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Erteilung der Arbeitsghenehmigung durch die BA (Gelesen: 8.588 mal)
Rolsoft
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24.05.2004 um 09:13:13
 
Hallo,

das ist wohl für das Ausländerrecht etwas off topic, aber es betrifft mich eben gerade und ich denke die Experten hier können die Frage in 1- 2 dürren Sätzen beantworten.

Situation: Ich (D) bin seit 2,5 Jahren mit meiner Frau (RUS) verheiratet.

- Meine Frau hat einen Job angeboten Bekommen der Sie interessiert und der genhmigungspflichtig ist.

- Meine Frau hat damals eine Aufenthaltsgenehmigung für 3 Jahre mit den üblichen Auflagen (Erwerbstätigkeit nicht gestattet) Bekommen.

- Von der ALB haben wir ohne Probleme eine Bescheinigung des Rechtmäßigen Aufenthalts gemäß §23 bekommen.

So weit So gut.

Jetzt fordern die Hohl... äh.. Angestellten der BA schon wieder eine Heiratsurkunde, Familienbuch, Pässe von mir und meiner Frau Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts (Wohnraumnachweis) und eine Bestätigung der ALB das wir eine Ehegemeinschaft führen.

IST DAS EIGENTLICH RECHTMÄßIG??? Mus ich denen auch noch diese Papiere anschleifen?? Eigentlich ist es doch Sache der ALB die Rechtmäßigkeit unserer Ehe zu kontrollieren wenn Sie Zweifel haben.

Die Frage: Hat die BA das Recht diese Dokumente von uns zu fordern, oder schießen die Angestellten der BA über das Ziel hinaus?

Ich will ja niemanden Beleidigen (vor allem nicht in diesem Forum) aber ich glaube immer mehr das uns solche Schilderungen einem Kernproblem der aktuellen Wirtschaftsschwäche näherbringen........ Und ich kann meine Freizeit wahrlich sinnvoller nutzen als der BA den verlängerten Rücken zu wischen.

Für eure Tipps und Infos besten Dank
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Janna
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Antwort #1 - 24.05.2004 um 10:26:55
 
Hi Rolsoft,

verständlich, dass Dich dieser Bürokratismus riesig ärgert.

Ich frage mich nur: Lohnt es sich, diesen Kampf auszufechten?
Wäre es nicht einfacher, der BA die gewünschten Unterlagen vorzulegen und sich seinen Teil zu denken?

Hinterher, wenn Deine Frau die Arbeitsgenehmigung hat, könnt Ihr Euch ja noch immer beschweren, weil dieser Beamte seinen Dienst "zu genau" genommen hat. Aber dann kann Deine Frau wenigstens schon einmal anfangen zu arbeiten.

Die Bestätigung, dass Ihr eine ehel. Lebensgemeinschaft führt, geht allerdings meines Erachtens entschieden zu weit. Es gibt da sogar gewisse Bestimmungen des Datenschutzbeauftragten, dass auch die ABH diese Bestätigung nicht mehr fordern darf (dazu gibt's in der Linkliste meiner Homepage auch einen Link). Eine solche Bestätigung zu fordern, würde zu stark in die persönliche Freiheit eingreifen. Und über die Art und Weise, wie ein Ehepaar seine ehel. Lebensgemeinschaft zu führen hat, ließe sich ja auch streiten ....
Inwieweit die ALB überhaupt derartige Nachweise und Bestätigungen abgeben (dürfen), ist mir nicht bekannt.

Ich würde einfach die gewünschten Unterlagen vorlegen, auf jeden Fall gemeinsam und möglichst mit noch einem weiteren mit Euch nicht verwandten Zeugen auf der BA erscheinen und hinterher auch gleich ein Gesprächsprotokoll anfertigen (ich bin ein "Fan" von Protokollen, sie helfen bei etwaigen Unstimmigkeiten enorm weiter ...)

Ich wünsche Euch viel Durchhaltevermögen!
(Bloß nicht aufregen .... aber das ist leichter gesagt als  getan ...)

Liebe Grüße
Janna

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Mick
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Antwort #2 - 24.05.2004 um 12:24:40
 
Zitat:
Hallo,

das ist wohl für das Ausländerrecht etwas off topic, aber es betrifft mich eben gerade und ich denke die Experten hier können die Frage in 1- 2 dürren Sätzen beantworten.


Arbeitsgenehmigungsrecht ist hier durchaus auch Topic, also kein Problem  Zwinkernd

Zitat:
- Meine Frau hat damals eine Aufenthaltsgenehmigung für 3 Jahre mit den üblichen Auflagen (Erwerbstätigkeit nicht gestattet) Bekommen.


Bei der Erteilung des Visums ist diese Auflage üblich, sicherlich aber nicht bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wundert mich.

Zitat:
Jetzt fordern die Hohl... äh.. Angestellten der BA schon wieder eine Heiratsurkunde, Familienbuch, Pässe von mir und meiner Frau Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts (Wohnraumnachweis) und eine Bestätigung der ALB das wir eine Ehegemeinschaft führen.

IST DAS EIGENTLICH RECHTMÄßIG???


M.E. sollte eine Bescheinigung der Ausländerbehörde genügen, aus der hervorgeht, dass eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt wurde. Allerdings kenne ich nicht die internen Dienstanweisungen der BA.
Aber: In unserem i4a-team und im Forum sind ja auch Hohl....äh...Mitarbeiter der BA tätig. Die werde sicherlich hilfreich Auskunft geben.  lachen

Zitat:
Ich will ja niemanden Beleidigen (vor allem nicht in diesem Forum)


...na, wenn das mal nicht in die Hose ging  ROFL
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Zitat:
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Tim
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Antwort #3 - 24.05.2004 um 13:25:48
 
Hallo *,

na dann werd ich als Hohl.... ähhmm fauler Beamter ach ne bin ja Angestellter was dazu sagen.

Es ist auf jeden Fall üblich das nachgewiesen wird das  ein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung besteht. Da ist es ganz normal das Ausweise, Familienbuch und Meldebescheinigung vorgelegt werden und ehrlich gesagt versteh ich das Problem auch nicht.

Zusätzlich verlangen einige noch eine Bescheinigung das die Aufenthaltserlaubnis nach §23 ausgestellt wurde (wird aber auch oft telefonisch mit der ABH geklärt).

Grüße
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Rolsoft
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Antwort #4 - 24.05.2004 um 15:22:48
 
Hallo Tim,

ich wollte hier bestimmt niemandem zu nahe treten  cry:.

Ich sehe eben nur nicht ein das ich schon wieder eine Wohnraumbescheinigung von der Gemeinde ausstellen lassen soll. M.E. hat die BA doch gar nichts mit dem rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD zu tun (abgesehen davon daß jeder Beamte verpflichtet ist Straftaten anzuzeigen  pol).
Also Was interessiert die BA ob wir nachweislich eine Ehe führen?? Die Bescheinigung nach §23 von der ALB ist doch eigentlich genug?

Die Frage die ich eigentlich hatte ist: Auf welcher Rechtsgrundlage darf die BA diese Dokumente von mir fordern?

viele Grüße
Roland
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Andreas78
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Antwort #5 - 24.05.2004 um 18:10:35
 
Wieso wird bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 für den Ehegatten eines Deutschen überhaupt eine solche Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" erteilt? M.E. sollte das absolut nicht üblich sein.

Die Arbeitsberechtigung für meine Frau war überhaupt kein Problem.
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Mick
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Antwort #6 - 24.05.2004 um 18:25:01
 
Zitat:
Hallo Tim,

ich wollte hier bestimmt niemandem zu nahe treten  cry:.

Ich sehe eben nur nicht ein das ich schon wieder eine Wohnraumbescheinigung von der Gemeinde ausstellen lassen soll. M.E. hat die BA doch gar nichts mit dem rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD zu tun (abgesehen davon daß jeder Beamte verpflichtet ist Straftaten anzuzeigen  pol).
Also Was interessiert die BA ob wir nachweislich eine Ehe führen?? Die Bescheinigung nach §23 von der ALB ist doch eigentlich genug?

Die Frage die ich eigentlich hatte ist: Auf welcher Rechtsgrundlage darf die BA diese Dokumente von mir fordern?

viele Grüße
Roland



Was meinst Du mit Wohnraumbescheinigung? Eine Meldebescheinigung? Falls die gefordert wird, kann ich das nachvollziehen, schließlich soll ja auch die örtlich zuständige Agentur die Arbeitsberechtigung erteilen. Weiterhin ist es für die Erteilung der Arbeitsberechtigung erforderlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft besteht und dass die AE-Erteilung auf der Grundlage des § 23 AuslG erfolgte. Das sind durchaus zwei verschiedene Paar Schuhe, schließlich kann man sich ja nach der Erteilung der AE getrennt haben. Schau mal oben unter dem Link Gesetze in die Arbeitsgenehmigungsverordnung.

@andreas: ja, wie oben erwähnt, wundert mich auch, die Auflage
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 24.05.2004 um 20:38:57
 
ich versteh nix..Ich dachte immer, wenn man verheiratet ist, dann darf die Ehefrau arbeiten, also zum ehelichen Lebensunterhalt beitragen?!   ???   ?!
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Antwort #8 - 24.05.2004 um 20:50:39
 
Zitat:
ich versteh nix..Ich dachte immer, wenn man verheiratet ist, dann darf die Ehefrau arbeiten, also zum ehelichen Lebensunterhalt beitragen?!   ???   ?!



Mach Dir keine Sorgen, Olaf. Wenn Ihr verheiratet seid, sorgen wir für eine vernünftige Auflage und für eine Arbeitsberechtigung für Lena   grin
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Antwort #9 - 25.05.2004 um 07:34:47
 
§ 2 Arbeitsberechtigung
(1) 1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn der Ausländer

1. mit einem deutschen Familienangehörigen [........] in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt,


Das ist die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Arbeitsberechtigung. Um diesen von Euch nachzuweisen werden halt Unterlagen angefordert.

-> mit einem deutschen Familienangehörigen - Also Perso
-> familiärer Lebensgemeinschaft - Also Meldebescheinigung + Heiratsurkunde
-> Aufenthaltserlaubnis nach §23 - Also Aufenthaltserlaubnis und ggf eine Bestätigung der ABH das diese nach §23 erteilt wurde

Das sollte m.E. nach ausreichen. Ist denn mit der "Wohnraumbescheinigung" die Meldebescheinigung gemeint ??

Ich würde sagen 2 Möglichkeiten:

1. Unterlagen vorlegen und Anspruch nachweisen.
2. Anspruch nicht nachweisen und auf die Arbeitsberechtigung verzichten.

Warum Ihr Euch so schwertut die Unterlagen vorzulegen kann ich aber bei bestem Willen nicht nachvollziehen.
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Antwort #10 - 25.05.2004 um 14:44:48
 
Hallo Tim,

danke für die Info! Ich hoffe das die Meldebescheinigung reicht und das meine Frau da etwas nicht richtig verstanden/interpretiert hat.

" Ich würde sagen 2 Möglichkeiten:

" 1. Unterlagen vorlegen und Anspruch nachweisen.
" 2. Anspruch nicht nachweisen und auf die
" Arbeitsberechtigung verzichten.

Jo, das ist mir schon klar.

" Warum Ihr Euch so schwertut die Unterlagen
" vorzulegen kann ich aber bei bestem Willen nicht
" nachvollziehen.

Nun ich verstehe zum Beispiel nicht warum ich der BA die Rechtmäßigkeit meiner Ehe nachweisen soll. Die Bescheinigung das die ALB eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §23 ausgestellt hat sollte doch wohl in diesem Fall genügen? Die Voraussetzung für die Bescheinigung ist doch wohl eine Rechtskräftige Ehe mit einem Deutschen....

Den Bestand der Ehe kontrolliert eigentlich auch die ALB oder (schließlich wird jeder Wohnungswechsel der ALB vom Einwohnermeldeamt gemeldet)? Also was soll das mit der Meldebescheinigung? Aber hier kann ich zumindest verstehen das die BA den Bestand der Ehe zum Genehmigungszeitpunkt kontrollieren will. Ist aber m.E. nicht Ihre Aufgabe. Aber das ist wohl Ansichtssache...

Als Bürger habe ich mit dem ganzen Auftreten der Behörden ein Problem. Vom Dienst am Bürger sind die meisten Mitarbeiter von Behörden (rühmliche Ausnahmen wie die Teilnehmer von I4A ausgenommen) weit entfernt. Das kann aber natürlich auch an der selektiven Wahrnehmung des 'typischen' Bürgers liegen. Dinge die einem wehtun nimmt man eben stark zur Kenntnis, Wenn es so läuft wie man sich das vorstellt war das ja der 'Normalfall' und somit nicht weiter erwähnens- oder Bemerkenswert. Daher rührt wohl auch meine (und dem Hörensagen nach auch vieler anderer) 'negative' Grundeinstellung zu Behörden und Ämtern.

Ach ja, ich tue mir vor allem deshalb schwer(er) bei der Vorlage weil das einfach extra Arbeit für mich resp. meine Frau ist und die versuche zumindest ich zu vermeiden wenn es möglich ist Zwinkernd
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Antwort #11 - 25.05.2004 um 19:01:21
 
Zitat:
Nun ich verstehe zum Beispiel nicht warum ich der BA die Rechtmäßigkeit meiner Ehe nachweisen soll. Die Bescheinigung das die ALB eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §23 ausgestellt hat sollte doch wohl in diesem Fall genügen? Die Voraussetzung für die Bescheinigung ist doch wohl eine Rechtskräftige Ehe mit einem Deutschen....


Da gebe ich Dir Recht, wenn eine aktuelle Bescheinigung vorgelegt wird, sollte das reichen.

Zitat:
Den Bestand der Ehe kontrolliert eigentlich auch die ALB oder (schließlich wird jeder Wohnungswechsel der ALB vom Einwohnermeldeamt gemeldet)? Also was soll das mit der Meldebescheinigung? Aber hier kann ich zumindest verstehen das die BA den Bestand der Ehe zum Genehmigungszeitpunkt kontrollieren will. Ist aber m.E. nicht Ihre Aufgabe. Aber das ist wohl Ansichtssache...


Das es Aufgabe der BA ist, ergibt sich aus der Rechtsvorschrift in der steht, dass die Ehe geführt werden muss. Das lässt sich aus der Bescheinigung der ABH über die Erteilung der AE nicht schließen. Aber ich sehe an Deiner Äußerung "Zeitpunkt der Genehmigung", dass Du das zumindest teilweise nachvollziehen kannst.

Zitat:
Als Bürger habe ich mit dem ganzen Auftreten der Behörden ein Problem. Vom Dienst am Bürger sind die meisten Mitarbeiter von Behörden (rühmliche Ausnahmen wie die Teilnehmer von I4A ausgenommen) weit entfernt. Das kann aber natürlich auch an der selektiven Wahrnehmung des 'typischen' Bürgers liegen. Dinge die einem wehtun nimmt man eben stark zur Kenntnis, Wenn es so läuft wie man sich das vorstellt war das ja der 'Normalfall' und somit nicht weiter erwähnens- oder Bemerkenswert. Daher rührt wohl auch meine (und dem Hörensagen nach auch vieler anderer) 'negative' Grundeinstellung zu Behörden und Ämtern.


Danke für die Ausnahme Zwinkernd
Das was Du da schreibst kannst Du auch auf andere Lebensbereiche übertragen. Hatte auch schon einen dicken Hals wegen der Behandlung durch Mitarbeiter von Aldi, Werkstätten und sonstwas. Da heißt das dann "Kundenunfreundlichkeit". Und immer dran denken: Wie man in den Wald ruft, so schallt es heraus - sind alles nur Menschen. Und wenn einer mit einer negativen Grundeinstellung auf den anderen zukommt, wird das in der Regel recht schnell bemerkt.

Zitat:
Ach ja, ich tue mir vor allem deshalb schwer(er) bei der Vorlage weil das einfach extra Arbeit für mich resp. meine Frau ist und die versuche zumindest ich zu vermeiden wenn es möglich ist Zwinkernd


Tja, so spielt das Leben.

Also: Viel Erfolg beim unliebsamen Gang!
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Antwort #12 - 26.05.2004 um 11:54:51
 
Hallo Mick,

Danke für die freundlichen Worte. Ich möchte ellerdings noch eine Erwiederung zu deinem Kommentag bzgl. der 'Kundenzufriedenheit' geben:

Zitat:
Danke für die Ausnahme Zwinkernd 
Das was Du da schreibst kannst Du auch auf andere Lebensbereiche übertragen. Hatte auch schon einen dicken Hals wegen der Behandlung durch Mitarbeiter von Aldi, Werkstätten und sonstwas. Da heißt das dann "Kundenunfreundlichkeit". Und immer dran denken: Wie man in den Wald ruft, so schallt es heraus - sind alles nur Menschen. Und wenn einer mit einer negativen Grundeinstellung auf den anderen zukommt, wird das in der Regel recht schnell bemerkt.


Prinzipiell hast du damit nutürlich recht. Man kann überall im Leben in einen Konflikt geraten oder die Meinung haben man ist schlecht behandelt worden. Wenn mir das bei Aldi oder in der Werkstatt passiert, steht es mir frei dort nicht mehr Einzukaufen oder meinen Wagen dorthinzubringen und mich an eine Schiedsstelle oder Verbraucherschutzorganisation zu wenden. Wenn dir das auf einem Amt bzw. auf einer Behörde passiert bist du erst einmal an die Wand gelaufen. Schlimm wird es wenn das ganze für dich zeitkritisch oder im Widerspruchsfall mit hohen Kosten verbunden ist. Besonders kritisch ist dann natürlich ein Clinch mit einer ALB (Stichwort Außreiseaufforderung) oder einer BA-Außenstelle (Stichwort Arbeitserlaubnis) Wenn man bei diesen Punkten in einen Konflikt gerät kann man natürlich zu Rechtsmitteln greifen, was bei der ALB zu Kosten für einen Rechtsstreit und damit verbunden zu einem für die Zukunft angespannten Verhältnis führt und bei der BA dazu daß eine offene Position bestimmt nicht beliebig lange offen gehalten wird.

Kurzum: Der 'Bürger' sitz bei Streitigkeiten mit einer Behörde oft am kürzeren Hebel. Bei Streitigkeriten muß man nicht nur Recht haben sondern es auch im Konfliktfall durchsetzen können und dieses Durchsetzen hat dann evtl. unangenehme Nebenwirkungen.

Und das schlimmste Überhaupt: Bei Verwaltungsgebühren gibt es keine Sonderangebote lachen


viele Grüße & viel Spaß bei der Arbeit und im Forum
Roland
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Antwort #13 - 02.06.2004 um 10:49:16
 
Wir (ich und meine Frau) waren Gestern bei der zuständigen BA und haben die Arbeitserlaubnis für Sie mehr oder weniger anstandslos bekommen.

Vorgelegte Dokumente:
- Familienbuch
- §23 Bescheinigung der ABH
- Meldebescheinigung meiner Frau
- Mein Perso

Diskussionspunkt:
Die Meldebescheinigung soll für beide Ehepartner sein Schockiert/Erstaunt (also auch für mich) [Mein Eindruck war, wenn ich mich an diesem Punkt stur gestellt hätte, hätte er uns wieder zurück ins Ratshaus geschickt]. Mit einem treuen Hundeblick  Augenrollen (auf das imaginäre Frolic) und dem Einwand "aber meine Adresse ist doch im Personaslausweis eingetragen" hat der Bearbeiter selbständig beim Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) angerufen und sich versichern lassen das ich mit meine Frau zusammen gemeldet bin und die Meldebescheinigung handschriftlich ergänzt.

Danach lief alles Problemlos, nach ca. 30 Min. hatten wir eine unbefristete Arbeitserlaubnis die natürlich an die AE gekoppelt ist. grin

Also, immer schön den Ball flach halten! Und am besten gleich eine GEMEINSAME Meldebescheinigung besorgen und wenn möglich gemeinsam zur BA gehen :-D.
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Antwort #14 - 02.06.2004 um 11:37:02
 
Schön das auch positive Rückmeldungen kommen Smiley

Freut mich das nun alles geklappt hat.  disco  [beifall=beifall.gif]
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