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Aufentshaltserlaubnis-Erziehungsgeld (Gelesen: 2.707 mal)
golfie_norway
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.05.2004 um 09:12:59
 
Hallo Gemeinde...,
meine polnische Freundin und ich (deutsch) haben Ende Januar 2004 einen Sohn bekommen.  Daraufhin haben wir in der ersten Februarwoche die Aufenthaltserlaubnis beantragt, da nur mit dieser Erziehungsgeld bezogen werden kann. Die Entscheidung der Ausländerbehörde zog sich trotz Nachfragen bis gestern (25.05.2004) hin.  Jetzt wollen wir den Erziehungsgeldantrag stellen und haben festgestellt, dass da steht "die Anspruchsvorraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraumes vorliegen." Das bedeutet, das wir jetzt nur noch für den Monat Juni Erziehungsgeld bekommen. Hätte das Ausländeramt schneller gearbeitet, wäre es länger. Das kann doch so nicht korrekt sein, oder? EU-Bürger brauchen übrigens gar keinen Aufenthaltstitel, und das ist ja seit 1.5. bei Polen der Fall.  Kennt jemand diesen Fall und wie er von den Ämtern ausgelegt wird?

Ich hoffe ich konnte mein Anliegen  halbwegs beschreiben... Zwinkernd Danke und ciao,

Golfie Norway
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 28.05.2004 um 11:29:16
 
Wenn ich das richtig verstanden habe, liegen die Anspruchsvoraussetzungen bei Deiner Freundin seit dem 1.5.04 vor (EU-Bürgerin - § 1 Abs. 6 Satz 1 BErzGG).

Erziehungsgeld wird aber bis zum vollendeten 12. bzw. 24. Lebensmonat des Kindes gezahlt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Problem, dass aufgrund langer Bearbeitungszeiten finanzielle Nachteile entstehen, tritt häufiger auf. Denk mal an den Steuernachteil, wenn das Fzf-Visum bei Verheirateten erst nach dem Jahreswechsel erteilt wird.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.05.2004 um 17:13:45
 
hallo zusammen,

wenn DU den Antrag auf Bundeserziehungsgeld gestellt hattest (also du das Kind erziehst) ist es egal welche Staatsangehörigkeit die Mutter hatte wenn du ein Deutscher bist.

Dies geht natürlich nur wenn du tatsächluich nicht arbeitest.die eltern haben das Wahlrecht welcher elternteil das Bundeserziehungsgeld in Anspruch nimmt.

Es ist ein späterer Wechsel jederzeit möglich,.Es kannst also fr Monate1-12 du das Kind erziehen und erziehungsgeld bekommen und für Moante 13-24 deine Frau.
Das Bundeserziehungsgeld kann auch in anspuch nehmen wer das Kind tatsächlich erzieht ohne Elternteil zu sein.(Oma,Opa usw)

Gruss peku
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golfie_norway
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Beiträge: 27
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.06.2004 um 11:20:28
 
Erstmal vielen Dank für Eure Antworten. Es ist so, dass ich keine Elternzeit nehme und daher das Erziehungsgeld nicht für mich beantragen kann. Außerdem bekämen wir das ErzG nur für 6 Monate, da ich danach die Gehaltsgrenze übertreffe.

Ich habe inzwischen mal bei zuständigen Amt hier in Sachsen angerufen und die meinten, dass wir den Sachverhalt erstmal vorbringen sollten. Mit dem Nachweis, das der Aufenthalt vor der Erteilung der AuErl legal war (AuBew), gäbe es gute Chancen, das ErzG für den gesamten Zeitraum rückwirkend zu erhalten. 

Bei neuen Informationen melde ich mich wieder.

Eine Frage noch: Ist es normal, das die AuErl für 3 Jahre beantragt wird, die Gültigkeitsdauer lt. Passaufkleber vom 25.05.04 (Ausstellungsdatum) bis 11.02.07 (11.02.04 war Datum des Antragsabgabe) läuft? Ich meine, das sind ja dann nicht 3 Jahre, da die AuErl ja erst am 25.05 . erteilt wurde und dann eigentlich auch bis 25.05.2007 gelten müsste, oder?
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