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Arbeitsgenehmigung? (Gelesen: 2.013 mal)
Bluewolf
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i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitsgenehmigung?
21.05.2004 um 20:20:34
 
Kann ein ausländischer Student aus einem nicht EU-Land ein Restaurant pachten bzw. übernehmen? Wenn ja - welche Voraussetzungen muss er erfüllen?
Status: Aufenthaltsbewilligung mit den üblichen 90 Tage Klausel (§ 9 AGB).
Ich freue mich auf jede Art von Auskunft und Rat.

MfG Tsend.
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Hesekiel
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Beiträge: 77
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitsgenehmigung?
Antwort #1 - 22.05.2004 um 11:31:29
 
Zitat:
Kann ein ausländischer Student aus einem nicht EU-Land ein Restaurant pachten bzw. übernehmen? Wenn ja - welche Voraussetzungen muss er erfüllen?
Status: Aufenthaltsbewilligung mit den üblichen 90 Tage Klausel (§ 9 AGB)....


Bei dem Pachten eines Restaurants handelt es sich um einer selbstständige Tätigkeit. Diese sind üblicherweise durch Nebenbestimmung zur Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen.

Die 90-Tage-Regelung nach § 9 ArGV bezieht sich auf unselbständige Erwerbstätigkeit.

Daher nein.

Grüße,
Andreas
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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.928

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 22.05.2004 um 22:19:04
 
Zitat:
Bei dem Pachten eines Restaurants handelt es sich um einer selbstständige Tätigkeit. Diese sind üblicherweise durch Nebenbestimmung zur Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen.

Die 90-Tage-Regelung nach § 9 ArGV bezieht sich auf unselbständige Erwerbstätigkeit.

Daher nein.

Grüße,
Andreas



Stellen wir uns die Frage, was passiert, wenn die Änderung der Nebenbestimmung beantragt wird....

Ich würde sagen, es gibt eine Ablehnung, da die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit dem Grundgedanken des zügigen Ablaufes des Studiums und der anschließenden, grundsätzlich immer noch vorgesehenen Ausreise nach dem Studium, widerspricht. Also mit anderen Worten: Aus den gleich Gründen, aus denen nur eine begrenzte unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet wird, wird auch keine unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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