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Öffentliches Interess u. Firmengebundene AE (Gelesen: 7.720 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 24.06.2004 um 16:31:20
 
Zitat:
Erstmal möchte ich festhalten, dass man nicht unbedingt Ausländer- und Arbeitsgenehmigungrecht in einen Topf werfen und sich dann das Beste aussuchen sollte.

Zweitens habe ich von dem Erlass gesprochen und dabei gesagt "wohl in Anlehnung an 1b". Da der Erlass von 6 Jahren spricht, kann er nicht an 1a angelehnt sein. So einfach ist das. Aber die Aussage von mir war eh nur eine Vermutung!


Ne, das kann so nicht gehen. Der Erlass spricht von der Streichung der Auflage nach 6 Jahren. Die Auflage gibt es aber nur in Verbindung mit einer Aufenthaltsgenehmigung. Der bloße Aufenthalt kann also nicht genügen.



Ist der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung ein "bloße Aufenthalt" oder ist er an den 6-jaehrigen Frist anzurechnen? Besonders wenn die Auflage in der ABW und AE identisch ist?
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Mick
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Antwort #16 - 24.06.2004 um 16:56:59
 
Zitat:
Ist der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung ein "bloße Aufenthalt" oder ist er an den 6-jaehrigen Frist anzurechnen? Besonders wenn die Auflage in der ABW und AE identisch ist?


So jetzt noch mal genauer aus dem Erlass:

Zitat:
"Nach sechsjährigem Aufenthalt mit einer Aufenthalts
erlaubnis
kann jedoch die beschränkende Auflage gestrichen werden. Damit ist bei Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen"

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 25.06.2004 um 09:54:17
 
Danke, Mick!
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