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Recht auf EInbürgerung oder Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 2.665 mal)
cucu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Recht auf EInbürgerung oder Aufenthaltserlaubnis
18.05.2004 um 12:19:19
 
Hallo ich habe eine kurze Frage die mir den Kopf zerbricht.
Ich bin 1976 in Deutschland geboren und habe hier 14 Jahre gelebt bis 1990 und habe die Schule hier bis zur 7. Klasse besucht. Danach sind wir in unsere Heimat zurückgekehrt wo ich immernoch mit Deutschland integriert blieb da ich eine deutsche Auslandsschule besuchte und sogar das deutsche Abitur machte (in Deutsch 13 Punkte). Danach studierte ich und arbeitete nach dem Studium bei einer deutschen Gesellschaft für 4 Jahre. Jetzt studiert mein Mann auch Ausländer hier und bin mit ihm zurück nach Deutschland aber uns wurde nur eine Aufenthaltsbewilligung gegeben. Früher hatte ich eine Aufenthalsterlaubnis und mein Vater hat hier 30 Jahre gelebt und war als Facharzt tätig. Habe ich keinen Anspruch auf eine Aufenthalsterlaubnis oder Einbürgerung? Ich fühlte mich schon immer mehr deutsch und bin auch im Ausland immer weiter im Kontakt geblieben mit Deutschland.
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Mick
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Antwort #1 - 18.05.2004 um 12:39:57
 
Hallo,
mit einer Aufenthaltsbewilligung kann man nicht eingebürgert werden. Die Frage, ob Du einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, wäre ggf. nach §
16 AuslG (Wiederkehroption)
zu prüfen. Allerdings ist es ziemlich offensichtlich, dass da einige Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Vgl. insbesondere Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift. Abweichungen sind nach Abs. 2 zur Vermeidung einer besonderen Härte ggf. möglich. Die sehe ich nach Deiner Schilderung aber nicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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cucu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.05.2004 um 12:08:54
 
Vielen Dank für deine Antwort aber warum kann man da nicht abweichen da die Integrationsaspekte geblieben sind? Gibt es keine Möglichkeit das zu lösen um eine Aufenthalsterlaubnis zu bekommen?
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Ralf
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Antwort #3 - 19.05.2004 um 13:12:20
 
Hallo!
Von gesetzlichen Vorgaben kann nur abgewichen werden, wenn der entsprechende Gesetzestext dafür einen Spielraum lässt.
Beispiel (hier mal für den Bereich Einbürgerung, da das Posting ja im Einbürgerungsforum steht):
§ 85 Abs. 1 AuslG lautet: Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt .....,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Wie man sieht, ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung für die Einbürgerung nach § 85 AuslG gesetzlich vorgeschrieben. Ein Spielraum, hier anders zu entscheiden, besteht nicht, denn dazu müsste z.B. im Gesetz stehen: bei besonders guter Integration kann der Bewerber auch dann eingebürgert werden, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, oder so ähnlich. So etwas steht da aber gerade nicht. Auch in den folgenden §§, die dazu gehören, ist diesbezüglich nichts anderes geregelt. Folglich ist eine Einbürgerung nicht möglich, wenn der Bewerber lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, auch wenn es im Einzelfall vielleicht noch so wünschenswert wäre.
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