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Eigene Wohnung nach 3 J. Aufenthalt? (Gelesen: 2.956 mal)
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.05.2004 um 18:58:58
 
Hallo,  Kuss

diesmal um einen freundlicheren Umgangston bemüht, in abgekühlter und weitestgehend friedlicher Stimmung, habe ich eine Frage an euch.

Ich habe heute gelesen, dass Asylanten nach 3 Jahren Aufenthalt hier in Deutschland ein Recht auf den Sozialhilfesatz (in Bremen wird dies in Zukunft anscheinend nicht mehr praktiziert) und eine eigene Wohnung haben (d.h. nicht mehr im Heim leben müssen). Stimmt das?

Mit frdl. Grüßen,

Rütti  :happy:
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Eigene Wohnung nach 3 J. Aufenthalt?
Antwort #1 - 08.05.2004 um 19:46:40
 
Da geht es sicher um § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistuingsgesetzes:

Zitat:
Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, ... Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.


Das ist stets einzelfallabhängig, weil es da auf einige Dinge ankommt. Also ggf. vor Ort mit den zuständigen Stellen klären.

Z.B. wird das nie zutreffen, wenn jemand wegen Passlosigkeit nicht abgeschoben werden kann und er nicht dazu beiträgt, dieses Abschiebehindernis zu beseitigen.

Es gibt aber in der Praxis zahlreiche Fälle, die von dieser Regelung profitieren.  Die für AsylbLG zuständige Stelle (meist Sozialamt) holt sich da dann eine Stellungnahme bei der ABH ein, warum einer noch geduldet ist, um zu prüfen, ob die in § 2 Abs.1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie erhalten dann zwar weiter Leistungen nach dem AsylbLG aber in entsprechender Höhe nach den Sätzen des BSHG.
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