Hallo LAUR!
Zitat:,,, es sind KEINE Kinder aus der Ehe hervorgerufen
Hervorgegangen, soll es wohl heißen. Wie auch immer, damit kannst du jedenfalls nicht § 9 Abs. 2
StAG geltend machen, denn diese Vorschrift lautet wie folgt:
Zitat: Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Zitat:Was besagt also die VfVEbg, veröffentlicht im Staatsanzeiger ??? Sowie Ziffer 26 der Verwaltungsvorschrift ?
Hier ist diese Vorschrift, die im Internet zu finden ist:
Zitat:Abschnitt 26 VfVEbg.,HE
Quelle: StAnz. S. 2479 28/2001
Rechtskraft: 9. Juli 2001
Zurückstellung
Ist die Einbürgerungsbehörde der Auffassung, dass die Einbürgerung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verfrüht ist, so stellt sie die weitere Bearbeitung des Einbürgerungsantrags bis zu dem Zeitpunkt zurück, in dem die zurzeit noch fehlenden Einbürgerungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind. Von der Zurückstellung ist die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber sowie die untere Verwaltungsbehörde unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Eine Zurückstellung von mehr als zwei Jahren kommt in der Regel nicht in Betracht; ausgenommen sind Fälle nach § 88 Abs. 3
AuslG, Nr. 8.1.1.2 letzter Absatz
StAR-VwV.
Wie bereits vermutet, es sind reine Verfahrensregelungen, kein materielles Recht.
Zitat:Welche Umstände sind das, wo man die Aufenthaltsgestattung mit angerechnet werden kann
In den
Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
sind die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts aufgelistet:
Zitat:Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem
AuslG,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem
AuslG,
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis‑EG nach dem AufenthG/EWG oder der FreizügV/EG oder
f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und
in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Aufenthaltsgestattung nach dem
AsylVfG (§ 55 AsylVfG)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war.
Unter f) wird auf § 35
AuslG Bezug genommen, Gestattungszeiten sind somit nur dann überhaupt berücksichtigungsfähig, wenn nach dem Asylverfahren eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen erteilt wurde und diese Zeiten dann auch bei der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35
AuslG angerechnet wurden, oder eben die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgte. Beides ist bei dir nicht der Fall. Du hast deine zunächst befristete und dann unbefristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe mit einem Deutschen erhalten, nicht nach § 35. Eine Aufenthaltsbefugnis hast du nie gehabt.
Hier noch § 89
AuslG, der das Verfahren bei Unterbrechungen regelt:
Zitat:§ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer
-nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder
-nicht im Besitz eines gültigen Passes war.
Abs. 1 und 2 treffen auf dich nicht zu, weil du dich ja nicht außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hast.
Der Grund für die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit war auch ein anderer als in § 89 Abs. 3 genannt.
Die Folge ist demnach, dass Zeiten vor der Duldung nicht anrechenbar sind.
Das bisher Gesagte gilt für die Einbürgerung nach § 85
AuslG. Evtl. besteht noch die Möglichkeit, das Verfahren nach § 8
StAG zu prüfen; zwar sind grundsätzlich auch hier 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich, jedoch hat hier die Behörde einen größeren Ermessensspielraum bezüglich der Anrechenbarkeit von Aufenthaltszeiten. Allerdings müssen dann auch die übrigen Voraussetzungen nach § 8
StAG erfüllt sein, insbesonders auch die wesentlich höheren Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse, das heißt, es dürfen keinerlei öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden mit Ausnahme von Kindergeld oder Erziehungsgeld.