Hallo Ewa,
die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis würde auf
§ 7 Abs. 2 AuslG
gestützt werden. § 7 Abs. 2 ist ein Regelversagungsgrund. Danach ist die Verlängerung der
AE in der Regel zu versagen, wenn die dort genannten Umstände vorliegen. Ausnahme von der Regel werden zugelassen, wenn atypische Umstände vorliegen, die eben ein Absehen von der Versagung rechtfertigen können. Hierbei wird in der Regel auch berücksichtigt, ob sich jemand bemüht, den Sozialhilfebezug zu beseitigen. So scheint es ja bei Dir der Fall zu sein. Lies Dir auch mal die
Verwaltungsvorschriften zum AuslG
durch
Sollte die AE-Verlängerung abgelehnt werden, wird diese auch mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung verbunden. Diese würde in der weiteren Konsequenz auch vollzogen. Vor Erlass der Verfügung würdest Du entsprechend angehört werden.
Du kannst gegen die entsprechende Verfügung Rechtsmittel einlegen und die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen lassen.
Zu der von Dir unterschriebenen Erklärung: Es gibt so einen Hinweis bei vielen Behörden. Dieser Hinweis ändert aber nichts an dem von mir geschilderten Verfahren. Er dient aber dazu, der Argumentation "ihr habt mir nie gesagt, welche Folgen Sozialhilfebezug haben kann" entgegen zu treten.
Du solltest auch überlegen, einen Einbürgerungsantrag nach § 85
AuslG zu stellen. Die zeitlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Zwar spricht der Bezug von Sozialhilfe gegen eine Einbürgerung, aber auch hier gilt, dass Du ggf. den Nachweis führen kannst, dass Du diesen Bezug nicht zu vertreten hast, da Du Dich intensiv um Arbeit bemühst.