Ralf
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Hallo Caya!
Für dich gibt es 2 verschiedene Rechtsgrundlagen, die für eine Einbürgerung in Betracht kommen könnten:
§ 85 AuslG erfordert einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von 8 Jahren. Nach § 89 können nach einer Unterbrechung, die von ihrer Natur her nicht vorübergehend war (nach 19 Jahren der Unterbrechung ist davon wohl auszugehen), frühere Aufenthaltszeiten bis zu maximal 5 Jahren angerechnet werden. Voraussetzung dazu ist, dass diese früheren Zeiten integrierende Wirkung hatten. Dies könnte nach einer solch langen Unterbrechung allerdings fraglich sein. Wenn überhaupt, sind Zeiten, an denen du in Deutschland eine Schule besucht hast, anrechenbar, gute Noten in der Schule, insbesondere im Fach Deutsch, sind dafür sicherlich förderlich.
Die zweite Möglichkeit wäre die Einbürgerung nach § 9 StAG, da du mit einer deutschen Frau verheiratet bist. Voraussetzungen u.a.: 3 Jahre Aufenthalt und 2 Jahre bestehende Ehe. Auch hier können, unter den gleichen Voraussetzungen wie oben genannt, bis zu 2 Drittel der erforderlichen Zeit, also 2 Jahre des früheren Aufenthalts angerechnet werden. Mithin wäre dann eine Einbürgerung bzw. die Erteilung der Einbürgerungszusicherung ein Jahr nach der Wiedereinreise möglich.
Zur Mehrstaatigkeit: Dies ist, wie du richtig erkannt hast, für türkische Staatsangehörige nicht ohne weiteres möglich. Wenn überhaupt, ginge dies in deinem Fall über die Regel: erhebliche wirtschaftliche Nachteile (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Dazu müsstest du zunächst nachweisen bzw. das Konsulat müsste dies bestätigen, dass deine Tätigkeit tatsächlich nur als türkischer Staatsangehöriger erlaubt wäre und nicht auch als Inhaber der "rosa Karte" und es auch keine sonstigen Ausnahmegenehmigungen gibt. Weiterhin müssten die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile erheblich sein. Letzeres kann ich mir allerdings nicht vorstellen, da du deine Haupteinnahmequelle wohl kaum mit einer Tätigkeit in der Türkei hast, wenn du in Deutschland lebst.
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