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Eibürgerung (Gelesen: 2.974 mal)
Caya
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06.05.2004 um 15:30:06
 
Einige Fragen über die Einbürgerung ???
Hoffe, dass Einige Antwort geben können.
Bin im Jahre 1973 in Deutschland geboren und bis zur 1984 gelebt. Seit 2003 lebe ich wieder in Deutschland und bin mit einer deutsche Frau verheiratet.
Es ist leider nicht immer möglich für einige Fragen bei den Behörden eine Antwort zu erhalten. Entweder sind die Leute dort zu überlastet, oder sie sind an dem Tag nicht gut gelaunt, oder sie haben Pech und der Jenige hat keine Ahnung. Deswegen melde ich mich in diesem Forum bei euch.
Frage 1: Wenn ich mal vorhaben sollte mich einzubürgern, muss ich die 3 Jahre Aufenthaltsfrist in Deutschland warten bis ich eine Einbürgerung beantrage oder werden die Jahren vor meinem damaligen Aufenthalt die Schuljahre auch mit gerechnet?
Frage 2: Es ist leider für einen türkischen Staatsbürger nicht möglich Mehrstaatler in Anspruch zunehmen. Aber was ich mitbekommen habe gibt es einige ausnahmen, und sonder Regelungen. Ich besitze einen Lizenz für Reiseführung in der Türkei. Habe nach meinem Studium eine Ausbildung in der Türkei als Reiseführung gemacht. Um reisen in der Türkei führen zu dürfen müssen sie türkische Staatsbürger sein. Wenn man mit Erlaubnis der türkischen Staates einen anderen Staatsangehörigkeit annimmt bekommt man die berühmte (!) Rosa-Karte. Aber die Karte bedeutet, dass man kein türkische Staatsbürger mehr ist und somit verliere ich mein Lizenz für Reiseführung. Wäre es ein Grund bei der Einbürgerung, wenn es mal sein sollte auch wegen der Lizenz auch die Türkische behalten zu können?
Vielen dank für die Antwort.
Servus
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.05.2004 um 15:33:19
 
Hallo, bist du ganz sicher, dass du mit der rosa Karte die Lizenz nicht behalten kannst? Versuch mal, das zu erfragen, ich könnte mir vorstellen, dass es geht, weil die rosa Karte eigentlich alle Rechte außer dem Wahlrecht weitergarantieren soll.
Anne
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Caya
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Antwort #2 - 06.05.2004 um 15:49:32
 
Hallo Anne!
Mit der Rosa-Karte erhält man einige Rechte weiterhin. Aber es heisst kein türkische Staatsbürger mehr. Vorschrift für den Lizens ist, den Lizens zu bekommen und weiter hin behalten zu dürfen muss man türkische Staatbürger sein. Die Rosa- Karte ist eine Karte, was leider in der Türkei bei den Behörden nicht mal annerkannt wird. Aber man hat die Karte. Behörden!!!! Smiley
Habe vor ca. 2 Monaten an das Ministerum für Tpurismus und Kultus per E-MAil gefragt abe bis jetzt noch keine Antwort.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 06.05.2004 um 20:58:17
 
Hallo Caya!

Für dich gibt es 2 verschiedene Rechtsgrundlagen, die für eine Einbürgerung in Betracht kommen könnten:

§ 85 AuslG erfordert einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von 8 Jahren. Nach § 89 können nach einer Unterbrechung, die von ihrer Natur her nicht vorübergehend war (nach 19 Jahren der Unterbrechung ist davon wohl auszugehen), frühere Aufenthaltszeiten bis zu maximal 5 Jahren angerechnet werden. Voraussetzung dazu ist, dass diese früheren Zeiten integrierende Wirkung hatten. Dies könnte nach einer solch langen Unterbrechung allerdings fraglich sein. Wenn überhaupt, sind Zeiten, an denen du in Deutschland eine Schule besucht hast, anrechenbar, gute Noten in der Schule, insbesondere im Fach Deutsch, sind dafür sicherlich förderlich.

Die zweite Möglichkeit wäre die Einbürgerung nach § 9 StAG, da du mit einer deutschen Frau verheiratet bist. Voraussetzungen u.a.: 3 Jahre Aufenthalt und 2 Jahre bestehende Ehe. Auch hier können, unter den gleichen Voraussetzungen wie oben genannt, bis zu 2 Drittel der erforderlichen Zeit, also 2 Jahre des früheren Aufenthalts angerechnet werden. Mithin wäre dann eine Einbürgerung bzw. die Erteilung der Einbürgerungszusicherung ein Jahr nach der Wiedereinreise möglich.

Zur Mehrstaatigkeit: Dies ist, wie du richtig erkannt hast, für türkische Staatsangehörige nicht ohne weiteres möglich. Wenn überhaupt, ginge dies in deinem Fall über die Regel: erhebliche wirtschaftliche Nachteile (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Dazu müsstest du zunächst nachweisen bzw. das Konsulat müsste dies bestätigen, dass deine Tätigkeit tatsächlich nur als türkischer Staatsangehöriger erlaubt wäre und nicht auch als Inhaber der "rosa Karte" und es auch keine sonstigen Ausnahmegenehmigungen gibt.
Weiterhin müssten die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile erheblich sein. Letzeres kann ich mir allerdings nicht vorstellen, da du deine Haupteinnahmequelle wohl kaum mit einer Tätigkeit in der Türkei hast, wenn du in Deutschland lebst.
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