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Änderung des Visums? (Gelesen: 7.705 mal)
peku
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i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #15 - 15.05.2004 um 20:44:14
 
Ernesto sei doch bitte nun du nicht auch noch so kleinkariert.Louis hat hier erst einmal gepostet.daraus ging hervor:
er hat die vaterschaft anerkannt (was ja viele Männer net tun)

es ist seine Ex freundin

er will mehr geld verdienen damit u.a. auch die Mutter des Kindes was davon hat

All dies zeigen doch eigentlich das er durchaus in das integriert ist was wir soziales Miteinander nennen.

Wenn es nun aufgrund diverser Bestimmungen eben nicht geht mehr zu arbeiten,oder das Sorgerecht sich als Grundlage der AE zu teilen (geht das bei nicht verheirateten mit unehelichen Kindern?????sollten wir ihm versuchen zu helfen und Wege aufzeigen wie die Bestehenden Vorschriften u.a. zum Wohle des Kindes günstig auszulegen sind.Kinder brauchen immer Mutter und Vater egal ob Deutsche oder Ausländer.Verwenden wir doch unsere Power nicht mit kleinkariertem sondern suchen nach Wegen für diese Zielsetzung

gruss peku [beifall=beifall.gif]
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Ernesto Guevara de la Serna
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 15.05.2004 um 20:48:21
 
Ich begebe mich in Sack und Asche.

Ih gelobe, nie mehr aufgrund so voreiliger Beurteilung Schlüse zu zihen.

Tatsächlich bin ich einer Verwechslung aufgesessen.
Das tut mir sehr leid.

Das Bild von Louis hat mich dazu gebracht, ihn mir jemand anders zu verwechseln.



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peku
Ex-Mitglied
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i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #17 - 15.05.2004 um 21:19:31
 
hallo Ernesto,

Respekt..Fehler zuzugeben ist eine Stärke

Gruss an dich von peku
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Doc
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Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #18 - 16.05.2004 um 11:33:01
 
Also Louis,

wenn ich mal zusammenfassen darf:

Wenn Du neben der Vaterschaftsanerkennung auch noch ein Personensorgerecht ausübst, dann steht Dir eine Aufenthaltserlaubnis (AE) zu (
§ 23 (1) Nr. 3 AuslG
).

Wenn Du nicht Personensorgeberechtigter bist, aber wenigstens ein außergwöhnlich intensives Besuchsrecht wahrnimmst, dann kann eine Aufenthaltserlaubnis (AE) erteilt werden (
§ 23 (1) 2. Halbsatz AuslG
).

Eine Arbeitsberechtigung wird dem erteilt, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine AE nach § 23 (1) AuslG besitzt (
§ 2 ArGV
). Andernfalls ist eine Arbeitserlaubnis nach § 1 ArGV möglich.

Doc  8)
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