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Aufenthaltsverfestigung nach Flüchtlingsanerkennun (Gelesen: 4.434 mal)
schweitzer
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06.05.2004 um 08:04:48
 
Folgende Fallkonstellation:

Jemand hat als Rechtsfolge einer Flüchtlingsanerkennung nach § 51 (1) AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Sodann sind Frau und minderjährige Kinder nachgezogen und haben eine an den Aufenthalt des Ehemannes/Vaters gebundene Aufenthaltsbefugnis erhalten. Soweit so klar.

Sofern alle weiteren Bedingungen erfüllt wären, wäre nach meiner Aufassung zumindest für den Vater nach insgesamt acht Jahren Aufenthalt in Deutschland, das erfolgreich durchgeführte Asylverfahren mit berücksichtigend, die Erteilung eine humanitären Daueraufenthalts (unbefristete AE) gemäß § 35 AuslG möglich.

Jetzt meine Fragen:

Können Frau und die inzwischen volljährig gewordenen Kinder, die für sich selbst aber die acht Jahre Aufenthalt noch nicht erfüllen, einbezogen werden? Wenn nicht, wann wäre für sie eine Aufenthalzsverfestigung möglich?

Und noch etwas: Der Familienvater ist schon lange und fortgesetzt in ärztlicher Behandlung und kaum voll arbeitsfähig. (entsprechende Atteste gibt ea allerdings bislang nicht) Würde eine Aufenthaltsverfestigung auch in Betracht kommen, wenn durch andere Familienmitglieder (Frau oder volljährige Kinder) Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit gewährleistet wäre?

Wer kann zu diesen Fragen sachgerechte Informationen liefern ? - Vorab herzliches Dankeschön.


=schweitzer=
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Nicator
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Antwort #1 - 06.05.2004 um 08:49:44
 
Hallo schweitzer!

Zurst einmal hast Du recht. Nach § 35 AuslG kann einem Ausländer die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er seit acht Jahren eine Aufenthaltsebefugnis besitzt (lediglich die zeitliche Voraussetzung).
Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 35 AuslG ist auf die erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis von acht Jahren unter anderem, wie von Dir geschildert, die Dauer des Asylverfahrens (Zeit zwischen Antragsstellung und Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrages/Aufenthaltzeiten nur im Bundesgebiet) anzurechnen.

Mit Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 erwirbt die Ehefrau und die minderjährigen Kinder gem. § 35 Abs. 2, die zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbefugnis besitzen, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis(befristet).
Dies ist unabhängig davon, ob sie die geforderten Aufenthaltszeiten für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG erfüllen.
Allerdings trifft dies nur auf minderjährige Kinder zu.
Volljährige Kinder müssen den Weg über § 35 Abs. 1 bestreiten (acht Jahre und alle weiteren Voraussetzungen) um in den Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu gelangen.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Ehefrau ist nicht ausreichend, damit der Ehemann in den Besitz der unbefristeten Aufenthalsterlaubnis nach § 35 Abs. 1 kommt.
Nach den Verwaltungsvorschriften (Ziffer 35.1.5) muss der Antragssteller in der Lage sein, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Eine eigenständige Existenzsicherung liegt in diesem Fall nicht vor, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers durch die Erwerbstätigkeit des mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten gesichert wird.
Liegen die in § 35 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen im Einzelfall nicht vor, muss die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (gem. Verwaltungsvorschrift 35.1.) zwingend versagt werden.

Ich hoffe, auch wenn es wahrscheinlich nicht "zum Erfolg" führen dürfte, etwas weitergeholfen zu haben!

Grüsse

Nicator
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schweitzer
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Antwort #2 - 06.05.2004 um 16:48:24
 
Hallo Nicator,

bis hierher erst einmal ein Dankeschön für die klaren und klärenden Ausführungen. Zwei Nachfragen sind mir dennoch eingefallen:

1. - Bedeutet die Konsequenz Deiner Ausführungen, dass der Ehemann/Vater eventuell nie über den "Titel" einer Aufenthaltsbefugnis hinauskommt? Was würde sich ändern, wenn er ärztlich bestätigt bekäme, dass er teilweise oder sogar ganz arbeitsunfähig ist?

2. - Behalten die inzwischen volljährig gewordenen Kinder Ihre Aufenthaltsbefugnisse auf jeden Fall bis zu einer eventuell möglichen Verfestigung durch eigenes Erbringen der entsprechenden Voraussetzungen, auch wenn die Eltern und nach wie vor minderjährigen Kinder zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis bekommen würden?

Wenn Du mir die beiden Nachfragen noch beantworten könntest, gebe ich voraussichtlich  Zwinkernd erst mal Ruhe ...


=schweitzer=
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Mick
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Antwort #3 - 06.05.2004 um 17:01:53
 
Zitat:
Hallo Nicator,

bis hierher erst einmal ein Dankeschön für die klaren und klärenden Ausführungen. Zwei Nachfragen sind mir dennoch eingefallen:

1. - Bedeutet die Konsequenz Deiner Ausführungen, dass der Ehemann/Vater eventuell nie über den "Titel" einer Aufenthaltsbefugnis hinauskommt? Was würde sich ändern, wenn er ärztlich bestätigt bekäme, dass er teilweise oder sogar ganz arbeitsunfähig ist?


Jepp, das bedeutet es. Ein Wechsel zur Aufenthaltsgenehmigung ist nur über den § 35 AuslG möglich, die unbefristete geht nur mit eigenem Einkommen. Daran ändert auch die Arbeitsunfähigkeit nichts.
Alternative: Die Ehefrau geht Arbeiten und beantragt nach 8 Jahren die unbefristete nach § 35 Abs. 1 AuslG. Dann könnte der Ehemann eine befristete nach § 35 Abs. 2 AuslG bekommen, in der Folge schließlich eine unbefristete nach § 24 AuslG.

Zitat:
2. - Behalten die inzwischen volljährig gewordenen Kinder Ihre Aufenthaltsbefugnisse auf jeden Fall bis zu einer eventuell möglichen Verfestigung durch eigenes Erbringen der entsprechenden Voraussetzungen, auch wenn die Eltern und nach wie vor minderjährigen Kinder zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis bekommen würden?


Hm. Eigentlich hätten die Kinder eine Aufenthaltsbefugnis nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bekommen können. Sie leiten die Befugnis als Minderjährige vom Vater ab. Da sie selbst nicht nach § 51 AuslG anerkannt sind und auch sonst keine Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden können (Art. 6 GG geht nicht mehr, mit Erreichen der Volljährigkeit), ist eine wesentliche Grundlage für die Verlängerung der Befugnis entfallen, nämlich das Bestehen eines Abschiebungshindernisses.

Dieses Problem tritt häufiger auf. Die Innenministerkonferenz wollte da mal über eine Lösung nachdenken und hatte erklärt, dass bis zur Lösung die Erteilung einer Duldung in Frage kommt. Das Problem ist scheinbar im Hinblick auf das erwartete Zuwanderungsgesetz nicht mehr weiter verfolgt worden.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Nicator
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Antwort #4 - 06.05.2004 um 21:55:23
 
Zitat:
Hallo Nicator,

bis hierher erst einmal ein Dankeschön für die klaren und klärenden Ausführungen. Zwei Nachfragen sind mir dennoch eingefallen:

1. - Bedeutet die Konsequenz Deiner Ausführungen, dass der Ehemann/Vater eventuell nie über den "Titel" einer Aufenthaltsbefugnis hinauskommt? Was würde sich ändern, wenn er ärztlich bestätigt bekäme, dass er teilweise oder sogar ganz arbeitsunfähig ist?

2. - Behalten die inzwischen volljährig gewordenen Kinder Ihre Aufenthaltsbefugnisse auf jeden Fall bis zu einer eventuell möglichen Verfestigung durch eigenes Erbringen der entsprechenden Voraussetzungen, auch wenn die Eltern und nach wie vor minderjährigen Kinder zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis bekommen würden?

Wenn Du mir die beiden Nachfragen noch beantworten könntest, gebe ich voraussichtlich  Zwinkernd erst mal Ruhe ...


=schweitzer=


Hallo Schweitzer!

Mick ist mir mit seiner Antwort wie Du siehst zuvorgekommen.
Seinen Aussagen ist nichts hinzuzufügen.
Auch mir erscheint es momentan recht rätselhaft, warum die volljährigen Kinder noch im Besitz der Befugnis sind. Weisst Du es?
Stand nach dem Erreichen der Volljährigkeit schon einmal eine Verlängerung an? Eventuell ist das Erreichen der Volljährigkeit bei der letzten Verlängerung einfach übersehen worden.
Vielleicht konnte Euch weitergeholfen werden, in dem ihr nun wisst wie der Ehemann trotz ggf. vorhandener Arbeitsunfähigkeit über seine Frau (zuerst die befristete und hinterher eine unbefristete AE), seinen Aufenthalt verfestigen kann.
Grüsse!!!

Nicator
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Hesekiel
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Antwort #5 - 20.05.2004 um 16:39:27
 
Zitat:
Dieses Problem tritt häufiger auf. Die Innenministerkonferenz wollte da mal über eine Lösung nachdenken und hatte erklärt, dass bis zur Lösung die Erteilung einer Duldung in Frage kommt. Das Problem ist scheinbar im Hinblick auf das erwartete Zuwanderungsgesetz nicht mehr weiter verfolgt worden.


In Niedersachsen gibt es aufgrund dieser Problematik noch eine Anordnung nach § 54 AuslG, die soweit ich weiss, noch bis Ende des Monats gilt. Das Problem soll neuerlich auf einer IMK besprochen werden.

Im vorliegenden Fall kann wegen Härtefallregelungen vielleicht die Staatsangehörigekeit der Kinder interessant sein.

Grüße, Andreas
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