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Wohnsitz-Chaos (Gelesen: 2.687 mal)
Landei28
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wohnsitz-Chaos
24.05.2004 um 19:55:23
 
Hallo,

ich hab ein paar Fragen bezüglich dem FZ-Visum und dem Wohnsitz.

Momentan habe ich meinen Erstwohnsitz in meinem Geburtsort und seit 5 Jahren aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz.

Die Papiere für die Hochzeit wurden ausschliesslich vom Erstwohnsitz ausgestellt.

1. Erhält die ABH des Erstwohnsitzes auch die Anfrage vom Konsulat ? Ich würde der ABH nämlich gerne vorab einige Dokumente zukommen lassen um vielleicht die Zustimmung zu beschleunigen.

2.  Ich wollte wissen, wie und wo ich meinen Mann melden muss um nicht den Anschein einer Scheinehe zu erwecken. Folgende Info hab ich erhalten:

gem. § 11 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz bedarf ein Visum der vorherigen Zustimmung der für den Aufenthaltsort zuständigen
Ausländerbehörde, wenn sich ein Auländer länger als drei Monate im Bundesgebiet halten will (in Ihrem Fall beabsichtigter Familiennachzug).

Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet
ist dann das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (gemeinsamer
Wohnsitz).

Wie bereits mit Mail vom 05.04.2004 mitgeteilt ist in Ihrem Fall XXX der 1. Wohnsitz.

Sollte hier ein Visaantrag Ihres Ehegatten eingehen wäre dieser wegen Nichtzuständigkeit unserer Behörde an die Ausländerbehörde der Stadt
Karlsruhe abzugeben.

Solten Sie den 1. Wohnsitz nach XXX verlegen und ZZZ als
2. Wohnsitz angeben könnte Ihr Ehegatte nach Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet ebenso in ZZZ einen 2.Wohnsitz anmelden.

??????

Das ist mir nun völlig unklar. Warum kann bei mir nicht alles bleiben wie es ist und ich melde meinen Mann genau gleich ? Warum soll ich die Wohnsitze genau vertauschen?`Steuerrechtlich wird die ganze Geschichte bei mir anerkannt, da ich im Heimatort Verpflichtungen hab und dementsprechend oft dort bin.

Kann mir da jemand etwas "Licht" im Dunklen schaffen ?

Vielen lieben Dank vom Landei Schockiert/Erstaunt)
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Ralf
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Antwort #1 - 24.05.2004 um 20:18:54
 
Wo beabsichtigt ihr denn in Zukunft, also nach der Einreise, zusammen zu wohnen? Darauf kommt es doch wohl an. Die Antwort hast du dir doch schon selbst gegeben: Zitat:
Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet ist dann das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (gemeinsamer Wohnsitz).
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Landei28
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.05.2004 um 21:32:01
 
Hallo ramaol,

momentan (und so solls auch nach seiner Einreise sein) bin ich von Freitag nachmittag bis Montag morgen am 1. Wohnsitz, von Montag bis Freitag am2. Ausserdem fahr ich meist 1 Mal unter der Woche für eine Nacht an den 1. Wohnsitz. Dies geb ich auch in der Steuererklärung an.
Sorry, mir ist die Sache einfach noch nicht klar. Muss ich uns nun beide am Arbeitsort mit dem 1.  Wohnsitz melden?

Vorab Danke vom "Ei"

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Doc
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Antwort #3 - 24.05.2004 um 23:30:35
 
Zitat:
Hallo ramaol,

momentan (und so solls auch nach seiner Einreise sein) bin ich von Freitag nachmittag bis Montag morgen am 1. Wohnsitz, von Montag bis Freitag am2. Ausserdem fahr ich meist 1 Mal unter der Woche für eine Nacht an den 1. Wohnsitz. Dies geb ich auch in der Steuererklärung an.
Sorry, mir ist die Sache einfach noch nicht klar. Muss ich uns nun beide am Arbeitsort mit dem 1.  Wohnsitz melden?

Vorab Danke vom "Ei"



Hallo Landei28,

Dein derzeitiger erster Wohnsitz ist offensichtlich dort wo Du arbeitest, weil Du mehr als 185 Tage dort verbringst. Da hilft auch nicht, dass Du es gerne andersherum möchtest, oder Du Dich anders verbundener fühlst. Also ist die ABH Deines Arbeitsortes zuständig. Wenn er denn dann zu Deinem Nebenwohnsitz zuziehen sollte, dann besteht ja offensichtlich gar keine eheliche Lebensgemeinschaft, weil Du ja öfter weg bist, als die Ehe leben zu können.

So einfach ist das. Also: Mach es doch einfach so, wie die ABH es gerne möchte, sag immer die Wahrheit und frage, wo er eigentlich leben sollte. Gib an, dass ihr aufgrund beruflicher Situationen auch getrennt sein werdet. Dann sollte nichts mehr schief gehen.

Doc  grin
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Mick
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Antwort #4 - 25.05.2004 um 01:07:38
 
Zitat:
Hallo Landei28,

Dein derzeitiger erster Wohnsitz ist offensichtlich dort wo Du arbeitest, weil Du mehr als 185 Tage dort verbringst. Da hilft auch nicht, dass Du es gerne andersherum möchtest, oder Du Dich anders verbundener fühlst. Also ist die ABH Deines Arbeitsortes zuständig. Wenn er denn dann zu Deinem Nebenwohnsitz zuziehen sollte, dann besteht ja offensichtlich gar keine eheliche Lebensgemeinschaft, weil Du ja öfter weg bist, als die Ehe leben zu können.

So einfach ist das. Also: Mach es doch einfach so, wie die ABH es gerne möchte, sag immer die Wahrheit und frage, wo er eigentlich leben sollte. Gib an, dass ihr aufgrund beruflicher Situationen auch getrennt sein werdet. Dann sollte nichts mehr schief gehen.

Doc  grin



Auch ich sehe das so, dass derzeit Haupt- und Nebenwohnung (A und B) aufgrund der zeitlichen Aufenthalte verkehrt gewählt sind. Bei Alleinstehenden richtet sich das eben nur nach diesen Zeiten. B. müsste also Hauptwohnung sein, dieses auch im Zeitpunkt der Visumsantragstellung.

Wenn also B. zur Hauptwohnung wird und man dann doch am dann früheren Hauptwohnsitz (A) zusammenziehen möchte, könnte auch die Ausländerbehörde des nunmehrigen Nebenwohnsitzes (A) zuständig werden. In der Folge würde dann wieder dieser Wohnsitz zum Hauptwohnsitz werden, da sich bei Eheleuten der gemeinsame Hauptwohnsitz immer danach richtet, wo beide zusammen leben.

Die eheliche Lebensgemeinschaft wird natürlich nicht dadurch aufgehoben, dass ein Ehegatte von Montag bis Freitag arbeitsbedingt nicht in der Wohnung ist.

Vielleicht zur Erklärung, dass nicht immer die Behörde des Hauptwohnsitzes zuständig ist:


Der ehemalige Asylbewerber Willi ist verpflichtet in A-Stadt, Bundesland X zu leben. Er will nun eine Duldung beantragen, um bei seiner Frau Lisa in der B-Stadt im Bundesland Y zu leben. Nach mittlerweile überwiegender Rechtsprechung ist die Ausländerbehörde der B-Stadt im Bundesland Y zuständig für die Entscheidung über den Duldungsantrag, weil die eheliche Lebensgemeinschaft dort geführt werden soll. Dieses auch dann, wenn er entsprechend der Residenzpflicht aus dem Asylverfahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt derzeit in der A-Stadt hat.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Landei28
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.05.2004 um 19:21:16
 
Danke an euch alle !
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