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Ausweisung wegen wiederholter Straffälligkeit (Gelesen: 4.687 mal)
Zemra4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.05.2004 um 01:16:36
 
Ein Bekannter von mir wird immer wieder straffällig aber nicht ausgewiesen. Warum?

Er ist mehrfach vorbestraft und hat Bewährung, er ist auch schon belehrt worden, dass er bei erneuter Straftat ausgewiesen werden kann, trotz Ehe.

Er war mit einer Deutschen verheiratet, die Scheidung war vor Ablauf der Zeit für den unbefristeten Aufenthalt.

Jetzt  wird der Aufenthalt nur zeitweise verlängert. Er hat so einen weissen Zettel.

Er ist erneut straffällig geworden wegen Fahrens ohne Führerschein mit Verursachung eines Unfalls. Er wurde Verurteilt zur Zahlung von 1200 Euro.

Ist dies nun ein Ausweisungsgrund oder nicht?
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #1 - 27.05.2004 um 09:52:44
 
Hallo!

Zitat:
Ist dies nun ein Ausweisungsgrund oder nicht?

Ein Ausweisungsgrund ist jeder nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstoß gegen Rechtsvorschriften, sh. § 46 AuslG:
Zitat:
§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe
Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
.......
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen ... hat,
......

Ein zwingender Ausweisungsgrund ist erst z.B. eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren (§ 47)

Ob aber tatsächlich ausgewiesen wird oder ausgewiesen werden kann, richtet sich nach den nachfolgenden §§, insbesondere nach
§ 48
"Besonderer Ausweisungsschutz". Dies muss die Ausländerbehörde in pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
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Zemra4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.05.2004 um 21:19:29
 
Wird denn automatisch versucht jeden Ausländer auszuweisen, der eventuell ausweisbar ist, oder nach welchen Kriterien richtet sich das?

Dieser Bekannte von mir, geht also jedesmal mit seinem weissen Zettel auf die Ausländerbehörde und beantragt eine Verlängerung.

Was ist denn dieser weisse Zettel überhaupt? Ist das eine Duldung?

Die erneute Straffälligkeit ist kurz vor Ablauf der Bewährungsdauer gewesen. Ablauf währe Juni 03 gewesen, Unfall war im März 03.

Vor zwei Wochen wurde er verurteilt. Er ist also innerhalb der Bewährung wieder straffällig geworden. Besonders schützenswerte Gründe nach 48 liegen überhaupt keine vor. Im Gegenteil er hat Kinder in seiner Heimat, von denen die AB auch weiss, allerdings ist er dort nicht gesetzmäßig verheiratet.

Logischerweise müsste er doch jetzt zurückgeschickt werden oder?

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.05.2004 um 22:39:56
 
Ich rate dir mal, zur Systematik der Ausweisungsbestimmungen die entsprechenden Erläuterungen in der
AuslG-VwV
zu studieren. Dort ab Ziff. 45 ff.

Das ist immer sehr einzelfallabhängig und kann nicht pauschaul nach Schema F gelöst werden.
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Zemra4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.05.2004 um 23:05:38
 
45.0.3.2.2         Eine generalpräventive Ausweisung kommt beispielsweise in Betracht bei



                       -        Rauschgiftdelikten (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2),

                       -        Sexualdelikten, sexuellem Missbrauch von Kindern,

                       -        Raub oder raubähnlichen Delikten, Eigentums‑ und Vermögensdelikten wie Hehlerei, Steuerhinterziehung, Schmuggel und Handel mit unverzollten sowie unversteuerten Waren,

                       -        Waffendelikten,

                       -        Eidesdelikten, Urkundsdelikten,

                       -        Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis,

                       -        gravierenden Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht oder Arbeitserlaubnisrecht,

                       -        schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten (z.B. Messerstechereien).



Habe diese Gründe für Ausweisungen gefunden, da fällt Fahren ohne Führerschein drunter.

Weiter hinten heist es noch, dass die Ausländerbehörde dann tätig werden muss, wenn sie von einem Ausweisungsgrund erfährt.

Dass hiesse doch, dass die Behörde irgendwann handeln wird, weil es die Vorschrift ist, oder?
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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 27.05.2004 um 23:28:56
 
Zitat:
45.0.3.2.2         Eine generalpräventive Ausweisung kommt beispielsweise in Betracht bei
... Fahren ohne Fahrerlaubnis,

   
Habe diese Gründe für Ausweisungen gefunden, da fällt Fahren ohne Führerschein drunter.

Dass hiesse doch, dass die Behörde irgendwann handeln wird, weil es die Vorschrift ist, oder?


In der Formulierung steht "kommt in Betracht". Dass heisst, die Behörde muss abwägen (Ermessensausübung) zwischen
- der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Straftäters  und
- den individuellen Interessen des Straftäters am weiteren Aufenthalt hier. Dazu muss auch der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland berücksichtigt werden.

Es kommt bei der Straftat auch darauf an,
- ob es ein vorsätzlicher Verstoß war
- zu wie vielen Tagessätzen er verurteilt wurde
- ob die vergangenen Straftaten noch vorwerfbar sind (ist es zu einer Verurteilung gekommen, sind die Taten schon getilgt?)
- sind aus der Ehe vielleicht Kinder hervorgegangen, über die sich der Ausländer die Personensorge ausübt.

Also ist eine eindeutige Beantwortung der Frage schwer möglich.

Grüße,
Andreas

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Zemra4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.05.2004 um 23:39:59
 
1. Er hat keine Kinder aus der deutschen Ehe, aber aus der inoffiziellen, in seiner Heimat.

In Deutschland hat er zwei Schwestern.

2. Wenn da steht,"es kommt in Betracht", heisst das dann, dass dann auch, dass eventuell die Möglichkeit besteht, dass dies überhaupt nicht  beachtet wird?

3. Die Strafe beträgt 1200 €, ist also nicht als geringfügig einzustufen.
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ziya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 20.12.2004 um 21:01:06
 
Fragezeichenwieso sollte er den unbedingt augewiesen werden,für mich sind das keine gründe für die ausweisung,er wird schon ausgewiesen wenn er scherwiegende straftaten begeht,was ist dein problem
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