Hallo!
Von gesetzlichen Vorgaben kann nur abgewichen werden, wenn der entsprechende Gesetzestext dafür einen Spielraum lässt.
Beispiel (hier mal für den Bereich Einbürgerung, da das Posting ja im Einbürgerungsforum steht):
§ 85 Abs. 1
AuslG lautet:
Zitat:(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt .....,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Wie man sieht, ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung für die Einbürgerung nach § 85
AuslG gesetzlich vorgeschrieben. Ein Spielraum, hier anders zu entscheiden, besteht nicht, denn dazu müsste z.B. im Gesetz stehen: bei besonders guter Integration kann der Bewerber auch dann eingebürgert werden, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, oder so ähnlich. So etwas steht da aber gerade nicht. Auch in den folgenden §§, die dazu gehören, ist diesbezüglich nichts anderes geregelt. Folglich ist eine Einbürgerung nicht möglich, wenn der Bewerber lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, auch wenn es im Einzelfall vielleicht noch so wünschenswert wäre.