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Ausgeschrieben im Schengen (Gelesen: 12.050 mal)
Mick
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Antwort #15 - 03.06.2004 um 21:26:30
 
Alles super gemacht. Höflich etc. etc. keine Frage.

Ich hatte in meinen ganzen Jahren nur einmal ein Konsultationsverfahren. Insofern ist Unsicherheit der ABH verständlich, nicht aber, dass sie sich nicht selbst darum bemüht, den richtigen Verfahrensweg zu ermitteln - schade.

Also:
Schick doch ein FAX an die Sirene, schilder das und hoffe auf schnelle Antwort. Und wenn die lautet, die ABH muss das machen, ist Dir doch auch geholfen.

Viel Erfolg!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #16 - 04.06.2004 um 08:05:37
 
Ergänzender Hinweis:

Laut
Schengenhandbuch
erfolgt das Verfahren wie folgt (Seite 205):

Zitat:
UNTERRICHTUNG BEI NATIONALEN AUFENTHALTSTITELN (ARTIKEL 25 SDÜ) Nach Artikel 25 Absatz 1 SDÜ muss ein Vertragstaat, der einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen nationalen Aufenthaltstitel erteilen will, die ausschreibende Vertragspartei vorab konsultie- ren und deren Interesse berücksichtigen. Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels können insbeson- dere humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen sein. In jedem Fall müssen gewichtige Gründe vor- liegen. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 zieht die ausschreibende Vertragspartei die schengenweite Ausschreibung als- dann zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Drittausländer national weiterhin auszuschreiben.

Die Umsetzung der vorbezeichneten Vertragsbestimmungen setzt demnach eine zweimalige Kommunikation zwischen demjenigen Staat, der den Aufenthaltstitel erteilen will, und dem ausschreibenden Staat voraus:   
- Vorabkonsultation zur Interessenwahrung des ausschreibenden Staates und   
- Unterrichtung über die Erteilung des Aufenthaltstitels, damit der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückziehen kann.

Nach Artikel 25 Absatz 2 SDÜ ist die Konsultation der ausschreibenden Partei auch dann notwendig, wenn sich erst im Nachhinein, d. h. nach Erteilung des Aufenthaltstitels herausstellt, dass der Inhaber des Titels zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben ist. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittausländer, der von einem der Vertragsstaaten zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben ist, wird nach dem Sinn des Durchführungsübereinkommens eine Ausnahme- regelung bleiben. Für die Kommunikation nach Artikel 25 SDÜ ist ein enger Sachzusammenhang mit dem Datenbestand des Schengener Informationssystems (SIS) gegeben. Es ist zu prüfen, ob die Informationsübermittlung durch das zukünftige Sirene-Verfahren unterstützt werden kann. Die in dieser Notiz festgelegten Verfahrensregeln werden im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit spätes- tens 12 Monate nach Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens erneut überprüft.


Wie Mick schon sagte: Zuständig für die Durchführung der Konsultation ist die deutsche Behörde, die den Titel entgegen einer Ausschreibung erteilen will, kann, soll und nicht der Antragsteller!

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Antwort #17 - 04.06.2004 um 10:19:20
 
UNFASSBAR


Das ein Bürger seiner Behörde erklären muß, wie Sie Ihren Job machen muß und dabei die Arbeit der Behörde selbst erledigt. [beifall=beifall.gif]
Na ja andererseits, vielleicht können wir ja bald alle Behörden abschaffen  lachenund die Bürger machen einfach alles selber. Ich stelle meinen Antrag selber, lese die Gesetze nach und entscheide dann selber nach besten Wissen und Gewissen über den Antrag. Wäre doch ein Schritt zum mündigen Bürger. grin

sorry, aber diese Anmerkung konnte ich mir einfach nicht verkneifen.

Zwinkerndcroco
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Mick
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Antwort #18 - 04.06.2004 um 10:56:21
 
Zitat:
entscheide dann selber nach besten Wissen und Gewissen über den Antrag.



Aber nur, wenn i4a zwischengeschaltet wird  lachen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 04.06.2004 um 12:49:14
 
Nur kurzes Info zum Stand der Dinge:

Habe gerade mit dem Vorgesetzten des SB gesprochen, der ja dem SB mitgeteilt haben soll, dass die ABH nicht zuständig sei.

Dieser Vorgesetzte sagte mir, dass er über den Verfahrensweg nicht viel weiss, deshalb habe er sich wiederum an einen Kollegen gewandt, und dieser würde mir ein Schreiben schicken.

Er bat mich darum keine Faxe mehr zu schicken und auch nicht mehr anzurufen. Ich solle erst mal das Schreiben abwarten.

Auf meine Frage, wann ich denn mit dem Schreiben rechnen könne, sagte er: in diesen Tagen sicherlich nicht, denn die Behörde hätte ja noch andere Sachen zu tun...... Schockiert/Erstaunt

Das kann ja ewig dauern.... was kann ich tun?  Schockiert/Erstauntm

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Antwort #20 - 04.06.2004 um 13:42:39
 
Leider kannst du die Behörde nicht zur Eile zwingen. Wobei es schon traurig ist, das die Behörde sich nicht von sich aus, schon allein aus reiner Neugier, schnellstens darum bemüht die Sache zu klären.
Die Gefahr ist, das je mehr du nervst die Herren auf Stur stellen. Ich weiss ja nicht wie lange sich die Sache jetzt schon hinschleppt, ein paar Tage oder ein paar Wochen.
Ich würde erst einmal ein paar Tage, sagen wir eine Woche abwarten. Sollten die Herren dann immer noch nicht in der Lage sein dir zumindest eindeutig mitzuteilen wie das weitere Prozedere ist und das dieses in die Wege geleitet ist, würde ich in Erwägung ziehen einen Anwalt zu konsultieren mit mit dem selbigen mal auf der Behörde vorzusprechen.

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Antwort #21 - 04.06.2004 um 13:57:05
 
Zitat:
Leider kannst du die Behörde nicht zur Eile zwingen. Wobei es schon traurig ist, das die Behörde sich nicht von sich aus, schon allein aus reiner Neugier, schnellstens darum bemüht die Sache zu klären.
Die Gefahr ist, das je mehr du nervst die Herren auf Stur stellen. Ich weiss ja nicht wie lange sich die Sache jetzt schon hinschleppt, ein paar Tage oder ein paar Wochen.
Ich würde erst einmal ein paar Tage, sagen wir eine Woche abwarten. Sollten die Herren dann immer noch nicht in der Lage sein dir zumindest eindeutig mitzuteilen wie das weitere Prozedere ist und das dieses in die Wege geleitet ist, würde ich in Erwägung ziehen einen Anwalt zu konsultieren mit mit dem selbigen mal auf der Behörde vorzusprechen.

8)croco



Man sollte vielleicht auch bedenken, dass der eigene Fall bei weitem nicht der einzige zu bearbeitende Fall bei der Behörde ist! Und die Meisten haben es eilig, insbesondere in Visumsverfahren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #22 - 04.06.2004 um 15:40:49
 
:happy:

Damit hier auch die positiven Ereignisse ihre Würdigung finden:

Gerade hat mich mein SB angerufen! Er informierte mich darüber, dass der Kollege, der zur Beratung hinzugezogen wurde, wusste, dass die ABH für ein Konsultationsverfahren zuständig ist.

Mein SB weiss nun wie er den Vorgang zu bearbeiten hat und hat die Anfrage auch schon an das BKA gestellt.

Wie gut, dass es diese Forum gibt. Herzlichen Dank an alle, die dies ermöglichen.  Kuss Kuss Kuss

Smiley  i4a is greati4a is great
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Antwort #23 - 04.06.2004 um 16:09:35
 
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schön zu lesen Smiley so kann man guter dinge ins wochenende starten.
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Antwort #24 - 04.06.2004 um 17:01:07
 
        
MEGA

Sowas liest man doch gerne!

Da staunt man doch wie einfach alles sein kann!


disco disco disco disco disco disco disco disco disco disco disco disco
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