Zitat:die Verfestigung ergibt sich schon aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und man kann sich in jedem Bundesland darauf berufen. Bei uns in Hessen wird es jedenfalls genauso ausgelegt.
Hi,
aus welchen
gesetzlichen Regelungen ergibt sich die Verfestigung? Es geht ja hier um die Frage, ob eine unbefr.
AE nach § 24 erteilt werden kann. Und da ist eine Vorassetzung die Arbeitsberechtigung. Und da einige Behörde Probleme damit haben, die Auflage zur
AE zu streichen, gibt es auf unabsehbare Zeit keine Aufenthaltsberechtigung und damit keine unbefr.
AE. Insofern ist so ein Erlass zu begrüßen.
Im Übrigen geht man in der Regel nach fünf Jahren von einer Aufenthaltsverfestigung aus, der Erlass sagt aber, dass die Auflage nach
sechs Jahren gestrichen werden kann. Wohl in Anlehnung an § 286 Abs. 1b SGB III.
Zitat:Die Weitergabe von Erlassen ist im übrigen bis auf wenige Ausnahmen nicht verboten. Wenn wir so zur Aufklärung und zum beseeren Verständnis beitragen können, warum nicht?
Sehe ich auch so, es gibt in NRW aber auch hierzu Erlasse. Nachdem scheinbar ein Großteil der ABH's Rechtsanwälte und Betroffene an das Innenministerium verwiesen hat, sobald ein Erlass "angefordert" wurde, kam dazu eine Regelung, nach der Erlasse
grundsätzlich weitergegeben werden können.