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Mehrstaatlichkeit (Gelesen: 3.951 mal)
Juhule
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Das Leben ist schön!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Mehrstaatlichkeit
12.05.2004 um 10:53:50
 
Guten Morgen!
Ich würd von den "Experten" gerne wissen, ob es bei Äthiopien die Möglichkeit der Merhstaatlichkeit gibt und wie sich das mit Kindern verhalten würde.
Vielen Dank
(J)uhule [beifall=beifall.gif]
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Nicator
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Ausländerrecht, Einbürger.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 12.05.2004 um 11:09:14
 
Zitat:
Guten Morgen!
Ich würd von den "Experten" gerne wissen, ob es bei Äthiopien die Möglichkeit der Merhstaatlichkeit gibt und wie sich das mit Kindern verhalten würde.
Vielen Dank
(J)uhule [beifall=beifall.gif]


Guten Morgen!

Bei äthiopischen Staatsangehörigen tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit bei Erwachsenen, wie auch bei Kindern automatisch mit der Einbürrgerung in den deutschen Staatsverband ein.
Ob es dennoch die Möglichkeit gibt, die "alte" Staatsangehörigkeit zu behalten kann ich Dir jetzt nicht sagen. Hängt davon ab, ob das äthiopische Recht die Möglichkei einer Beibehaltungsgenehmigung kennt und ob schwerwiegende Gründe angegeben werden können, damit man hier unter der Hinnahme der Mehrst. eingebürgert wird!

Grüsse

Nicator
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Ralf
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Antwort #2 - 12.05.2004 um 11:12:19
 
Hallo (J)Uhule! :happy:

Nach meinem Verzeichnis tritt bei Äthiopiern der Verlust der äth. Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung kraft Gesetz, also automatisch ein. Mehrstaatigkeit ist somit nicht möglich.
Dasselbe gilt auch für Kinder.
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...
 
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Juhule
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Das Leben ist schön!


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Antwort #3 - 12.05.2004 um 11:15:46
 
Das ging ja schnell, Danke.
Also grundsätzlich geht es nicht.
Und in Detuschland geborene Kinder müssten sich dann später entscheiden, oder?
Kann das für die Kinder nachteilig sein, also sowohl nur eine oder auch beide SA, zb. bei EInreis in Äth.?
noch einen schönen Mittwoch wünsche ich
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Ralf
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Antwort #4 - 12.05.2004 um 11:27:43
 
Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wenn Kinder mit der Geburt 2 Staatsangehörigkeiten von Eltern unterschiedlicher Nationalität erwerben, müssen sie zumindest nach deutschem Recht später keine Entscheidung treffen, sondern können beide behalten. Möglicherweise wird dies aber von dem anderen Staat verlangt.

Gleichwohl haben solche Kinder die Möglichkeit, mit 18 z.B. auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Ob und wann die andere Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt werden kann, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates.

Die Pflicht, sich nach Eintritt der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden, betrifft nur solche Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben haben. Geregelt ist dies in § 29 StAG.
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Mick
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Antwort #5 - 12.05.2004 um 12:05:46
 
An dieser Stelle möchte ich dann auch mal auf die
FAQ
und das
Einbürgerungsportal
aufmerksam machen.  grin
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Juhule
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 12.05.2004 um 12:31:30
 
Tja, das war wohl wieder mal das gefährliche Halbwissen!
Also danke für die Antwort
  Schockiert/Erstauntm



Diese Antwort war doppelt vorhanden, habe daher mal eine davon gelöscht.
Gruß
ramaol
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« Zuletzt geändert: 13.05.2004 um 14:01:56 von Ralf »  
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