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Aufhebung der Einreisesperre (Gelesen: 8.383 mal)
Hexen43
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufhebung der Einreisesperre
10.05.2004 um 17:34:07
 
Hallo,
mein Lebensgefährte ist noch mit einer Deutschen, mit der er auch ein gemeinsames Kind hat verheiratet. Das Kind ist unehelich geboren, aber er hat die Vaterschaft anerkannt. 
Aus einer vorherigen Beziehung mit einer Deutschen hat er zwei weitere uneheliche Kinder, die inzwischen volljährig sind.
Anfang der 90er wurde er aus Deutschland ausgewiesen, da er seinen Unterhaltszahlungen an die beiden ersten Kinder nicht nachkam. Er hatte zwar Unterhalt bezahlt, sich in seiner Naivität den Erhalt des Geldes aber nie quittieren lassen.
Als ich ihn im Winter nach Deutschland einladen wollte, erfuhr ich von der Ausländerbehörde, dass im Ausländerzentralregister eine Einreissperre für ihn besteht und deshalb kein Besuchervisum  weinend erteilt werden kann.
Daraufhin erteilte er seiner in Deutschland lebenden Schwester eine Vollmacht, die sie dazu befugt, alle zur Aufhebung der Einreisesperre notwendigen Schritte zu unternehmen. Trotzdem kehrte sie unverrichteter Dinge wieder von der zuständigen Ausländerbehörde zurück. Man hatte ihr keine Auskunft und nichts erteilt.  Smiley Einsicht in seine Akten wurde ihr auch nicht gewährt.
Hier nun meine Fragen: ???
Wie müssen wir bei der Antragstellung vorgehen?
Gibt es dazu spezielle Vordrucke oder muss der Antrag frei formuliert werden?
Auf welche Punkte kommt es bei einer freien Formulierung an?
Abschiebungskosten sind bei seiner Ausweisung nicht entstanden, da er freiwillig ausgereist ist. Aber wie sieht es mit den Schulden aus, die er inzwischen dem Jugendamt gegenüber hat. Müssen die zuerst bezahlt werden?
Wie würde es aussehen, wenn ihn seine Ehefrau nach Deutschland einladen würde?

Bei so vielen kompetenten Nutzern hoffe ich, dass uns weitergeholfen werden kann.

Herzlichen Dank schon mal

Hexen43  danke
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 10.05.2004 um 17:57:35
 
Zitat:
Wie müssen wir bei der Antragstellung vorgehen?
Gibt es dazu spezielle Vordrucke oder muss der Antrag frei formuliert werden?
Auf welche Punkte kommt es bei einer freien Formulierung an?
Abschiebungskosten sind bei seiner Ausweisung nicht entstanden, da er freiwillig ausgereist ist. Aber wie sieht es mit den Schulden aus, die er inzwischen dem Jugendamt gegenüber hat. Müssen die zuerst bezahlt werden?
Wie würde es aussehen, wenn ihn seine Ehefrau nach Deutschland einladen würde?


Tja, im Falle der Bevollmächtigung scheinen wohl Zweifel an der Vollmacht aufgekommen zu sein. Der Antrag auf Befristung der Einreise-/Aufenthaltssperre wird grundsätzlich durch den Ausländer bei einer deutschen konsularischen Vertretung in seinem Heimatland gestellt; formlos.

Schulden beim Jugendamt können ein Kriterium sein, ein Visum zu verweigern, weil unterstellbar wäre, dass der Antragstelller nicht in der Lage sein dürfte/sollte, seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes zu bestreiten. Oder wegen der ausgebliebenen Zahlungen besteht bereits ein Haftbefehl, weil das Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit Strafe beendet wurde.

Die Ehefrau müsste wohl eine Verpflichtungserklärung abgeben, die allerdings im Widerspruch zu den Unterhaltsverpflichtungen stünde, was wiederum zur Ablehnung eines Visumantrages gereichen sollte.

Doc  Traurig
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Hexen43
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.05.2004 um 18:36:21
 
Hallo Doc,  danke

danke für die Info, dass der Ausländer den Antrag auch beim deutschen Konsulat in seinem Heimatland stellen kann. Dies wurde mir bei der Ausländerbehörde nicht gesagt, ansonsten hätten wir das nämlich gleich so gemacht. [beifall=beifall.gif]

"Schulden beim Jugendamt können ein Kriterium sein, ein Visum zu verweigern, weil unterstellbar wäre, dass der Antragstelller nicht in der Lage sein dürfte/sollte, seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes zu bestreiten. Oder wegen der ausgebliebenen Zahlungen besteht bereits ein Haftbefehl, weil das Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit Strafe beendet wurde."


Er wurde zu einer Haftstrafe verurteilt, aber die wurde abgesessen. Bei der Verpflichtungserklärung für das Besuchervisum hätte ich mich ja ohnehin zur Kostenübernahme für die Aufenthaltsdauer verpflichten müssen, also spielt es meiner Ansicht nach ja gar keine Rolle ob er dies selbst gekonnt hätte oder nicht. Oder sehe ich das falsch?  ???

Gruß

Hexen 43

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 10.05.2004 um 19:10:16
 
Zitat:
Hallo Doc,  danke

danke für die Info, dass der Ausländer den Antrag auch beim deutschen Konsulat in seinem Heimatland stellen kann.


Hi,
sicherlich kann eine Auslandsvertretung einen Befristungsantrag weiterleiten. Sicherlich kann ein Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der ständigen Wohnsitznahme in D. als Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisung gewertet werden. Mir wäre das aber zu umständlich und mit zu vielen "kanns" verbunden.

Ich würde die Befristung der Wirkung der Ausweisung schriftlich unter Vorlage der Vollmacht beantragen. Ggf. kann man ja eine notariell beglaubigte und übersetzte Vollmacht vorlegen. Gleichzeitig kann die Akteneinsicht beantragt werden.

Aus der Erfahrung möchte ich behaupten, dass einem schon gesagt wird, warum ein Antrag nicht angenommen wurde. Insofern würde ich bei der Schwester nochmal nachfragen. Verständigungsprobleme?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #4 - 10.05.2004 um 19:14:33
 
Zitat:
Er wurde zu einer Haftstrafe verurteilt, aber die wurde abgesessen. Bei der Verpflichtungserklärung für das Besuchervisum hätte ich mich ja ohnehin zur Kostenübernahme für die Aufenthaltsdauer verpflichten müssen, also spielt es meiner Ansicht nach ja gar keine Rolle ob er dies selbst gekonnt hätte oder nicht. Oder sehe ich das falsch?  ???


Abgesessene Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit 3 Jahren FS bewehrt ist? Autsch, das ist aber schon ein hässlicher Brocken. Wenn es keine Bewährung gegeben hatte, dann befürchte ich eine längere Sperre; oder handelte es sich um Ersatzfreiheitsstrafe? So wie ich es verstanden habe kommen wohl Ansprüche nach § 23 AuslG nicht mehr zur Anwendung.

Also nach den bisherigen Feststellungen dürfte es sich um ein Besuchsvisum handeln, wobei vor Ablauf der Frist nach § 8 (2) AuslG sowieso kein Visum erteilt werden kann.

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums, welches im Allgemeinen grundsätzlich als Schengenvisum erteilt wird, gehört nicht nur die Verpflichtungserklärung (VE). Ich bezog mich auf die VE der Ehefrau. Aber selbst dann, wenn eine bonitäre Person eine solche abgeben sollte, so ist das kein Garant für ein Visum.

Traurig
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.05.2004 um 10:11:53
 
Doc, das erklärt sich daraus, dass es bei Unterhaltspflichtverletzung generell keine Geldstrafen gibt, Mindeststrafe ist also 6 Monate mit Bewährung, und die Bewährung kann sehr schnell wiederrufen werden, wenn es wieder Probleme mit dem Zahlen gibt. Wie weit das durchgesetzt wird, hängt vom jeweiligen Sachbearbeiter des JA ab, hin und wieder gibt es mal einen, der das hinkriegt, und dann geht es sehr schnell ins Gefängnis.
Anne
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 15.05.2004 um 19:39:28
 
Sagt mal,

müssen wir uns hier echt mit so einem Scheiß beschäftigen?

Erst mal fällt mir die ungeheuere Fertilität des Betreffenden auf.
Hatt ich in einem andern posting schon gesagt: Ist ja zunächst positiv, wir haben zuwenig Kinder. Aber mir mißfällt, daß er sich nicht um seine Kinder kümmert.

Und der Rest der Geschichte....naja.

Hören wir bitte auf, nur die Rechtslage darzustellen.
Manche Fälle wollen wir lieber außerhalb der BRD abschließen, als innerhalb, oder ?
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #7 - 16.05.2004 um 11:53:37
 
Sorry, er hat Unterhalt gezahlt sich dies aber in seiner

Naivitaet nicht quittieren lassen!!!!  Mir kommen die Traenen!!
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #8 - 16.05.2004 um 12:11:59
 
Zitat:
Doc, das erklärt sich daraus, dass es bei Unterhaltspflichtverletzung generell keine Geldstrafen gibt, Mindeststrafe ist also 6 Monate mit Bewährung, und die Bewährung kann sehr schnell wiederrufen werden, wenn es wieder Probleme mit dem Zahlen gibt. Wie weit das durchgesetzt wird, hängt vom jeweiligen Sachbearbeiter des JA ab, hin und wieder gibt es mal einen, der das hinkriegt, und dann geht es sehr schnell ins Gefängnis.
Anne


Hallo Anne,

also zunächst einmal die Strafnorm, die in Frage käme:

§ 170 StGB
:
Zitat:
1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Unter dem Tatbestandsmerkmal "sich entziehen" ist auch zu subsummieren, dass der Täter nicht deklariert, dass er zu den Unterhaltspflichten nicht in der Lage ist. Grundsätzlich muss zunächst einmal ein Einkommen vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Täter seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Im Weigerungsfalle handelte er tatbestandsmäßig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er habe Einkommen, das er vorenthält.

Eine Bestrafung soll grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Täter erst recht nicht mehr zahlen kann. Also wäre eine Freiheitsstrafe die ultima ratio. Dann allerdings dürfte unterstellbar sein, dass der Vater hätte zahlen können, dies aber beharrlich unterlassen hatte.

Doc  8)
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 16.05.2004 um 12:40:58
 
hallo,
das posting von Doc ergänzend:
Wer nicht gebnug Geld verdient um den untzerhalt seiner Kinder bezahlen zu können kann (sollte?)beim JugAmt einen Antrag auf
"Herabsetzung der Regelunterhaltsverpflichtung"
stellen.Dies hat nach Prüfung der Einkommenslage und bei Bewilligung zur Folge das z.B. Unterhalstvorschussgelder die das Kind vom Staat erhält später nicht zurüpckgezahlt werden müssen.
Ich persönlich finde wer wegen Unterhaltsverletzung bestraft wird ist selber Schuld da unser System ihm immer genügend Geld für sein eigenes Leben übrig lässt.Nur muss der Vater eben mit dem system arbeiten und nicht sich verdrücken vor seiner Verantwortung

gruss
peku

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Hexen43
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 17.05.2004 um 11:54:33
 
Hallo,
ich möchte mich bei denjenigen bedanken, die auf meine Fragen sachlich geantwortet haben und konstruktive Ratschläge gegeben haben.  danke

:sauer:Häme und Unterstellungen, die den Wahrheitsgehalt, der von mir gemachten Aussagen anzweifeln brauche ich nicht. Davon hatte ich eigentlich schon genug innerhalb der letzten 15 Jahre, in denen ich beruflich mit Ausländern und somit auch mit den unterschiedlichsten Mitarbeitern bei den Ausländerbehörden im Bundesgebiet zu tun hatte.

Klasse, wenn im Leben immer alles seinen geregelten Gang geht. Aber das klappt nun mal nicht bei jedermann.

Gruß
Hexen43
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