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Schwarz fahren (Gelesen: 12.159 mal)
Andreas78
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Beiträge: 219
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 26.05.2004 um 13:52:24
 
Mir ist das mal in Wien passiert: kein Ticketautomat zu sehen, Zug fährt gleich ein, ich steig ein und treffe auch gleich auf den Schaffner. Nur leider konnte der auch kein Ticket verkaufen und da ich nicht genug Bares für die Strafe dabeihatte, bekam ich einen "Erlagsschein"  lachen über ca. 70 Euro. Das Problem war, dass man die Strafe nur bei einer österreichen Bank einzahlen konnte, Überweisung oder andere Zahlungsarten waren nicht vorgesehen.  ROFL
Ich war am selben Abend wieder in Deutschland  :-D und hab die Sache dann per email geklärt.
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Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #16 - 26.05.2004 um 17:39:05
 
Zitat:
Zu Doc:
in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten,


Das zu beweisen, finde ich, ist praktisch unmoeglich. [...]


Hallo AM,

das Erschleichen von geringwertigen Leistungen wird nur auf Antrag verfolgt. In den meisten Fällen des Schwarzfahrens wird ein solcher Strafantrag gestellt, wenn der Beschuldigte mehrfach in Erscheinung getreten ist oder das erhöhte Fahrgeld nicht entrichtet hat. Die erste Tat wird in aller Regel (einzelfallabhängig) auch bei Vorliegen eines solchen Strafantrages wegen Geringfügigkeit oder wegen fehlenden Vorsatzes eingestellt .

Aber auch im ersten Fall kann eine Strafbarkeit unterstellt werden, weil die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zum täglichen Leben gehört und unterstellbar ist, dass jeder weiß, dass Bahn- und Busfahren nicht kostenlos ist.

Im Wiederholungsfalle wird immer unterstellt, dass es in der Absicht geschah, die Beförderung zu erschleichen, weil der erste Schuss vor den Bug ausreichend gewesen sein sollte, mindestens die Wissentlichkeit (dolus direktus 2. Grades) um den Tatbestand herzustellen. Damit ist der Vorsatz auch hinreichend gegeben.

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