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A-Bewilligung & A-Erlaubnis (Gelesen: 2.826 mal)
doni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Albanisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag A-Bewilligung & A-Erlaubnis
11.05.2004 um 12:57:38
 

könnte ihr mal helfen.
Die frage ist untern ab  dem smiley, die frage habe ich schon früher die einbürgerungs Portal gefragt leider ohne erfolgt.

Forum für das Aktionsbüro Einbürgerung im Paritätischen NRW 

Geschrieben von Jemand am 26. April 2004 14:18:38:

Als Antwort auf: Erlischt AE- nach scheidung mit Französin geschrieben von Max am 26. April 2004 14:05:53:


  !!!!

Stimmt das, dass ein ausländer nach 60 Monate bezahlte Rente(5 jahre Arbeit), einen anspruch auf Unbefristet AE hat ?.Ich bin vor 6 jahre nach D mit Studenten visum(A-bewilligung) aus Benin(in West-Afrika) eingereist.Nach einem Jahr hereitete ich eine Französine, daraufhin wurde meine A- ins AE bifristed erst auf ein jahr danach auf 5(end 2005).Mein ehe droht jetzt zu scheiten und wir leben bereits seit zwei Monaten getrent da meine frau sich von mir scheiden lassen will.Ich habe mich schon erkundigt beim Ausländeramt(Bonn).Dort heisst es, sobald die scheidung Rechtskräftigt wird,werde ich meine früherer Status (A-Bewilligung) erteit bekommen und die gültigkeit des jetzigen AE wird sofort gelöscht.Da ich seit 4,5 jahre arbeite, werde ich nach dem 5ten jahr anspruch auf unbefristete AE ohne mitwirkung meiner frau ?
>Könnt ihr mir helfen, was ich in so ein Situation machen kann ?
>Ich bitte euch vom Herzen !


Da diese Frage überhaupt nichts mit Einbürgerungen zu tun hat, empfehle ich mal des Forum für Ausländerrecht:

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A-Bewilligung & A-Erlaubnis
Antwort #1 - 11.05.2004 um 13:54:27
 
Zitat:
könnte ihr mal helfen.
Die frage ist untern ab  dem smiley, die frage habe ich schon früher die einbürgerungs Portal gefragt leider ohne erfolgt.

Forum für das Aktionsbüro Einbürgerung im Paritätischen NRW 

Geschrieben von Jemand am 26. April 2004 14:18:38:

Als Antwort auf: Erlischt AE- nach scheidung mit Französin geschrieben von Max am 26. April 2004 14:05:53:


  !!!!

Stimmt das, dass ein ausländer nach 60 Monate bezahlte Rente(5 jahre Arbeit), einen anspruch auf Unbefristet AE hat ?.Ich bin vor 6 jahre nach D mit Studenten visum(A-bewilligung) aus Benin(in West-Afrika) eingereist.Nach einem Jahr hereitete ich eine Französine, daraufhin wurde meine A- ins AE bifristed erst auf ein jahr danach auf 5(end 2005).Mein ehe droht jetzt zu scheiten und wir leben bereits seit zwei Monaten getrent da meine frau sich von mir scheiden lassen will.Ich habe mich schon erkundigt beim Ausländeramt(Bonn).Dort heisst es, sobald die scheidung Rechtskräftigt wird,werde ich meine früherer Status (A-Bewilligung) erteit bekommen und die gültigkeit des jetzigen AE wird sofort gelöscht.Da ich seit 4,5 jahre arbeite, werde ich nach dem 5ten jahr anspruch auf unbefristete AE ohne mitwirkung meiner frau ?
>Könnt ihr mir helfen, was ich in so ein Situation machen kann ?
>Ich bitte euch vom Herzen !


Da diese Frage überhaupt nichts mit Einbürgerungen zu tun hat, empfehle ich mal des Forum für Ausländerrecht:

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Eigentlich hat dein Problem mit diesem Forum auch nichts zu tun, aber...

Wenn Du 4,5 Jahren die AE-EG besitzt, dann wuerde ich behaupten, dass Du nach einem halben Jahr den Anspruch auf die unbefristete AE gem. § 24 Abs. 1 AuslG hast, weil Du keine Arbeisberechtigung brauchst. Sogar wenn die Scheidung frueher in Kraft tritt, steht Dir das eigenstaendige Aufenthaltsrecht (und auch die Arbeisberechtigung) gem. § 19 Abs.1 Nr. 1 (und  § 2 Abs. 2 ArGV) zu, weil, meiner Meinung nach, die AE-EG auch eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne § 19 Abs.1 Nr.4 (und auch § 24 Abs.1 Nr.1) ist, und diese Frage weder im AufenthG/EWG noch in der FreizügVO geregelt ist. § 7a Abs. 2 AufenthG/EWG findet keine Anwendug, weil Du mit deiner Frau getrennt lebst.
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Antwort #2 - 20.05.2004 um 13:05:32
 
Zitat:
... wuerde ich behaupten, dass Du nach einem halben Jahr den Anspruch auf die unbefristete AE gem. § 24 Abs. 1 AuslG hast, weil Du keine Arbeisberechtigung brauchst. Sogar wenn die Scheidung frueher in Kraft tritt, ...


Zusätzliche Voraussetzungen, die es zu erfüllen gilt:
- kein Ausweisungsgrund (Bsp. Sozialhilfe, Straftaten)
- einfache Versändigung in dt. Sprache möglich.

Grüße, Andreas
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