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Besteht Anspruch auf unbefrist. AE bei Auflage ? (Gelesen: 11.992 mal)
jo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #15 - 18.05.2004 um 09:01:59
 
Zitat:
Hi,
in NRW gibt es eine Erlass-Regelung:

Wenn die Aufenthaltsverfestigung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs. 6 AAV), kann die ausländerrechtliche Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden. Damit ist die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB II und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dem Erlass heißt es weiter "Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass alle in § 5 AAV genannten Personen in einen verfestigten Aufenthaltsstatus hineinwachsen können."

Ich weiß nicht, ob es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern gibt.


Hi, wenn die Aufenthaltsverfestigung zugelassen werden soll, geht das nur im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis. Hier muss dann ein Antrag auf Streichung der Auflage gestellt werden. Auch in Hessen, das sich von der bayerischen Rechtsauffassung nicht unterscheidet, wird das wie in NRW dargestellt entschieden. Es gibt zwar keinen generellen Erlass, aber im Bereich Berufssportler wurde dies mal angesprochen. Ergibt sich m.E. auch aus der amtlichen Begründung zur AAV.

Probiers mal so -ohne Anwalt, den Antrag kannst du formlos stellen.
Gruß, jo 8)
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avila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 18.05.2004 um 22:15:38
 
Hallo Jo,

was bedeutet bei "...... geht das nur im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis"?

Wenn man, z.B, zurest 3 Jahre ABW (Studium) danach 4 Jahre AE mit Auflage: "Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemass §9 Nr. 8 ARGV gestattet." hat ( wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Universitäten.  Da  das Arbeitsplatz hat 2 mal gewechselt,  weisse ich nur, dass die erste AE nach §5.1 AAV ausgeteilt wird.),  ist ein Antrag auf Streichung oder Änderung der Auflage möglich?

Danke!
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jo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #17 - 19.05.2004 um 08:03:04
 
Hallo avila,

Zeiten einer Bewilligung sind nicht anrechenbar, nur die AE. Hier müssen dann mindestens 5 Jahre, zuweilen auch 6 Jahre vorliegen, bevor es Sinn hat, einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Auflage zu stellen.

@cochito: zu deinen Ursprungsfragen, insb. Nr. 3: wie kommt der Anwalt auf das schmale Brett? wo steht denn, dass nach 3maliger Verlängerung eine AE unbefristet zu erteilen ist? und wo, dass ein Rechtsweg automatisch zum Erfolg führt? Bist du sicher, dass du die richtigen Berater hast??

Tschau, jo
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avila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 19.05.2004 um 09:26:58
 
Hallo Jo,

Danke schön! [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]
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cochito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 19.05.2004 um 15:07:44
 
Hallo Jo,

danke für deine Ratschläge, die werden mir bestimmt von viel Nutzen sein... grin

Den formlosen Weg habe ich nicht gewagt, weil der Sachbearbeiter, der meinen Antrag entgegennahm, eine eher ablenehnde, unflexible Einstellung zeigte, ohne sich zunächst einen sachlichen Überblick über die Situation zu verschaffen. Ich finde außerdem mehr Sicherheit mit rechtlichem Beistand, um meine Ansprüche durchsetzen zu können.

Mir ist bewußt, dass das Einschalten eines Rechtsanwalts nicht unbedingt zum Ergfolg führen muss, diese Möglichkeit habe ich auch mehrmals in Betracht gezogen. Das Risiko ist es aber wert, meiner Meinung nach.

Die Aussage der Dreimal-Verlängerung der AE war vielleicht ungenau und nicht nachweisbar. Es diente nur meiner Beruhigung. Kernaussage zum Übermitteln ist aber die Feststellung einer Aufenthaltsverfestigung.

Die besten Berater sind, meiner Auffassung nach, alle Mitglieder/Experten dieses Forums, die durch ihre Engagement und außergewöhnliche Hilfsbereitschaft, dem Nächsten aus dem Ausland eine Hand geben.

Viele Grüße aus dem sonnigen München ! disco
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Anne
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Antwort #20 - 19.05.2004 um 15:51:01
 
Ich gehe davon aus, dass der Rechtsanwalt an das gleiche, ziemlich alte Urteil denkt, mit dem bereits in den 70ern (wenn ich mich richtig erinnere) der Praxis der Kettenaufenthaltserlaubnisse eine Absage erteilt wurde.
Anne
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Antwort #21 - 20.05.2004 um 14:34:35
 
Zitat:
Ich gehe davon aus, dass der Rechtsanwalt an das gleiche, ziemlich alte Urteil denkt, mit dem bereits in den 70ern (wenn ich mich richtig erinnere) der Praxis der Kettenaufenthaltserlaubnisse eine Absage erteilt wurde.
Anne


Waren das nicht Kettenarbeitsverträge? Bei Aufenthaltserlaubnissen ist mir so etwas ned bekannt.
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Antwort #22 - 20.05.2004 um 14:50:48
 
Mick, das mit den Ketten von befristeten Verträgen ist inzwischen gesetzlich geregelt, da hast du recht.
Nein, es gab tatsächlich Fälle, wo ohne Grund die AE immer nur befristet erteilt wurde, bei angeworbenen Arbeitern, und da gab es dann mal ein Urteil - allerdings ist das schon so lange her, dass kaum noch jemand dran denkt  Zwinkernd - ich werd wohl alt....
Anne
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Antwort #23 - 20.05.2004 um 19:08:55
 
Zitat:
Mick, das mit den Ketten von befristeten Verträgen ist inzwischen gesetzlich geregelt, da hast du recht.
Nein, es gab tatsächlich Fälle, wo ohne Grund die AE immer nur befristet erteilt wurde, bei angeworbenen Arbeitern, und da gab es dann mal ein Urteil - allerdings ist das schon so lange her, dass kaum noch jemand dran denkt  Zwinkernd - ich werd wohl alt....
Anne



Naja, wenn es so alt ist, wird es kaum Anwendung auf die geltenden Bestimmungen finden. Die unbefr. AE nach geltendem Recht gibt es nicht automatisch, allerdings sind die ABH's verpflichtet, Ausländer darauf aufmerksam zu machen, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die unbefr. AE vorliegen.
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Antwort #24 - 01.06.2004 um 15:44:29
 
Zitat:
Hi,
in NRW gibt es eine Erlass-Regelung:

Wenn die Aufenthaltsverfestigung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs. 6 AAV), kann die ausländerrechtliche Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden. Damit ist die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB II und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dem Erlass heißt es weiter "Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass alle in § 5 AAV genannten Personen in einen verfestigten Aufenthaltsstatus hineinwachsen können."

Ich weiß nicht, ob es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern gibt.


Aus dem Wort "kann" folgt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Also hilft auch dieses Erlass nicht, weil die Streichung (oder die Erteilung) einer Auflage ohnehin eine Ermessensentscheidung ist.
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Antwort #25 - 01.06.2004 um 16:27:32
 
Zitat:
Aus dem Wort "kann" folgt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Also hilft auch dieses Erlass nicht, weil die Streichung (oder die Erteilung) einer Auflage ohnehin eine Ermessensentscheidung ist.


Natürlich hilft dieser Erlass. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten ist. Nur wenn vernünftigen Gründe gegen die positive Entscheidung sprechen, wäre die Streichung der Auflage zu versagen. Das sind schon klare Hinweise des IM NRW.
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Antwort #26 - 01.06.2004 um 17:08:51
 
Zitat:
Natürlich hilft dieser Erlass. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten ist. Nur wenn vernünftigen Gründe gegen die positive Entscheidung sprechen, wäre die Streichung der Auflage zu versagen. Das sind schon klare Hinweise des IM NRW.



Naja. Das Wort "kann" bedeutet nicht immer "wenn keine vernünftigen Gründe gegen die positive Entscheidung sprechen"...

Eigentlich kann man auch aus 24.1.2.2 AuslG-VwV zum Ergebniss kommen, dass die Auflage nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Arbeitsaufenthalt des Auslaenders zu streichen ist. Anderfalls verstehe ich nicht, was "die Gelegenheit, die Arbeitsberechtigung einzuholen" bedeuten kann.
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