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Ermessenseinbürgerung in Hessen (Gelesen: 5.859 mal)
kutul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.05.2004 um 20:33:04
 
Hallo,

faszinierend zu wissen, dass es so was gibt! i4a is great

Bin seit über 15 Jahren in BRD. Bin für Studium mit AB hierher (nach Berlin) gekommen. Nach meinem Diplom (Uni) als Wiss. Mitarb. (an der Uni) im Rahmen meiner Promotion gearbeitet, leider auch mit AB. Nach meiner Promotion habe einen Job bekommen. Mit viel Ärger und monatelanges Warten eine AE befristet bekommen, nur nach dem ein öfftentliches Interesse vom Senat für Wirtschaft u. Technik festgestellt wurde. Trotz des ÖInteresses hat die ABehörde meine AE an der Arbeit gebunden. Leider den Job nach zwei Jahren verloren. Die AB hat eine Erfassung gegeben damit ich einen Job suchen konnte. Das Arbeitsamt hat das Arbeitslosengeld verweigert mit der Begründung, dass ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe! So weit so gut (oder schlecht Smiley)

Ich habe nun mehr als 6 Jahre versicherungspflichtige Beiträge bezahlt (lt. BfA)

Seit 4 Monaten arbeite ich bei einer namehaften Fa. in Hessen, nachdem AB, Arb.amt, IHK alle eingeschaltet wurden, wegen öffent. Interesses wieder. Die AE ist wieder an der Fa. gebunden. Habe einen Einbürgerungsantrag schon in Feb. 2002 in Berlin gestellt, wird noch bearbeitet [trän=traen.gif] Nun konkrete Fragen bzgl. des Antrages:

1. Wird der Antrag automatisch (nach meine Ummeldung) zum neuen zuständigen Einbürgerungsamt geschickt?
2. Wie wird in meinem Fall der rechtsmäßge Auf. berechnet?
[Ich erfülle alle andere Bedingungen locker außer der Auf. von 8 Jahren. Insgesamt hätte ich eine AB von Okt.88 bis Dez. 2000 AE von Dez. 2000 bis März 2002 Erfassung "AGenehmigung beantragt am..der Auf. gilt nach§69Abs.3AuslG vorläufig als erlaubt. Diese Bescheinigung wird ungültig am..." und ab Jan.2004 eine AE (zunächst befristet auf 2 J)]
3. Mein Arbeitsvertrag ist unbefristet  Smiley
aber die AE und die Arbeitserlaubnis befristet f. 2 und 1 Jahr  verdacht Bestehen gute Chancen bzgl. einer Ermessenseinbürgerung?

Danke im Voraus
Gentleman

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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.05.2004 um 20:44:59
 
Zitat:
Insgesamt hätte ich eine AB von Okt.88 bis Dez. 2000 AE von Dez. 2000 bis März 2002 Erfassung "AGenehmigung beantragt am..der Auf. gilt nach§69Abs.3AuslG vorläufig als erlaubt. Diese Bescheinigung wird ungültig am..." und ab Jan.2004 eine AE (zunächst befristet auf 2 J)


Hallo! Stimmt es, dass Du fast 2 Jahren mit einer Bescheinigung gem. § 69 Abs. 3 AuslG in Deutschland gelebt hat?  ???
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kutul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.05.2004 um 21:31:07
 
Nein, nur für 4 Monate aber dann hatte ich gleich ein Angebot und das Verfahren der Arbeit- u. Aufenthaltsgen. hat wieder in die Länge gezogen.
Gruß
kutul
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Ralf
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Antwort #3 - 09.05.2004 um 22:01:09
 
Hallo Kutul/Gentleman !


Zitat:
faszinierend zu wissen, dass es so was gibt!

stimmt  grin
Zitat:
1. Wird der Antrag automatisch (nach meine Ummeldung) zum neuen zuständigen Einbürgerungsamt geschickt?

So sollte es eigentlich sein. Automatisch verschickt wird auf jeden Fall die Ausländerakte, manchmal wird allerdings übersehen, dass auch ein Einbürgerungsantrag läuft, besonders dann, wenn die Ausländerbehörde nicht mit der Einbürgerungsbehörde identisch ist. Es wird daher empfohlen, der bisherigen Einbürgerungsbehörde den Umzug separat anzuzeigen. Oder man sollte sich bei der neuen Einbürgerungsbehörde melden, die fordert die Unterlagen dann an.

Zitat:
2. Wie wird in meinem Fall der rechtsmäßge Auf. berechnet? 

In Hessen wird, wenn ich richtig informiert bin, die Zeit mit A-Bewilligung angerechnet. Es darf nur keine Unterbrechung der Rechmäßigkeit des Aufenthalts durch eine Duldung eingetreten sein. Dann sollten die erforderlichen 8 Jahre zusammen sein.
Zitat:
Bestehen gute Chancen bzgl. einer Ermessenseinbürgerung?

Wieso Ermessenseinbürgerung? Bei mehr als 8 Jahren anrechenbarem Aufenthalt sollte auch die Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG drin sein.
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chap
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Antwort #4 - 10.05.2004 um 11:55:42
 
Zitat:
Nein, nur für 4 Monate aber dann hatte ich gleich ein Angebot und das Verfahren der Arbeit- u. Aufenthaltsgen. hat wieder in die Länge gezogen.
Gruß
kutul


Es stimmt etwas nicht. Zwischen Maerz 2002 und Jan. 2004 liegt Zeitraum von 1 Jahr und 9 Monaten. Wenn Du nur 4 Monaten die Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG hatte, es bleibt noch 1 Jahr und 5 Monaten uebrig.  ??? Oder habe ich falsch verstanden:

Okt.88 - Dez.00  ABW
Jan.01 - Maer.02 AE
Apr.02 - Dez.03. ??
Jan.04 -             AE
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kutul
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Antwort #5 - 10.05.2004 um 19:12:13
 
Hallo Ramaol,

vielen, vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Du bist ein  Smiley. Ich habe nur Zweifel, da meine AB durch die genannte Erfassung (§69 Abs.3) unterbrochen wurde. Wie wird diese Erfassung interpretiert, besonders wenn ich davor und danach auch AE habe? Wird sie als eine Unterbrechung der Rechtsmäßigkeit meines Aufenthalts gesehen?  Smiley Ich habe mich während dieser Zeit natürlich in Deutschland aufgehalten, da das Verfahren zur  (Arbetis- u. Aufenthalts-) Genehigung bzgl. des neuen Jobs lief.

Würde mich über Deine Antwort sehr freuen!

Nochmals  danke

Gruß
Kutul
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Mick
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Antwort #6 - 10.05.2004 um 19:23:24
 
Zitat:
Hallo Ramaol,

vielen, vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Du bist ein  Smiley. Ich habe nur Zweifel, da meine AB durch die genannte Erfassung (§69 Abs.3) unterbrochen wurde. Wie wird diese Erfassung interpretiert, besonders wenn ich davor und danach auch AE habe? Wird sie als eine Unterbrechung der Rechtsmäßigkeit meines Aufenthalts gesehen?  Smiley Ich habe mich während dieser Zeit natürlich in Deutschland aufgehalten, da das Verfahren zur  (Arbetis- u. Aufenthalts-) Genehigung bzgl. des neuen Jobs lief.

Würde mich über Deine Antwort sehr freuen!

Nochmals  danke

Gruß
Kutul


Hi,
die Verwaltungsvorschriften zur Ermesseneinbürgerung verweisen auf die Verwaltungsvorschriften zu § 85 AuslG. In Nr. 85.1.1 AuslG-VwV heißt es, dass Zeiten der Erlaubnisfiktion mit angerechnet werden. Eine Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AulG sagt aus, dass man sich bis zur Entscheidung über den AE-Antrag erlaubt im Bundesgebiet aufhält (Erlaubnisfiktion).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Antwort #7 - 10.05.2004 um 19:29:07
 
Hallo!

Zitat:
Du bist ein   Smiley

cry:   Na, bis jetzt weile ich unter den Lebendigen und hoffe, das bleibt noch 'ne Weile so! lachen ROFL

Zitat:
Ich habe nur Zweifel, da meine AB durch die genannte Erfassung (§69 Abs.3) unterbrochen wurde. Wie wird diese Erfassung interpretiert, besonders wenn ich davor und danach auch AE habe? Wird sie als eine Unterbrechung der Rechtsmäßigkeit meines Aufenthalts gesehen?

Keine Sorge, solche Zeiten gelten als rechtmäßiger Aufenthalt, in § 69 (3) AuslG steht ja ausdrücklich, dass der Aufenthalt als erlaubt gilt. Eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts entsteht daher nicht.

PS: Habe die wenig sinnvolle Umfrage oben entfernt.
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« Zuletzt geändert: 10.05.2004 um 20:10:14 von Ralf »  

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kutul
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Antwort #8 - 16.05.2004 um 19:30:02
 
Lieber Ramaol,

noch mals vielen Dank für Deine Antwort!

Ich hätte noch eine kleine Frage!

Hat man Nachteile, wenn beim Einbürgerungsantrag die aktuelle AE an der Arbeit gebunden ist Smiley?

danke
Gruß

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Ralf
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Antwort #9 - 16.05.2004 um 21:02:15
 
Nein, dies hat keinen Einfluss. Entscheidend ist der Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (oder -Berechtigung).
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kutul
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Antwort #10 - 16.05.2004 um 21:30:19
 
Vielen Dank, Ramaol!

Gruß

Kutul
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