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Verpflichtungserklaerung (Gelesen: 4.207 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.05.2004 um 09:07:39
 
Guten Tag!
Ich bin selber Ausländer, und bitte um Entschuldigung für meine Schreibfehler.
Ich habe folgendes Problem: ich bin zu Zeit mit eine Freundin aus der Ukraine befreundet. Sie hier in Deutschland und zwar in München als Au-pair tätig bei eine Gastfamilie ist.Wir möchten heiraten, aber in Standesamt für uns so schwierig ist mit unser Unterlagen.Daswegen wir brauchen etwas Zeit. Das sie in Deutschland weiter bleiben kann wir haben eine Lösung gefunden, sie kann als Sprachschulerin hier bleiben.Dazu wir brauchen :1.Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Autenthaltsgenehmigung.2. Nachweis eines ausreichende Krankenversicherungsschutzes. 3. Nachweis einer ausreichenden Finanzierung des Lebensunterhalts. 4. Deutschintensivkurs.
Und jetzt als ich bin Arbeitslos und kann nicht nachweisen ihre Lebensunterhalt und hab keine 7000€ für ein Jahr für sie.Eine unsere bekannte hat eine Verpflichtungserklärung unterschrieben.Also wenn ich richtieg verstanden hab, das jenige Person verpflichten ihre Krankenversicherung zu Zeit 29€ und Deutschintensivkurse, günstige wir haben für 350€ pro Monat gefunden, zu bezahlen.Wir waren in einem Sprachbörse und dort uns haben gesagt bezahlen sie gebür für Kurs und wir geben Bescheinigung das sie hat Deutschkurs das brauchen wir für Visum Verlängerung.Aber verpflichtungs Person verweigert diese Kosten zu tragen.Was sollen wir jetzt tun.Ihre Visum bis 22.06 noch gültig.Wo wir können das Hilfe bekommen?
Vielen Dank! Schockiert/Erstauntm
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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 28.05.2004 um 16:06:49
 
Zitat:
Wo wir können das Hilfe bekommen?
Vielen Dank! :om


Hallo,

die Konstruktion, unter der Ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck eines Intensivsprachkurses bekommen möchtet ist für mich abenteuerlich.

Zunächst stellt die Aufnahme eines Sprachkurses nach Beendigung der Tätigkeit als Au-Pair einen Zweckwechsel dar. Dabei halte ich es für wenig plausibel, nach einem Au-Pair-Aufenthalt einen Intensivsprachkurs zu buchen, denn der Erwerb von Sprachkenntnissen ist bereits ein Bestandteil des Au-Pair-Aufenthalts. Aber wenn die Ausländerbehörde da mitspielt, warum nicht,

Auch, wenn Ihr die Papiere zusammenhabt und heiraten könnt, kann die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnen, wenn durch die Eheschließung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Das kommt zunächst auf Deinen Aufenthaltsstatus an und teilweise auch auf die Finanzierung des Lebensunterhaltes.

Solange Du ausreichend Arbeitslosengeld erhälst, um die Familie zu finanzieren, ist das weniger problematisch, denn Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Anders aber, wenn Du nach länger Zeit keine Stelle gefunden hast und Arbeitslosenhilfe beantragen musst; Arbeitslosenhilfe stellt eine Fürsorgeleistung dar.

Organisationen, die ohne konkrete Notlage bereit sind, Verpflichtungserklärungen abzugeben, sind mir nicht bekannt.

Vielleicht solltet Ihr erwägen, auszureisen und regelmäßig Besuchsvisa zu beantragen. Freunde und Bekannte werden sicher eher bereit sein, für den Lebensunterhalt Deiner Verlobten zu bürgen, wenn nur ein kurzer und überschaubarer Zeitraum des Aufenthalts angepeilt ist.

Grüße,
Andreas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.05.2004 um 17:14:02
 
Zitat:
Zunächst stellt die Aufnahme eines Sprachkurses nach Beendigung der Tätigkeit als Au-Pair einen Zweckwechsel dar. Dabei halte ich es für wenig plausibel, nach einem Au-Pair-Aufenthalt einen Intensivsprachkurs zu buchen, denn der Erwerb von Sprachkenntnissen ist bereits ein Bestandteil des Au-Pair-Aufenthalts.
Andreas


Das is kein Zweckwechsel. Beides ist Ausbilding.
Ich wuerde nach vielen mir bekennten Faellen  behaupten, dass diese Behauptung Quatsch (sorry, musste ein starkes Wort waehlen) ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 28.05.2004 um 17:18:59
 
Rechtsgrundlage für au pair Aufenthalt ist § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV bzw. ASAV:

    § 2 Aufenthaltsbewilligung zur Aus- oder Weiterbildung
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Hesekiel
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Antwort #4 - 28.05.2004 um 17:22:12
 
Zitat:
Das is kein Zweckwechsel. Beides ist Ausbilding.
Ich wuerde nach vielen mir bekennten Faellen  behaupten, dass diese Behauptung Quatsch (sorry, musste ein starkes Wort waehlen) ist.



Ob du dieses starke Wort nehmen musstest, will ich mal dahingestellt lassen.

Der Blick in § 10 AuslG (das ist die Grundlage für die AAV) würd dich dahingehend belehren, dass es sich bei Au-Pair-Tätigkeiten um Erwerbstätigkeit handel.

Grüße,
Andreas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.05.2004 um 17:32:46
 
Und bei einer Arbeit mit Stipendium?  Smiley

§ 10 AuslG ist zu weit von der Sache.  Au-pair ist ein sehr spezieller Aufenthalt
(aber die Aufenhaltsgenehmigug wird zur Ausbildunszwecken gegeben, weil das der Hauptzweck aus Sicht des Au-Pair ist. Machen Sie meine Pantoffeln nicht lache, wenn sie bahaupten wuerden, dass 205 Euro pro Monat ein Lohn ist - aber das ist eben Philosophie und irrelevant).
Wenn Sie Ihre Position staerken moechten, sollen Sie etwas konkreteres zitieren. Sonst fange ich das Grundgesetz zu zitieren und da verlieren wir uns ziemlich schnell.
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Antwort #6 - 30.05.2004 um 12:12:23
 
au pair aufenthalt kann als ausbildungsaufenthalt gelten, wenn eine bestimmte wochenstundenzahl in die ausbildung investiert wird. aus meiner erfahrung lag die anzahl bei 18h/woche.
dann wäre es ein ausbildungsaufenthalt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 30.05.2004 um 14:36:02
 
Zitat:
au pair aufenthalt kann als ausbildungsaufenthalt gelten, wenn eine bestimmte wochenstundenzahl in die ausbildung investiert wird. aus meiner erfahrung lag die anzahl bei 18h/woche.
dann wäre es ein ausbildungsaufenthalt.


Wo steht das ueber 18h/woche? Und was soll 18h/woche machen? Eigentlich, wenn man auch keinen Kurs besucht, stellt  allein die Kommunikation mit Deutschen eine Ausbildungung dar (man lernt die Kultur, die Traditionen und die Sprache, eigentlich, usw).
Meine Argumentation ist Kristallklar: die Aufenthaltsgenehmigung wird fuer die Ausbildung gegeben. Deswegen kann man eine weitere Aufenthaltsgenehmigung fuer Ausbildungszwecken bekommen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen vorliegen.  Eine davon abweichende Vorgehensweise sieht fuer mich sehr verdaechtig, weil ich bis jetzt keine auf dem Gesetz basierende Gegenargumentation gesehen habe. Wenn man von der Seite der Auslaenderbehoerde behaupten wuerde, dass es sich um eine Erwerbstaetigkeit handelt, dann war das ein Missbrauch des Au-Pair Verhaeltnisses seitens der Gastfamilie und die Aslaenderbehoerde hat dabei Hilfe geleistet.
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Antwort #8 - 02.06.2004 um 21:46:33
 
Zitat:
Meine Argumentation ist Kristallklar: (...) Eine davon abweichende Vorgehensweise sieht fuer mich sehr verdaechtig, weil ich bis jetzt keine auf dem Gesetz basierende Gegenargumentation gesehen habe. Wenn man von der Seite der Auslaenderbehoerde behaupten wuerde, dass es sich um eine Erwerbstaetigkeit handelt, dann war das ein Missbrauch des Au-Pair Verhaeltnisses seitens der Gastfamilie und die Aslaenderbehoerde hat dabei Hilfe geleistet.


Die Argumentation ist vollkommen neben der Sache.

Wenn man der Argumentation folgen will, wäre jeder Tag des Aufenthalts ein Ausbildungsaufenthalt; wer kann schon von sich behaupten, täglich nichts neues dazuzulernen.

Ausserdem braucht man als Au-Pair (Drittstaater) einen Arbeitsvertrag und eine Arbeitsgenehmigung, so dass schon deshalb klar ist, dass eine Erwerbstätigkeit vorliegt.

Wer sich schon einmal mit der Sache befasst hat und einen Au-Pair-Vertrag überflogen hat, weiss das.

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