Liebe Forum-Mitglieder,
zunächst mal möchte ich den Organisatoren dieses Forums und den Mitgliedern für diese geniale Idee gratulieren [beifall=beifall.gif]
Nun zu einer Schilderung meiner Aufenthaltslage:
1. bin 1995 nach Deutschland zugezogen, um als Abgeordneter (Trainee) bei einem großen deutschen Elektrokonzern als Telekommunikations-Projektingenieur mitzuarbeiten. Damals bekam ich eine Aufenhaltsbewilligung (AB).
2. 1998 wurde mir eine feste Anstellung bei diesem Konzern angeboten, die ich gerne später annahm. Nach Einschalten einer Rechstanwältin und großerm Pochen meiner jetzigen Firma war uns allen gelungen, die AB in eine befristete
AE umzuwandeln. Allerdings,
AE mit einer Auflage der Firmabindung. D.h. sobald meine Beschäftigung bei dieser Firma nicht mehr besteht, erlischt automatisch meine
AE !
3. Zum 01.03.1999 übernahm ich meine Arbeiststelle und seither habe ich alle zwei Jahre, zuletzt sogar für drei Jahre, die
AE erhalten. Aber fast immer mit der o.g. Auflage (eine Ausnahme war die vorletzte
AE, die keine Auflage enthielt). Bis dato ist die
AE insgesamt 4-Mal verlängert worden.
4. Meiner bescheidenden Auffassung nach, erfülle ich fast alle Voraussetzungen, die im §24
AuslG unter Abs. 1. - 3. - 4. - 5. und 6. aufgeführt sind, um eine unbefristete
AE zu beantragen. Nur, ich besitze noch keine Arbeitsberechtigung, sondern eine an die
AE gekoppelte Arbeitserlaubnis.
5. Selbst die im SGB III §286 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfülle ich bei Weitem (länger als 6 Jahre ununterbrochen in der BRD und 5 Jahre rechtmäßige versicherungspflichtige Beschäftigung).
Problemstellung:
A. Bin zur Bundesagentur für Arbeit hingegangen, um die Arbeitsberechtigung zu beantragen. Sie ist daran gescheitert, dass die Aufenthaltserlaubnis die Auflage der Firmabindung enthält. Ich sollte das von der Ausländerbehörde ändern lassen, laut deren Aussagen.
B. Bin heute zu diesem Zweck zur Ausländerbehörde hingegangen und der Sachbearbeiter sagte mir, die Auflage würde sie (also die ABH) nie streichen, weil ich damals scheinbar angeworben worden wäre und mich zu einem bestimmten Zweck hierzulande aufhielt. Ich sollte mich also bemühen, die Arbeitsberechtigung zu bekommen, falls ich eine unbefristete
AE anstrebe, so der Sachbearbeiter. Ergo bin ich in einen Teufelskreis hineingeraten !
C. Der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten
AE befindet sich also in Bearbeitung und wird geprüft. Ich habe ein schlechtes Gewissen, dass der Antrag abgelehnt wird. Übrigens, habe eine Gebühr immerhin bezahlen müssen.
Konkrete Fragen an die hilfsbereiten Forum-Mitglieder und -Experten:
1. Besteht eine rechtlich gestützte Möglichkeit, diese Auflage aufzuheben ? z.B. durch ein Urteil von irgendeinem Gericht.
2. Trotz Erfüllung der o.g. Verordnungen, kann die Erteilung einer unbefristeten
AE versagen ? ich glaube, meine Rechtsanwältin berief sich 1998 auf §5 AAV Satz 2, um die Wichtigkeit meiner Anstellung zu begründen.
3. Laut einen Rechtsanwalt, der mich zurzeit berät, kann eine evtl. Ablehnung angefochten werden und somit der unbefristeten
AE nichts mehr im Wege stehen, wenn die befristete
AE mehr als dreimal verlängert wurde (d.h. die Aufenthalt wurde dadurch schon verfestigt). Wißt Ihr über ein dazu passendes Urteil ? ???
4. Welche Instanz soll ich einschalten, um meinen evtl. vorhandenen Anspruch geltend zu machen ?
5. Welche Lösungen empfiehlt Ihr mir, um an das Problem heranzugehen ?
Herzlichen Dank im Voraus für eure Mithilfe und Ratschläge