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EINBÜRGERUNG ZURÜCKGESTELLT !!!-HILFE (Gelesen: 7.601 mal)
LAUR
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"Scientia et potentia
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04.05.2004 um 16:22:34
 
Hallo Ramaol

Ich weiß nicht mehr weiter.Nach 2 Jahren Mühe und Arbeit um die Vorraussetzungen zu erfüllen eingebürgert zu werden, habe ich schon wieder einen Tiefschlag vom Regierungspräsidium bekommen.

Aber zum Sachverhalt.
Bin seit 1990 im Bundesgebiet.(1993 habe ich mein Abitur absolviert.)Bis 1996 habe ich eine Aufenthaltsgestattung gehabt und anschliessend ab Oktober 1997 eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium bis 1998 im August.Dann habe ich einen deutschen Staatsbürger geheiratet und die Ehe hielt 4 Jahre(ohne Trennungjahr)Deshalb habe ich ab Aug.1998 eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen und ab 2001 eine unbefristete bekommen. 2002 habe ich einen Einbürgerungsantrag gestellt (also noch in der Ehe).Bis jetzt alles OK !!!Anschliessend habe ich mich um die Formalitäten gekümmert (Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit etc....) und es kam auch zur Scheidung. Trennungjahr seit Juni 2002 .Im Januar 2004 war die Scheidung rechtskräftig. Dadraufhin (bald wäre die Einbürgerung durch gewesen) erhalte ich vom Regierungspräsidium folgende Aussage, ich zitiere :
"Da mir mitgeteilt wurde dass sie nun geschieden sind MUß Ihr Antrag auf Einbürgerung gemäß Ziffer 26 der Verwaltungsvorschrift über das Verfahren bei Anspruchs- und Ermessenseinbürgerungen(VfVEbg-veröffentlicht im Saatsanzeiger Nr.28...Nr...von Seite....) zurückgestellt werden, da die nach Ziffer 85.1.1 und 85.2.1.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht geforderten Inlandsaufenthaltszeiten nicht erfüllt sind - also sie halten sich nicht rechtsmäßig seit 8 Jahren im Inland " ...was für ein Quatsch !!!

Dazu hätte ich erstmal ein paar Fragen:
Was ist mit Ziffer 26 gemeint ?? Was wird in diesem Staatsanzeiger veröffentlicht und wieso ??

Ich habe ein bisschen nachgeschlagen im Gesetz und habe unter REGELEINBÜRGERUNG unter §9 StAG gefunden dass wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht Ausnahme § 9 Abs.2 StAG in Kraft tritt also :  die Einbürgerung ist gewährleistet wenn der Ausländer sich in den deutschen Lebensverhältnissen eingeordnet hat (ich habe dass: eigene Wohnung, Arbeit etc....spräche die Sprache und meine ganzen Freunde sind da...)

Was meinst Du und gibt es nicht eine Möglichkeit nach 15 JAhren !!!!! doch eingebürgert zu werden ?? Das kann doch nicht sein, ich fühle mich schon wieder "nicht gewollt" und am Rande gedrückt, da meine 15 jährige Integration ich mit der Einbürgerung abschliessen wollte !! 

Vielen Dank für die Hilfe
LAUR
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Nicator
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Antwort #1 - 04.05.2004 um 16:31:40
 
Bei einer Einbürgerung nach § 9 StaG muss die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiter fortbestehen.
Tut sie das nicht, ist der Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 StaG nicht mehr gegeben.

Die Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 85 AuslG sind nunmal acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet.

Allerdings kann ich natürlich durchaus verstehen, dass das für Dich mehr als ärgerlich ist!

Liebe Grüsse.
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Ralf
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Antwort #2 - 04.05.2004 um 18:30:42
 
Hallo LAUR!

Die Entscheidung der Behörde, dass nach der Scheidung die Einbürgerung nicht mehr nach § 9 StAG möglich ist, ist vollkommen korrekt. Sie wäre im Übrigen bereits seit der Trennung nicht mehr möglich gewesen, denn die Begünstigungen dieser Rechtsvorschrift können nur Personen in Anspruch nehmen, die mit einem deutschen Ehepartner in familiärer Gemeinschaft leben, dies ist nach einer Trennung nicht mehr gegeben.

Leider hast du weder im Posting noch in deinem Profil dein Bundesland angegeben (mit CALIBIGANGA, Seychelles können wir in diesem Zusammenhang recht wenig anfangen Smiley )
Die "VfVEbg" scheint mir eine landesspezifische Vorschrift zu sein, die jedoch nur Verfahrensregelungen trifft. Ist mir jedenfalls nicht geläufig.
Zitat:
.... dass wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht Ausnahme § 9 Abs.2 StAG in Kraft tritt...

Diese Vorschrift gibt es wirklich. § 9 Abs. 2 StAG kommt aber nur dann zum Tragen, wenn aus der Ehe mindestens ein Kind hervorgegangen ist, welches mit dem sorgeberechtigten Einbürgerungsbewerber in familiärer Gemeinschaft lebt. Von vorhandenen Kindern hast du jedoch nichts gesagt. Daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen. Sofern du ein Kind aus der Ehe hast, welches bei dir lebt, solltest du die Behörde auf § 9 Abs. 2 StAG ansprechen.

Ansonsten gelten für dich die selben Einbürgerungsfristen wie für alle anderen Bewerber auch, gleichgültig ob sich der Antrag nach § 85 AuslG oder nach § 8 StAG richtet (von bestimmten anderen Personengruppen wie z.B. anerkannte Flüchlinge einmal abgesehen). Diese Frist beträgt nun einmal 8 Jahre, wobei aber immer nur Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts anrechenbar sind.
Diese Zeiten sollen grundsätzlich ohne Unterbrechung gewesen sein.
Rechtmäßig und gewöhnlich ist dein Aufenthalt ohne Zweifel seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ebenfalls rechtmäßig sind Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung, wobei diese jedoch nicht in allen Bundesländern angerechnet werden, da diese dort nicht als "gewöhnlich" gelten, sh. dazu das bereits vorhandene Thema in diesem Forum.
Unter bestimmten Umständen können auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung angerechnet werden.
Problematisch wird es, wenn dazwischen Zeiten mit Duldung gelegen haben. Diese sind nicht rechtmäßig und daher nicht anrechenbar. Außerdem unterbrechen Duldungszeiten die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes.
Nach einer Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes sind frühere Zeiten aber nur dann anrechenbar, wenn die Unterbrechung darauf beruhte, dass die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht rechtzeitig beantragt wurde, sh. § 89 Abs. 3 AuslG. § 89 Abs. 1 und 2 kommen bei einer Unterbrechung der Rechtmäßigkeit nicht zum Tragen.

Sofern die Unterbrechung auf einer Duldung beruhte, sind frühere Zeiten demnach nicht anrechenbar. Da du geschrieben hast: bis 1996 Gestattung und ab Oktober 1997 Bewilligung, liegt die Vermutung nahe, dass dazwischen eine Duldung bestanden hat.

Sofern in deinem Bundesland Zeiten mit Bewilligung nicht angerechnet werden, ist die Einbürgerung daher frühestens 8 Jahren nach der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich, also August 2006, andernfalls 8 Jahre nach Erteilung der Bewilligung, also Oktober 2005.

Die Entscheidung der Behörde wird daher nicht zu beanstanden sein.
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« Zuletzt geändert: 05.05.2004 um 08:52:14 von Ralf »  

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LAUR
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Antwort #3 - 05.05.2004 um 08:44:39
 
Hallo Ramaol

Ich danke Dir vielmals für Deine Sachkenntnisse und die Hilfe die wie immer hervorragend ist !!!

Ich wollte ein paar Daten einholen die Dir bei der Antwort gefehlt haben .

Ich wohne im Land Hessen  und es sind KEINE Kinder aus der Ehe hervorgerufen.
Von 1990 bis 1997 hatte ich Aufenthaltsgestattung die von 1 Monat Duldung unterbrochen wurde bevor ich die Aufenthaltsbewilligung bekommen habe die bis Aug. 1998 ging. Anschliessend bekam ich die Aufenthaltserlaubnis.
Ich verstehe jetzt das es von Bundesland zu Bundesland die Regelung unterschiedlich ist aber das kann nixcht sein und es ist sehr sehr ärgerlich dass ich nach 14 Jahren immer noch nichts machen kann eingebürgert zu werden und schon wieder warten muss ,obwohl ich Schule (Abitur) gemacht habe sowie schon mein Studium beendet habe und seit 2 Jahren schon voll arbeite...und sonst mir nichts zu Schulden kommen lasse.....

Was besagt also die VfVEbg, veröffentlicht im Staatsanzeiger  ??? Sowie Ziffer 26 der Verwaltungsvorschrift ?
Welche Umstände sind das, wo man die Aufenthaltsgestattung mit angerechnet werden kann  ???

Es kann genauso wenig angehen dass wegen dem 1  Monat Duldung die Zeiten davor dann nicht gelten sollen ?

Ich danke Dir erneut für Deine Hilfe und verbleibe mit Freundlichkeit

LAUR

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Ralf
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Antwort #4 - 05.05.2004 um 10:52:02
 
Hallo LAUR!
Zitat:
,,, es sind KEINE Kinder aus der Ehe hervorgerufen

Hervorgegangen, soll es wohl heißen. Wie auch immer, damit kannst du jedenfalls nicht § 9 Abs. 2 StAG geltend machen, denn diese Vorschrift lautet wie folgt:
Zitat:
Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Zitat:
Was besagt also die VfVEbg, veröffentlicht im Staatsanzeiger  ??? Sowie Ziffer 26 der Verwaltungsvorschrift ?

Hier ist diese Vorschrift, die im Internet zu finden ist:
Zitat:
Abschnitt 26 VfVEbg.,HE
Quelle: StAnz. S. 2479 28/2001
Rechtskraft: 9. Juli 2001

Zurückstellung

Ist die Einbürgerungsbehörde der Auffassung, dass die Einbürgerung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verfrüht ist, so stellt sie die weitere Bearbeitung des Einbürgerungsantrags bis zu dem Zeitpunkt zurück, in dem die zurzeit noch fehlenden Einbürgerungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind. Von der Zurückstellung ist die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber sowie die untere Verwaltungsbehörde unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Eine Zurückstellung von mehr als zwei Jahren kommt in der Regel nicht in Betracht; ausgenommen sind Fälle nach § 88 Abs. 3 AuslG, Nr. 8.1.1.2 letzter Absatz StAR-VwV.

Wie bereits vermutet, es sind reine Verfahrensregelungen, kein materielles Recht.
Zitat:
Welche Umstände sind das, wo man die Aufenthaltsgestattung mit angerechnet werden kann

In den
Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
sind die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts aufgelistet:
Zitat:
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem AuslG,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem AuslG,
c)  eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis‑EG nach dem AufenthG/EWG oder der FreizügV/EG oder
f)   in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG (§ 55 AsylVfG)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war.

Unter f) wird auf § 35 AuslG Bezug genommen, Gestattungszeiten sind somit nur dann überhaupt berücksichtigungsfähig, wenn nach dem Asylverfahren eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen erteilt wurde und diese Zeiten dann auch bei der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG angerechnet wurden, oder eben die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgte. Beides ist bei dir nicht der Fall. Du hast deine zunächst befristete und dann unbefristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe mit einem Deutschen erhalten, nicht nach § 35. Eine Aufenthaltsbefugnis hast du nie gehabt.

Hier noch § 89 AuslG, der das Verfahren bei Unterbrechungen regelt:
Zitat:
§ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer
-nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder
-nicht im Besitz eines gültigen Passes war.

Abs. 1 und 2 treffen auf dich nicht zu, weil du dich ja nicht außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hast.
Der Grund für die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit war auch ein anderer als in § 89 Abs. 3 genannt.
Die Folge ist demnach, dass Zeiten vor der Duldung nicht anrechenbar sind.

Das bisher Gesagte gilt für die Einbürgerung nach § 85 AuslG. Evtl. besteht noch die Möglichkeit, das Verfahren nach § 8 StAG zu prüfen; zwar sind grundsätzlich auch hier 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich, jedoch hat hier die Behörde einen größeren Ermessensspielraum bezüglich der Anrechenbarkeit von Aufenthaltszeiten. Allerdings müssen dann auch die übrigen Voraussetzungen nach § 8 StAG erfüllt sein, insbesonders auch die wesentlich höheren Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse, das heißt, es dürfen keinerlei öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden mit Ausnahme von Kindergeld oder Erziehungsgeld.
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« Zuletzt geändert: 05.05.2004 um 11:31:39 von Ralf »  

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Antwort #5 - 05.05.2004 um 12:26:34
 
Abs. 1 und 2 treffen auf dich nicht zu, weil du dich ja nicht außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hast.
Der Grund für die Abs. 1 und 2 treffen auf dich nicht zu, weil du dich ja nicht außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hast.
Der Grund für die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit war auch ein anderer als in § 89 Abs. 3 genannt.
Die Folge ist demnach, dass Zeiten vor der Duldung nicht anrechenbar .

Ich verstehe immer nicht ganz...Was hat das mit de Unterbrechung der Rechtmäßigkeit zu tun ?? Und was hat die 1 monatige Duldung da für einen  Gewicht ???
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Antwort #6 - 05.05.2004 um 12:41:57
 
Hallo LAUR!

Wie ich bereits in der ersten Antwort sagte, muss die erforderliche Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts grundsätzlich ohne Unterbrechung gewesen sein.

Im Falle einer Duldung, und sei es nur für einen Tag, tritt eine Unterbrechung ein, zwar nicht des tatsächlichen Aufenthalts, aber der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.

Immer, wenn eine Unterbrechung eingetreten ist, sind die Regeln des § 89 AuslG zu beachten. Dies kann, wie in diesem Fall, dazu führen, dass Zeiten vor der Unterbrechung überhaupt nicht anrechenbar sind, nämlich dann, wenn die Art der Unterbrechung in § 89 nicht aufgeführt ist. Und genau dieser Fall, nämlich Unterbrechung der Rechtmäßigkeit durch Duldung, steht nicht drin.

Sorry, aber so ist es nun mal.
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Antwort #7 - 05.05.2004 um 13:45:32
 
Ich danke DIR erneut für Deine Antwort und wie Du leider auch sagst, kann man leider nichts machen, kannst Dir vorstellen wie blöd ich mich fühle dabei....das ist unglaublich...

Gruss
LAUR
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Antwort #8 - 05.05.2004 um 13:55:59
 
Kopf hoch! Die Behörde hat deinen Antrag ja nicht gleich abgelehnt (was sie ja auch hätte machen können), sondern die Entscheidung nur zurückgestellt.
Da du ja, wie du geschrieben hast, das Entlassungsverfahren bereits hinter dir hast (um welche Staatsangehörigkeit ging es eigentlich?), dürfte es dann im nächsten Jahr weitergehen.
Voraussetzung ist natürlich, dass dann auch die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
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Antwort #9 - 05.05.2004 um 14:59:33
 
Hallo LAUR,
Zurückstellung eines Antrags heisst lange noch nicht eine Ablehnung.
Ich vermute aber, dass der SachbearbeiterIn zunächst auf die  Erfüllung der Fristen der Anspruchseinbürgerung, also 8 Jahrefrist,  warten möchte?
Ferner, ich denke, dass Ihr Status nicht gefährdet ist, wenn Ihr Antrag zur Einbürgerung zurücktgestellt worden ist.
Denn sie werden -vermutlich- die Aufenthaltserlaubnis bekommen.
schöne Tage
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Antwort #10 - 05.05.2004 um 15:15:21
 
Hallo Herr Araz!

Zitat:
Denn sie werden -vermutlich- die Aufenthaltserlaubnis bekommen.


Die hat LAUR doch schon, andernfalls wäre eine Einbürgerung ohnehin nicht möglich (außer natürlich bei einer Aufenthaltsberechtigung)
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