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Abgespaltene Anträge (u.a.) (Gelesen: 2.648 mal)
jg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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12.05.2004 um 12:21:02
 
Hallo Ihr Lieben,

vor einigen Jahren hatte meine Familie einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, mein Bruder und ich liefen damals unter Miteinbürgerung von Kindern.
Einige Zeit später wurden uns Einbürgerungszusicherungen ausgestellt, die inzwischen, da wir erhebliche Probleme haben unsere alte (ukrainische) Staatsangehörigkeit loszuwerden, verlängert wurden (bzw. gerade werden).

Im Laufe der Zeit wurde mein Antrag von dem der Familie abgespalten, was nun auch mit meinem Bruder geschehen ist. Mit abgespalten meine ich, dass ich/mein Bruder bei einem Besuch beim zuständigen Standesamt gebeten wurden ein eigenes Antragsformular rudimentär auszufüllen (nicht wesentlich mehr als die Personalien), da wir jeweils älter als 16 geworden waren. Ich habe im Zuge dessen auch eine eigene Einbürgerungszusicherung gehabt (und verlängert bekommen), meine Eltern und mein Bruder hatten eine gemeinsame (Verlängerung noch im Gange).

Wie werden die Anträge nun gehandhabt? Ist die Miteinbürgerung mit der Trennung aufgebrochen, oder sind die eigenen Anträge & Zusicherungen nur formell?

Eine andere Frage beträfe unsere Pässe.
Wir haben vor einigen Jahren Ersatzpässe bekommen (grau, mit "Reisedokument" vorne drauf), da die freundlichen Menschen in unserer geschätzten Botschaft sich weigerten uns ukrainische Papiere auszustellen. Wir hatten vorher lediglich alte sowjetische Pässe (die einmal in der Ukraine verlängert wurden). Diese Pässe laufen relativ bald aus.
Eine tel. Anfrage bei unserer Ausländerbehörde ergab, dass die Pässe ohne Probleme verlängert würden, wenn wir eine gültige Einbürgerungszusicherung  besäßen (die wir haben (werden)).

Ist dem wirklich so? Ich hatte vor einiger Zeit ein Papier gefunden, in dem derartige "Nachsichten" bei Passproblemen für Bürger der Ex-UdSSR eingeschränkt wurden. Ich habe das Dokument nicht vorliegen, vielleicht wissen Sie aber trotzdem ungefähr was ich meine (Ich glaube es war eine Art Verwaltungsrichtlinie vom Hessischen Innenministerium). Gilt dieses Papier (noch und in NRW) und betrifft es uns?

Ich wäre Ihnen für eine Antwort wirklich sehr dankbar. Wenn ich irgendwas relevantes vergessen habe, es wird sogleich nachgeliefert.

Grosses Danke & viele liebe Grüße,
                                 Juri
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Ralf
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Antwort #1 - 12.05.2004 um 12:44:18
 
Hallo Juri!

Personen ab 16 Jahren müssen die Einbürgerung grundsätzlich selbst beantragen, das gilt auch, wenn sie im Laufe des Verfahrens erst 16 werden. Daher der eigene Antrag.

Darüber hinaus müssen Personen ab 16 die Voraussetzungen für die Einbürgerung selbst erfüllen, also auch eigenständig eingebürgert werden können.

Dennoch ist weiterhin - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - auch die Miteinbürgerung möglich, was dann jedoch nur noch bei der Festsetzung der Gebühr für die Einbürgerung relevant ist, da die Gebühr für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen nur 51,- Euro beträgt. Hat das Kind jedoch eigenes Einkommen, ist der volle Betrag (255,- Euro) fällig.
Ab dem 18. Geburtstag ist eine Miteinbürgerung nicht mehr möglich, ab diesem Tag wird das Verfahren eigenständig fortgeführt.

Ihr solltet euch weiterhin schleunigst um gültige ukrainische Reisepässe bemühen (wo "klemmt" es denn da?). Dann wird es auch mit der Ausbürgerung klappen. Die Reisedokumente helfen auf Dauer jedenfalls nicht weiter.
Sofern eure Botschaft die Ansicht vertritt, dass ihr die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht besitzen würdert, solltet ihr euch dies schriftlich bescheinigen lassen. Wenn es jedoch daran liegt, dass ihr die Ausreisebestimmungen nicht beachtet habt, wird wohl kein Weg daran vorbeigehen, dies nachträglich zu korrigieren.
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jg
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Antwort #2 - 12.05.2004 um 13:14:58
 
Vielen Dank erstmal!

Das "Klemmen" in Sachen Pässe und Ausbürgerung liegt an der fehlenden Registrierung in der Botschaft. So weit so gut. Ohne gültigen ukrainischen Pass aber keine Registrierung. Einen gültigen Pass wiederum gibt's an dem Ort, an dem man registriert ist. Hier fängt die Konfusion an..

Das wäre für meine Mutter, meinen Bruder und mich in Kiev, für meinen Vater nirgendwo.
Dieses nirgendwo stellt das erste Problem dar, wir versuchen derzeit zu klären ob die Botschaft ihn dann überhaupt als Ukrainer ansieht (de facto war er zu keinem Zeitpunkt in der Ukraine registriert, seine befristete Registrierung ist vor der Unabhängigkeit ausgelaufen). Kann man da noch was anderes seitens der deutschen Behörden versuchen?

Um die Angelegenheit zu klären, müsste mein Vater (als Alleinverdiener) für praktisch unbestimmte Zeit in die Ukraine reisen, was zwar von allen (Behördenmitarbeitern) als nicht zumutbar bezeichnet wurde, aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage und eines schriftlichen Beweises entbehrt. Was für ein Dokument könnte es sein, das dies für die deutschen Behörden belegt und damit zu einem Argument macht?

Was den Rest unserer Familie angeht, wären gültige Pässe also in Kiev zu beschaffen. Das kann regulär ein paar Monate dauern (bis wir einen Reisepass haben), vorher kämen wir (ohne Papiere) nicht heraus. Einerseits. Das wären "normale" Reisepässe.
Die Registrierung bei der Botschaft kann man dann vor Ort in der Botschaft beantragen, allerdings warten Bekannte in England z.B. seit etwa 9 Jahren darauf, dass Sie die Registrierung so bekommen. Wenig vertrauenswürdiger Weg also.

Andererseits kann man direkt Reisepässe "zur permanenten Ausreise" beantragen, was min. ein Jahr (!) dauert und einen Aufnahmebescheid von deutscher Seite voraussetzt. Auch hier wäre das Jahr in der Ukraine abzusitzen.

Ein weiteres Problem betrifft dann noch meinen Bruder und mich selbst. Wir sind in der Ukraine wehrpflichtig. Es gibt dort, soweit ich weiss weder Ersatzdienst noch einen legalen Weg sich á la Türkei freizukaufen. D.h. 2 Jahre Armee wären zu haben, zusammen mit der Tatsache, dass mein Bruder gar nicht und ich bestenfalls lächerlich Ukrainisch/Russisch sprechen und seit 1989 weder in der UdSSR noch der Ukraine waren.

Das hört sich einerseits wieder nach "nicht wirklich zumutbar" an, anderseits ist "Passangelegenheiten regeln" grundsätzlich zumutbar. Auch fiele dies zwar in eine der Kerben im Gesetz (weiss den § grad nicht), aber es ist nicht wirklich zu belegen, dass der Wehrsdienst eine Voraussetzung für die Ausbürgerung ist. Auch kann ich mir schwer vorstellen, wie das alles irgendwie schriftlich und offiziell verwertbar zu bekommen ist. Vielleicht eine Idee hier?

Das war in etwa das komplette Drama, zur Ergänzung vielleicht noch, ich bin 21, studiere Informatik, mein Bruder, 17, macht derzeit sein Abi.

Vielen Dank für jede Hilfe und jeden Rat!!!

Viele liebe Grüße,
                                Juri
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Antwort #3 - 12.05.2004 um 13:59:20
 
"Nirgendwo" ist natürlich schlecht. Welche andere Staatsangehörigkeit könnte denn bei deinem Vater in Betracht kommen? Evtl. russisch? Dann sollte er evtl. mal beim russischen Konsulat vorsprechen.

Ansonsten sieht es wohl so aus, als seien seinerzeit tatsächlich die Ausreisebestimmungen der Ukraine nicht beachtet worden. Es kann natürlich nicht angehen, dass man daraus später Vorteile ziehen kann. Andererseits könnte dies schon in Richtung Unzumutbarkeit gehen, dagegen spricht jedoch die dir bekannte Regel, dass die Regelung von Passangelegenheiten grundsätzlich nicht unzumutbar ist.
Zitat:
87.1.2.3.2.3   Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen.

Grundsätzlich heißt: Im Normalfall, eine Ausnahme könnte gegeben sein, wenn z.B. staatliche Willkür im Spiel ist. Das Problem wird die Beweislast sein, die natürlich bei euch liegt.

Wegen der Wehrpflicht sieh mal unter § 87 Abs. 3 AuslG nach:
Zitat:
(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinheingewachsen ist.

Der Einbürgerungsbehörde müsste auch das ukrainische Staatsangehörigkeitsgesetz vorliegen, da müsste dann drinstehen, dass die Ableistung des Wehrdiensten Entlassungsvoraussetzung ist. Daneben müssten die übrigen Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 auch erfüllt sein (Schulausbildung, wehrpflichtiges Alter).
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