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Aufenthalt w. Ausbildung war: Einbürger. Chinesin (Gelesen: 2.455 mal)
Gabriel
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt w. Ausbildung war: Einbürger. Chinesin
22.05.2004 um 19:45:17
 
Meine Frau und ich lebten letztes Jahr in China und eine junge Chinesin hat uns sehr geholfen hier zurecht zukommen. Es hat sich eine sehr gute Freundschaft entwickelt und wir möchten, dass sie zu uns nach Deutschland zieht. Wir würden ihr hier gerne eine gute Ausbildung finanzieren.
Es muss doch einen Weg geben, dass sie für eine längere Zeit oder für immer zu uns nach Deutschland kommen kann.
Meine Frage: Welche Möglichkeit besteht für eine Einbürgerung und was müssen wir unternehmen?

Titel von fons geändert
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« Zuletzt geändert: 22.05.2004 um 20:17:54 von N/V »  
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.05.2004 um 20:14:53
 
Also eine Einbürgerung würde ich mal ganz weit hinten anstellen. Das dürfte so schnell absolut kein Thema sein. Dazu müsste sie einige Jahre in Deutschland gelebt haben...

Ich hab daher auch den thread hierher verschoben.

Auch eine Ausbildung dürfte extrem schwierig sein, da eine Erstausbildung immer im Heimatland abzuleisten ist. Ausnahmen da, wo eine Ausbildung international üblich ist (z.B. Hotelgewerbe).

Lies ggf. auch mal die Sonderbestimmungen dazu in  
§ 2 AAV


Denkbar wäre evtl. ein Aufenthalt für einen Intensivsprachkurs (max.1 Jahr) oder als au pair (ebenfalls 1 Jahr - beachte Höchstalter = 25 Jahre). Wonach eben danach eine Ausreise erfolgen müsste.

Falls sie die Voraussetzungen für ein Studium bereits hat (vergleichbar Abi oder FHS-Reife), wäre auch Studium denkbar.


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Gabriel
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 28.05.2004 um 16:35:44
 
Besteht nicht die Möglichkeit, das wir zum Beispiel für unsere Freundin eine Bürgschaft übernehmen, so das sie für länger Zeit oder für immer bei uns wohnen kann?
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Andreas78
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Beiträge: 219
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 28.05.2004 um 18:19:47
 
Zitat:
Besteht nicht die Möglichkeit, das wir zum Beispiel für unsere Freundin eine Bürgschaft übernehmen, so das sie für länger Zeit oder für immer bei uns wohnen kann?


Hallo,

die Bürgschaft ist in jedem Fall erforderlich und heißt Verpflichtungserklärung.

Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung.
Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen.

Aufenthaltsgenehmigungen sind immer an einen Zweck gebunden. Leider ist der Zweck "Zusammenleben mit Freunden" nicht vorgesehen. Deshalb müsst Ihr Euch über die von fons beschriebenen Möglichkeiten Gedanken machen.

Wenn wirklich ein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht werden soll, bleibt eigentlich nur das Studium. Sollte das Zuwanderungsgesetz bis dahin  grin zustande gekommen sein, wäre im Anschluß an das Studium auch eine Erwerbstätigkeit möglich. (Sorry für die Spekulation)

Gruß,
Andreas
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