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Besteht Anspruch auf unbefrist. AE bei Auflage ? (Gelesen: 11.998 mal)
cochito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.05.2004 um 01:15:30
 
Liebe Forum-Mitglieder,

zunächst mal möchte ich den Organisatoren dieses Forums und den Mitgliedern für diese geniale Idee gratulieren  [beifall=beifall.gif]

Nun zu einer Schilderung meiner Aufenthaltslage:

1.  bin 1995 nach Deutschland zugezogen, um als Abgeordneter (Trainee) bei einem großen deutschen Elektrokonzern als Telekommunikations-Projektingenieur mitzuarbeiten. Damals bekam ich eine Aufenhaltsbewilligung (AB).

2. 1998 wurde mir eine feste Anstellung bei diesem Konzern angeboten, die ich gerne später annahm. Nach Einschalten einer Rechstanwältin und großerm Pochen meiner jetzigen Firma war uns allen gelungen, die AB in eine befristete AE umzuwandeln.  Allerdings, AE mit einer Auflage der Firmabindung. D.h. sobald meine Beschäftigung bei dieser Firma nicht mehr besteht, erlischt automatisch meine AEGriesgrämig

3. Zum 01.03.1999 übernahm ich meine Arbeiststelle und seither habe ich alle zwei Jahre, zuletzt sogar für drei Jahre, die AE erhalten. Aber fast immer mit der o.g. Auflage (eine Ausnahme war die vorletzte AE, die keine Auflage enthielt). Bis dato ist die AE insgesamt 4-Mal verlängert worden.

4. Meiner bescheidenden Auffassung nach,  erfülle ich fast alle Voraussetzungen, die im §24 AuslG unter Abs. 1. - 3. - 4. - 5.  und 6. aufgeführt sind, um eine unbefristete AE zu beantragen. Nur, ich besitze noch keine Arbeitsberechtigung, sondern eine an die AE gekoppelte Arbeitserlaubnis.

5. Selbst die im SGB III §286 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfülle ich bei Weitem (länger als 6 Jahre ununterbrochen in der BRD und 5 Jahre rechtmäßige versicherungspflichtige Beschäftigung).


Problemstellung:

A. Bin zur Bundesagentur für Arbeit hingegangen, um die Arbeitsberechtigung zu beantragen. Sie ist daran gescheitert, dass die Aufenthaltserlaubnis die Auflage der Firmabindung enthält. Ich sollte das von der Ausländerbehörde ändern lassen, laut deren Aussagen.

B. Bin heute zu diesem Zweck zur Ausländerbehörde hingegangen und der Sachbearbeiter sagte mir, die Auflage würde sie (also die ABH) nie streichen, weil ich damals scheinbar angeworben worden wäre und mich zu einem bestimmten Zweck hierzulande aufhielt. Ich sollte mich also bemühen, die Arbeitsberechtigung zu bekommen, falls ich eine unbefristete AE anstrebe, so der Sachbearbeiter. Ergo bin ich in einen Teufelskreis hineingeraten !

C. Der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten AE befindet sich also in Bearbeitung und wird geprüft. Ich habe ein schlechtes Gewissen, dass der Antrag abgelehnt wird. Übrigens, habe eine Gebühr immerhin bezahlen müssen.


Konkrete Fragen an die hilfsbereiten Forum-Mitglieder und -Experten:

1. Besteht eine rechtlich gestützte Möglichkeit, diese Auflage aufzuheben ? z.B. durch ein Urteil von irgendeinem Gericht.
2. Trotz Erfüllung der o.g. Verordnungen, kann die Erteilung einer unbefristeten AE versagen ? ich glaube, meine Rechtsanwältin berief sich 1998 auf §5 AAV Satz 2, um die Wichtigkeit meiner Anstellung zu begründen. 
3. Laut einen Rechtsanwalt, der mich zurzeit berät, kann eine evtl. Ablehnung angefochten werden und somit der unbefristeten AE nichts mehr im Wege stehen, wenn die befristete AE mehr als dreimal verlängert wurde (d.h. die Aufenthalt wurde dadurch schon verfestigt). Wißt Ihr über ein dazu passendes Urteil ?  ???
4. Welche Instanz soll ich einschalten, um meinen evtl. vorhandenen Anspruch geltend zu machen ?
5. Welche Lösungen empfiehlt Ihr mir, um an das Problem heranzugehen ?

Herzlichen Dank im Voraus für eure Mithilfe und Ratschläge  Smiley
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.05.2004 um 19:51:48
 
Hiawatha,

zunächst erfüllst du ohne wenn und aber die Bedingungen für eine unbefristetet AE.
(Hochgeschätzte Experten, bitte widersprecht meiner unmaßgeblichen Laienmeinung, falls ich da irren sollte).

Und die beantrage halt jetzt einfach mal.

Dann ergibt sich das mit der Arbeitsberechtigung von alleine. (Auch hier, (in diesem Forum) allmächtige Experten, mögt ihr meine bescheiden geäußerte, jederzeit Eurer Bewertung zu unterwerfende Meinung jederzeit korrigieren wollen).

Huldvollst gegen die EXPERTEN,

Che.


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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.05.2004 um 20:54:06
 
@ Che

Dein Gesabber kotzt mich an
. Nein kein sorry!
So eine Sch... raubt mir jede Lust und Motivation, sachlich auf Postings zu antworten.
Hast du damit erreicht - die user werden es dir sicher danken.

Ich lehn mich zurück und mach was wobei mich niemand stört. Und nun gib mir ein paar Minuspoints und freu dich drüber.... mein Wochenende im Board ist gelaufen - tschüss
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.05.2004 um 21:07:47
 
Werter Fons,

ich fühle mich von Ihrem posting im Sinne des Strafgesetzbuches beleidigt.

Ich fordere Sie deshalb hier zu einer Entschuldigung auf, die geeignet sein sollte, eine Klageerhebung zu vermeiden.

Sollten Sie dieses posting aber lieber löschen wollen, steht ihnen dies natürlich frei. Um Ihne jedoch die gelegenheit zu eröffnen, Ihre Entscheidungen zu überdenken, weise ich Sie darauf hin, dass eine hnreichnde Beweissicherung Ihre beleidignede Äunßerung betreffend getroffen wurde.


Ja, werter Fons, so sihet das nämlich aus.
Ihr könnt hier nicht abhausen, wie ihr wollt - slebt hochempfindlich und die andern beliebig runtermachen.

ICH MEINE DAS ERNST, WAS ICH SCHRIEB.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.05.2004 um 21:34:21
 
hallo fons,
warum minuspunkte vergeben für etwas das in der Sache gar nicht sachlich zu bewerten geht.

Im Ernst: Ich habe mal gehört sich vor etwas zu verdrücken ist net so gut ..dem gegenüber habe ich auch gehört Schlaf zur Rechten Zeitv kann auch net Schaden.In diesem Sinne frohes Weekend.

Ernesto hatte sicherlich nicht voll Recht mit seinem posting aberw arum ihn gleich so anfahren.Komm bitte auf dein level zurück

gruss peku

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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 15.05.2004 um 22:11:06
 
Zu Ernesto: klappt bei dir nichts. Wenn meine Meinung gebraucht wird, werde ich gegen dich als unabhaengiger User aussagen.

Zu peku: hoer auf zu provozieren. Es es besser nichts als Sinnloses zu schreiben.

Zu fons: bitte, ruhug bleiben und auch ein bisschen Verstand haben, dass die jetzige politische Situation, die Stimmung bei vielen Leuten ueberbelastet hat. Hier kann es um Schicksale, und nicht um ein Paar Euro (Hundert, Tausend) gehen. Wenn man eine gute Sache anfaengt, schadet es, immer die andren  daran zu errinern. Alles was man machen kann, ist ihr Forum fuer einen Preis zu empfehlen. Meinungsfreiheit wuerde ich aber trotzdem nicht vebieten.

Zu allen: mit solchem Bloedsinn haben sie eine solche interssante Fragestellung belastet.
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Mick
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Antwort #6 - 15.05.2004 um 22:18:22
 
zur Klarstellung:

Ernesto wurde von mir aus dem Forum gelöscht. Dieses ohne Rückfrage.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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peku
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Antwort #7 - 16.05.2004 um 11:25:08
 
@AM

Zu peku: hoer auf zu provozieren. Es es besser nichts als Sinnloses zu schreiben


zu AM: lerne richtig zu lesen (siehe deine noch nicht korigierten Einlassungen im KV Zweig)

gruss peku
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cochito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 16.05.2004 um 11:53:59
 
Liebe Mitglieder und Experten !

ich flehe euch von ganzem Herzen an, die entstandenen Diskussionen zu stoppen. Wir sind vom Kernthema sicherlich abgekommen.  weinend

Viele andere werden bestimmt die gleiche Problematik erleiden müssen, daher wäre es am sinnvollsten konstruktive Anregungen bzw. Vorschläge gemeinsam zu erarbeiten und erörten, aber bitte sachlich und fundiert.

Ich würde mich noch freuen auf konstruktive Antworten auf meine vorher gestellten Fragen.  :-D

Schönen Dank allen für eure Hilfsbereitschaft !  Smiley
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 16.05.2004 um 13:37:48
 
Hallo Cochito,

also soweit ich das sehe, bist Du tatsächlich in einem Teufelskreis. Die Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 5 AAV ist mit der entsprechenden Auflage zu erteilen. Diese verhindert die Erteilung der Arbeitsberechtigung und damit auch die unbefristete AE.

Es wird Dir also nur der Rechtsweg bleiben. Keine Ahnung was dann passiert.

Hast Du mal über eine Einbürgerung nachgedacht?
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cochito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 16.05.2004 um 16:25:38
 
Hallo Andreas78,

danke erstmals für deinen Beitrag. In der Tat bin ich in einem Teufelskreis  weinend

Allerdings, meine erste AE (erteilt anfangs 1999) wies keinen Verweis auf § 5 AAV auf, sondern nur noch drei Auflagen, die ich nachfolgend abschreibe:

" Nebenbestimmungen:
- Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbstätige Erwerbstätigkeit  nicht gestattet.
- Arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit  nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet.
- Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei der Firma XXXXX im Projekt YYYYY. "

Meine aktuelle AE enthält ebenso die zwei ersten Auflagen, die Dritte ist ein bisschen wenig restriktiver, und zwar besagt sie jetzt:

" - Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei der Firma XXXXX. "

Meines Erachtens (bin nur ein Laie in dieser Thematik) betrifft der Ausschluss einer uAE (siehe §4 AAV Abs. 6 Satz 1) zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte. In §5 AAV findet man jedoch keinen Verweis auf einen solchen Ausschluss.

Der Rechstweg wurde von mir bereits eingeschaltet, wollte gerne aber gleichzeitig die Meinungen der Forum-Mitglieder hören.

Natürlich habe ich an eine Einbürgerung nachgedacht, dieses schöne Land ist schon seit langem meine Heimat geworden und ich will alle Möglichkeiten ausschöpfen, die in meiner Macht stehen, um meinen Beitrag für ein besseres Deutschland jeden Tag leisten zu können, vorbehaltlich der Beamtenzustimmung, selbstvertändlich  Zwinkernd

Der Versuch der Einbürgerung nach §85 AuslG ist an folgenden Versagungsgründen gescheitert:

1. Wohne, arbeite und lebe in München, also meine Zeiten mit AB werden nicht angerechnet, somit fehlten mir 3 Jahre noch, bis ich 8 Jahre rechtmäßigen und "gewöhnlichen" Aufenthalt erreiche, so die Aussagen der Experten zu anderen Postings in diesem Forum.

2. Im Einbürgerungsbüro des Kreisverwaltungsreferats in München hat man mir gesagt, die Auflagen auf meiner bAE müssten erst aufgehoben werden, damit der Prozess dann ablaufen kann.

Fazit: Circulus vitiosus überall !

Wenn jemand im Forum meine ursprünglich gestellten Fragen beantworten könnte, wäre ich ungemein dankbar  [beifall=beifall.gif]
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 16.05.2004 um 19:51:58
 
Zitat:
bin nur ein Laie in dieser Thematik

Ich auch  i4a is great

Zitat:
" - Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei der Firma XXXXX. "

Hm, diese Auflage sollte das Arbeitsamt eigentlich nicht hindern, die Arbeitsberechtigung zu erteilen.  ???
Du könntest damit dann auch einer anderen Tätigkeit zusätzlich nachgehen, z.B. ein Unternehmen gründen und Arbeitsplätze schaffen.  Zwinkernd

Zitat:
1. Wohne, arbeite und lebe in München, also meine Zeiten mit AB werden nicht angerechnet, somit fehlten mir 3 Jahre noch, bis ich 8 Jahre rechtmäßigen und "gewöhnlichen" Aufenthalt erreiche, so die Aussagen der Experten zu anderen Postings in diesem Forum.

2. Im Einbürgerungsbüro des Kreisverwaltungsreferats in München hat man mir gesagt, die Auflagen auf meiner bAE müssten erst aufgehoben werden, damit der Prozess dann ablaufen kann.

Ja, die Bayern  grin
Wegen 1. sollte sowieso mal jemand klagen.
Wegen 2. auch  Zwinkernd . Nein, erstmal herausfinden, worauf sie sich da berufen.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #12 - 17.05.2004 um 12:33:21
 
Zitat:
Wenn jemand im Forum meine ursprünglich gestellten Fragen beantworten könnte, wäre ich ungemein dankbar  [beifall=beifall.gif]


Hi,
in NRW gibt es eine Erlass-Regelung:

Wenn die Aufenthaltsverfestigung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs. 6 AAV), kann die ausländerrechtliche Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden. Damit ist die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB II und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dem Erlass heißt es weiter "Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass alle in § 5 AAV genannten Personen in einen verfestigten Aufenthaltsstatus hineinwachsen können."

Ich weiß nicht, ob es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern gibt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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cochito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 17.05.2004 um 14:11:41
 
Hallo Mick,

herzlichen Dank für den guten Tipp, nach so etwas war ich auf der Suche, sehr hilfreich wirklich...!!!

Ich denke, die Tatsache, dass der Erlass in NRW Anwendung findet, wäre im Prinzip kein Hindernis, ihn hier in Bayern auch anzuwenden. Ein guter Rechtsanwalt würde es wohl hinkriegen, wage ich zuerst zu sagen.

Nun, für alle anderen Interessenten, habe ich etwas Zusätzliches gefunden, das mit der Aufenthaltsverfestigung verbunden ist. Ich zittiere aus: Deutschem Ausländerrecht, 16. Auflage 2002, Verlag Beck-Texte --> Einführung von Professor Dr. jur. Helmut Rittstieg, Punkt 9, Seite XVI:

" Die Ansprüche auf Aufenthaltsverfestigung bedeuten eine gesetzliche Anerkennung des Einwandererstatus der Betroffenen.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung haben ihre Bedeutung darin, dass sie auf Lebenszeit einen gesicherten Aufenthaltsstatus auch bei Sozialhilfebezug gewähren und den Ehegattennachzug ermöglichen.

Eine Aufenthaltsverfestigung tritt für Inhaber befristeter Aufenthaltserlaubnisse und befristete Aufenthaltsbefugnisse mit der Dauer des Aufenthalts auch dann ein, wenn sie die spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nicht erfüllen können. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 49, 168, 186) entschieden hat, ist bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Tatsache eines mehrjährigen rechtmäßigen und beanstandungsfreien Aufenthalts grundsätzlich zu berücksichtigen. Das fordere der verfassungsrechtlich verankerte Vertrauensschutz. "

Mick, weisst du bitte die Nummer/Akte des Erlasses ?

Schönen Gruß aus München  ROFL


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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 17.05.2004 um 20:46:54
 
dieses Forum ist einfach zu gut, als das es durch Streitereien belastet werden sollte!!!!!!!!!!!!  Schockiert/Erstaunt
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jo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #15 - 18.05.2004 um 09:01:59
 
Zitat:
Hi,
in NRW gibt es eine Erlass-Regelung:

Wenn die Aufenthaltsverfestigung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs. 6 AAV), kann die ausländerrechtliche Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden. Damit ist die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB II und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dem Erlass heißt es weiter "Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass alle in § 5 AAV genannten Personen in einen verfestigten Aufenthaltsstatus hineinwachsen können."

Ich weiß nicht, ob es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern gibt.


Hi, wenn die Aufenthaltsverfestigung zugelassen werden soll, geht das nur im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis. Hier muss dann ein Antrag auf Streichung der Auflage gestellt werden. Auch in Hessen, das sich von der bayerischen Rechtsauffassung nicht unterscheidet, wird das wie in NRW dargestellt entschieden. Es gibt zwar keinen generellen Erlass, aber im Bereich Berufssportler wurde dies mal angesprochen. Ergibt sich m.E. auch aus der amtlichen Begründung zur AAV.

Probiers mal so -ohne Anwalt, den Antrag kannst du formlos stellen.
Gruß, jo 8)
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avila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 18.05.2004 um 22:15:38
 
Hallo Jo,

was bedeutet bei "...... geht das nur im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis"?

Wenn man, z.B, zurest 3 Jahre ABW (Studium) danach 4 Jahre AE mit Auflage: "Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemass §9 Nr. 8 ARGV gestattet." hat ( wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Universitäten.  Da  das Arbeitsplatz hat 2 mal gewechselt,  weisse ich nur, dass die erste AE nach §5.1 AAV ausgeteilt wird.),  ist ein Antrag auf Streichung oder Änderung der Auflage möglich?

Danke!
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jo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #17 - 19.05.2004 um 08:03:04
 
Hallo avila,

Zeiten einer Bewilligung sind nicht anrechenbar, nur die AE. Hier müssen dann mindestens 5 Jahre, zuweilen auch 6 Jahre vorliegen, bevor es Sinn hat, einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Auflage zu stellen.

@cochito: zu deinen Ursprungsfragen, insb. Nr. 3: wie kommt der Anwalt auf das schmale Brett? wo steht denn, dass nach 3maliger Verlängerung eine AE unbefristet zu erteilen ist? und wo, dass ein Rechtsweg automatisch zum Erfolg führt? Bist du sicher, dass du die richtigen Berater hast??

Tschau, jo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 19.05.2004 um 09:26:58
 
Hallo Jo,

Danke schön! [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 19.05.2004 um 15:07:44
 
Hallo Jo,

danke für deine Ratschläge, die werden mir bestimmt von viel Nutzen sein... grin

Den formlosen Weg habe ich nicht gewagt, weil der Sachbearbeiter, der meinen Antrag entgegennahm, eine eher ablenehnde, unflexible Einstellung zeigte, ohne sich zunächst einen sachlichen Überblick über die Situation zu verschaffen. Ich finde außerdem mehr Sicherheit mit rechtlichem Beistand, um meine Ansprüche durchsetzen zu können.

Mir ist bewußt, dass das Einschalten eines Rechtsanwalts nicht unbedingt zum Ergfolg führen muss, diese Möglichkeit habe ich auch mehrmals in Betracht gezogen. Das Risiko ist es aber wert, meiner Meinung nach.

Die Aussage der Dreimal-Verlängerung der AE war vielleicht ungenau und nicht nachweisbar. Es diente nur meiner Beruhigung. Kernaussage zum Übermitteln ist aber die Feststellung einer Aufenthaltsverfestigung.

Die besten Berater sind, meiner Auffassung nach, alle Mitglieder/Experten dieses Forums, die durch ihre Engagement und außergewöhnliche Hilfsbereitschaft, dem Nächsten aus dem Ausland eine Hand geben.

Viele Grüße aus dem sonnigen München ! disco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 19.05.2004 um 15:51:01
 
Ich gehe davon aus, dass der Rechtsanwalt an das gleiche, ziemlich alte Urteil denkt, mit dem bereits in den 70ern (wenn ich mich richtig erinnere) der Praxis der Kettenaufenthaltserlaubnisse eine Absage erteilt wurde.
Anne
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Antwort #21 - 20.05.2004 um 14:34:35
 
Zitat:
Ich gehe davon aus, dass der Rechtsanwalt an das gleiche, ziemlich alte Urteil denkt, mit dem bereits in den 70ern (wenn ich mich richtig erinnere) der Praxis der Kettenaufenthaltserlaubnisse eine Absage erteilt wurde.
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Waren das nicht Kettenarbeitsverträge? Bei Aufenthaltserlaubnissen ist mir so etwas ned bekannt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #22 - 20.05.2004 um 14:50:48
 
Mick, das mit den Ketten von befristeten Verträgen ist inzwischen gesetzlich geregelt, da hast du recht.
Nein, es gab tatsächlich Fälle, wo ohne Grund die AE immer nur befristet erteilt wurde, bei angeworbenen Arbeitern, und da gab es dann mal ein Urteil - allerdings ist das schon so lange her, dass kaum noch jemand dran denkt  Zwinkernd - ich werd wohl alt....
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Antwort #23 - 20.05.2004 um 19:08:55
 
Zitat:
Mick, das mit den Ketten von befristeten Verträgen ist inzwischen gesetzlich geregelt, da hast du recht.
Nein, es gab tatsächlich Fälle, wo ohne Grund die AE immer nur befristet erteilt wurde, bei angeworbenen Arbeitern, und da gab es dann mal ein Urteil - allerdings ist das schon so lange her, dass kaum noch jemand dran denkt  Zwinkernd - ich werd wohl alt....
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Naja, wenn es so alt ist, wird es kaum Anwendung auf die geltenden Bestimmungen finden. Die unbefr. AE nach geltendem Recht gibt es nicht automatisch, allerdings sind die ABH's verpflichtet, Ausländer darauf aufmerksam zu machen, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die unbefr. AE vorliegen.
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Zitat:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 01.06.2004 um 15:44:29
 
Zitat:
Hi,
in NRW gibt es eine Erlass-Regelung:

Wenn die Aufenthaltsverfestigung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs. 6 AAV), kann die ausländerrechtliche Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden. Damit ist die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB II und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dem Erlass heißt es weiter "Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass alle in § 5 AAV genannten Personen in einen verfestigten Aufenthaltsstatus hineinwachsen können."

Ich weiß nicht, ob es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern gibt.


Aus dem Wort "kann" folgt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Also hilft auch dieses Erlass nicht, weil die Streichung (oder die Erteilung) einer Auflage ohnehin eine Ermessensentscheidung ist.
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Antwort #25 - 01.06.2004 um 16:27:32
 
Zitat:
Aus dem Wort "kann" folgt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Also hilft auch dieses Erlass nicht, weil die Streichung (oder die Erteilung) einer Auflage ohnehin eine Ermessensentscheidung ist.


Natürlich hilft dieser Erlass. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten ist. Nur wenn vernünftigen Gründe gegen die positive Entscheidung sprechen, wäre die Streichung der Auflage zu versagen. Das sind schon klare Hinweise des IM NRW.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 01.06.2004 um 17:08:51
 
Zitat:
Natürlich hilft dieser Erlass. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten ist. Nur wenn vernünftigen Gründe gegen die positive Entscheidung sprechen, wäre die Streichung der Auflage zu versagen. Das sind schon klare Hinweise des IM NRW.



Naja. Das Wort "kann" bedeutet nicht immer "wenn keine vernünftigen Gründe gegen die positive Entscheidung sprechen"...

Eigentlich kann man auch aus 24.1.2.2 AuslG-VwV zum Ergebniss kommen, dass die Auflage nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Arbeitsaufenthalt des Auslaenders zu streichen ist. Anderfalls verstehe ich nicht, was "die Gelegenheit, die Arbeitsberechtigung einzuholen" bedeuten kann.
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