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AE-Erhalt nach 12 Monaten Arbeit (Gelesen: 1.809 mal)
ewa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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07.05.2004 um 14:34:27
 
Hallo,

meine Frage betrifft diesmal eine Arbeitserlaubnis.
Es gibt die Regelung, dass neue EU-Bürger, die vor dem EU-Beitritt 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, das Recht auf eine AE haben.  Nun ich habe insgesamt 4 Jahre in Deutschland gearbeitet, davon mindestens 2 Jahre SV-pflichtig und habe jetzt kein Recht auf AE bloß weil mein SV-pflichtiges Arbeitsverhältnis im Oktober 2003 abgelaufen ist. Also gerecht finde ich das nicht. Kann man denn hier was machen?

ewa
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #1 - 07.05.2004 um 16:01:24
 
Ich kenne einen Fall da lief das 2 jährige Beschäftigungsverhältnis bis zum 15.04.2004 !!

Ob das nun gerecht ist oder nicht die getroffenen Regelungen sind da eindeutig meine ich.

§ 12a Erweiterung der Europäischen Union
(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408 ) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.
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