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Änderung des Visums? (Gelesen: 7.689 mal)
Louis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.05.2004 um 16:54:06
 
Hallo
Ich bin Student und komme aus einem nicht EU-Land.  Meine Ex-freundin, deutsche, hat ein Kind von mir gekriegt und ich habe auch die Vaterschaft anerkannt. Problem ist: Als ausländischer Student darf ich nur begrenzt arbeiten und kann daher keine Alimente zahlen. Das hat der Staat übernohmen. Meine Frage ist ob ich nach der Anerkennung des Kindes mein Visum ändern lassen könnte oder Anspruch auf ein AE habe. Es hätte glaube ich nur Vorteile wenn ich selbst Alimente bezahle; erstens  müsste ich  nach dem Studium nichts mehr zurückzahlen und zweitens hätte die Freundin ein kleines bisschen mehr Geld zur Verfügung fürs Kind. (Sie ist auch Studentin) Einen Nebenjob habe ich ja schon, und wenn ich ein entsprechendes Visum hätte , dürfte ich das ganze Jahr über arbeiten.
Danke im Voraus für eure Hilfe
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.05.2004 um 18:39:16
 
Hi, Louis,
soweit ich die Thematik verstehe (sorry, ich bin da auch nur Laie), bezieht Dein Kind (bzw. die Mutter des Kindes) "Unterhaltsvorschuss" vom Jugendamt. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige für dies Vorleistung wieder in Anspruch zu nehmen, sobald dies möglich ist. Ich kann mir auch vorstellen, dass die gewährung von solchen leistungen als "indirekter Bezug von Sozial-Leistungen" bewertet werden könnte mit allen Folgen, die sich aus dem Bezug von Sozialhilfe ergeben können, möglicherweise.
Der Rest deines postings ist ziemlich irrelevant.
Deine Vaterschaft steht ja schon fest. Damit auch alle Folgen daraus. Die unterhaltsrechtlichen gehören nicht hier her. Die ausländerrechtlichen wurden hier schon zig-mal erörtert. RTFFAQ.
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.05.2004 um 18:42:49
 
Sorry, muss was korrigieren.

1. Du hast also die Vaterschaft noch nicht anerkannt.
2. Hat die Mutter dich als Vater angegeben ?
2.a. Wenn nicht, handelt sie dem Wohle des Kindes zuwider.
2.b. Du übrigens auch, wenn du deine Vaterschaft nicht schleunigst anzeigst.
3. Wenn die Vaterschaft nicht festgestellt sit, wird in jedem Falle ein Amtspfleger des Jugendamts bestellt.
4. Dieser wird wohl allein deshalb bestellt werden, weil Unterhaltsvorschuss gewährt wird.
5. Sollte ermittelt werden, dass du dich durch Nicht-Angabe der Vaterschaft deinen Unterhaltsverpflichtungen entziehst, droht dir wohl die Ausweisung.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.05.2004 um 18:45:48
 
hallo,

du hast natürlich Recht das es für alle Seiten besser wäre du dürftest arbeiten und dann für den unterhalt deines Kindes aufkommen.Dies ist auch als Student -rechtlich- möglich.

Zur Rückzahlung: Du hast die Möglichkeit hinsichtlich der Unterhaltsleistungen die dein kind vom staat (JugAmt)erhält nichts zurückzahlen zu müssen.Dabei gehe ich natürlcih davon aus das du keiner bist der sichs ums zahlen drücken will sondern einfach kein geld zum Zahlen hat.Bei der Lösung die ich im Auge habe für dein (Rückzahlungs)Problem hast du später keine "Schulden" beim Staat.

Maile mich doch einfach mal privatt an und ich sage dir wie das alles geht.

Da es sich um konkrete Lösungen in deinem Einzelfallproblem geht könnte es ja sonst sein das meine Antwort an dich hier auf Kritik oder Löschubng stösst.

Gruss peku

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Antwort #4 - 15.05.2004 um 18:47:21
 
hallo Ermesto,

er hat die Vaterschaft anerkannt...sieh hier

und ich habe auch die Vaterschaft anerkannt


gruss peku
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.05.2004 um 19:02:45
 
Iam definitel sorry.

Ich hatte das - auch beim dritten Lesen - übersehen.

ALZHEIMER
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Mick
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Antwort #6 - 15.05.2004 um 19:16:40
 
Zitat:
Meine Ex-freundin, deutsche, hat ein Kind von mir gekriegt und ich habe auch die Vaterschaft anerkannt.


Hi,
die Vaterschaftsanerkennung reicht nicht alleine aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist es erforderlich, dass die Personensorge ausgeübt wird. Sollte dieses der Fall sein, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, § 28 Abs. 3 AuslG spricht nicht dagegen, weil ein Anspruch nach dem Ausländergesetz besteht.

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Antwort #7 - 15.05.2004 um 19:18:20
 
Zitat:
hallo,

du hast natürlich Recht das es für alle Seiten besser wäre du dürftest arbeiten und dann für den unterhalt deines Kindes aufkommen.Dies ist auch als Student -rechtlich- möglich.


Das Louis als Student arbeiten darf, ist ihm klar, hat er ja geschrieben. Aber eben nur begrenzt.
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 15.05.2004 um 19:31:48
 
Hallo Mick,

rechtspositivistisch betrachtet, hast du natürlich Recht.
Und Peku hat natürlich auch Recht mit den Hinweisen, wie man sich um die Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse drücken kann.

Nur ist dieser Fall so klassisch genau das, was nicht sein soll.

Da sind wir ("die Deutschen") so nett und lassen einen Ausländer hier rein zum Studieren.
Und was tut der?
Er reproduziert sich. Schön. Wir haben ja eh zuwenig Kinder.
Aber dann ? Er kann sein Kind nicht ernähren. Und sein Kind fällt der Allgemeinheit zur Last.

Leiber Louis: Warum eigenbtlich hast du die Mutter deines Kindes nicht längst geheiratet, eine ordentliche Familie gegründet, etc.
Dann würden sich doch all die Frage hier gar nicht stellen.
Nein, Louis, ich bin kein Alt-Klerikaler, kein Deutschnationaler, sondern ein  Sozialdemokrat.
Und trotzdem: Unser Staat schützt Ehe und Familie.
Er schützt nicht die halbseidene Verhaltensweise, die du an den Tag legst.
Ich habe mich einst verpflichtet, diesen Staat zu schützen, die Freiheit und die Werte dieses Staates und seine Bürger "tapfer zu verteidigen".
Deshalb steh ich zu der "Ideologie" dieses Staates (sihe oben).

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Antwort #9 - 15.05.2004 um 19:43:27
 
Zitat:
Leiber Louis: Warum eigenbtlich hast du die Mutter deines Kindes nicht längst geheiratet, eine ordentliche Familie gegründet, etc.


Er schrieb: "Ex-Freundin"  grin
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Antwort #10 - 15.05.2004 um 19:51:14
 
hallo Ernesto und STOPP,

ich habe nicht gepostet wie man sich um die Rückzahlung von Unterhaltszahkungen
drücken
kann,ich habe ihm angeboten im aufzuzeigen welchen legalen möglichkeiten es gibt diese Leistungen nicht zurückzahlen zu müssen...
Wir haben in DE nun mal Gesetzte und Verordnungen und wer die in anspruch nimmt weil es berechtigt ist drückt sich nicht sondern lebt "Vorschriftenkonform".

Übrigens: Ich bin persönlich dafür wer Kinder zeugt soll uch zahlen ohne wenn und aber.enn er aber nicht genug Kohle hat um das zu tun ist es Unsinig wenn sich Schuldenberge häufen.Vergiss nicht: Wir leben in DE.

Also wie bei dem KV Fall  genau hinsehen und dann kritisieren und falsch kritisiertes klarstellen

gruss peku
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Ernesto Guevara de la Serna
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Antwort #11 - 15.05.2004 um 19:54:44
 
Dann soll er ohne wenn und aber hier abhauen.

Wir brauchen Leute nicht, die hier Kinder in die Welt setzen und sich dann nicht um den Unterhalt kümmern.

BASTA.
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Antwort #12 - 15.05.2004 um 20:02:57
 
Nein Ernesto das ist falsch.

erstens im persönlichen Fall des Mannes könnte er ja seinen (vollen)Unterhalt bezahlen wenn er diese Arbeitseinschränkungen die er als Studierender Ausländer nun mal hat nicht hätte.

Desweiteren ist jedes Kind ein teil der Zukunft diesers Landes,,,oder gehst du soweit auch die Mutter und as Kind aus dem Lande werfen zu wollen.

Es gibt bei den Ausländern wie bei uns Deutschen Drückeberger die arbeiten können,gesunde Hände haben und zu faul sind und em staat zur Last fallen.Für diese Gruppe würde ich auch sagen "auf wiedersehen wenn ich mal zu euch in urlaub komme" aber in dem geschilderten Fall ist dies nicht so.
gruss peku

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Ernesto Guevara de la Serna
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Antwort #13 - 15.05.2004 um 20:36:13
 
WENN das so ist - dann hat er als einer, der der Vater eines deutschen Staatsbürgers ist und der für sein deutsches Kind die Personenfürsorge ausüben will - keine Probleme, eine AE und eine Arbeitsberechtigung zu erhalten.
Das muss er den Behörden nur klar genug darstellen.
Dann wäre er verantwortungsvoll und durchaus erwünscht.
Wenn  ich mir aber all seine postings hier zusammenziehe, glaube ich ihm diese Einstellung einfach nicht.

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Antwort #14 - 15.05.2004 um 20:39:39
 
Zitat:
Wenn  ich mir aber all seine postings hier zusammenziehe, glaube ich ihm diese Einstellung einfach nicht.


Hm, wenn ich auf sein Profil klicke, sehe ich, dass er sich heute angemeldet hat. Wenn ich mir die letzten Postings von ihm anzeigen lasse, kommt nur eins. Wird da jemand verwechselt?
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Antwort #15 - 15.05.2004 um 20:44:14
 
Ernesto sei doch bitte nun du nicht auch noch so kleinkariert.Louis hat hier erst einmal gepostet.daraus ging hervor:
er hat die vaterschaft anerkannt (was ja viele Männer net tun)

es ist seine Ex freundin

er will mehr geld verdienen damit u.a. auch die Mutter des Kindes was davon hat

All dies zeigen doch eigentlich das er durchaus in das integriert ist was wir soziales Miteinander nennen.

Wenn es nun aufgrund diverser Bestimmungen eben nicht geht mehr zu arbeiten,oder das Sorgerecht sich als Grundlage der AE zu teilen (geht das bei nicht verheirateten mit unehelichen Kindern?????sollten wir ihm versuchen zu helfen und Wege aufzeigen wie die Bestehenden Vorschriften u.a. zum Wohle des Kindes günstig auszulegen sind.Kinder brauchen immer Mutter und Vater egal ob Deutsche oder Ausländer.Verwenden wir doch unsere Power nicht mit kleinkariertem sondern suchen nach Wegen für diese Zielsetzung

gruss peku [beifall=beifall.gif]
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Ernesto Guevara de la Serna
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Antwort #16 - 15.05.2004 um 20:48:21
 
Ich begebe mich in Sack und Asche.

Ih gelobe, nie mehr aufgrund so voreiliger Beurteilung Schlüse zu zihen.

Tatsächlich bin ich einer Verwechslung aufgesessen.
Das tut mir sehr leid.

Das Bild von Louis hat mich dazu gebracht, ihn mir jemand anders zu verwechseln.



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Antwort #17 - 15.05.2004 um 21:19:31
 
hallo Ernesto,

Respekt..Fehler zuzugeben ist eine Stärke

Gruss an dich von peku
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Antwort #18 - 16.05.2004 um 11:33:01
 
Also Louis,

wenn ich mal zusammenfassen darf:

Wenn Du neben der Vaterschaftsanerkennung auch noch ein Personensorgerecht ausübst, dann steht Dir eine Aufenthaltserlaubnis (AE) zu (
§ 23 (1) Nr. 3 AuslG
).

Wenn Du nicht Personensorgeberechtigter bist, aber wenigstens ein außergwöhnlich intensives Besuchsrecht wahrnimmst, dann kann eine Aufenthaltserlaubnis (AE) erteilt werden (
§ 23 (1) 2. Halbsatz AuslG
).

Eine Arbeitsberechtigung wird dem erteilt, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine AE nach § 23 (1) AuslG besitzt (
§ 2 ArGV
). Andernfalls ist eine Arbeitserlaubnis nach § 1 ArGV möglich.

Doc  8)
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