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Voraussetzungen für eine AE nach der Eheschliessun (Gelesen: 3.372 mal)
ewa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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29.04.2004 um 17:46:50
 
Hallo,

nachdem ich ziemlich viele Beiträge in diesem Forum durchgelesen habe, sind bei mir einige Fragen bezüglich meines Heiratens aufgetreten.
Ich als polnische Staatsbürgerin heirate einen Deutschen und möchte gern wissen, ob ich nach der Eheschliessung ohne weiteres eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bekomme, oder ob  noch irgendwelche andere Voraussetzungen erfüllt werdenmüssen. Ich füge noch hinzu, dass ich momentan noch studiere, überlege mir aber das Studium abzubrechen und eventuell zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen

Danke und Grüsse an Alle,

ewa
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 29.04.2004 um 19:15:12
 
Die eheliche Lebensgemeinschaft muß hergestellt sein/gewahrt werden. Der deutsche Ehepartner muß seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

Als mit einem Deutschen Verheiratete bekommst Du die Arbeitsberechtigung.
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ewa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Voraussetzungen für eine AE nach der Eheschlie
Antwort #2 - 30.04.2004 um 17:35:52
 
[Die eheliche Lebensgemeinschaft muß hergestellt sein/gewahrt werden.

Ist darunter zu verstehen, dass wir zusammen wohnen müssen? Und zwar von Anfang an?
Und was, wenn wir uns das erstmal nicht leisten können? Mein Freund ist noch in einer Ausbildung und ich auch.

ewa
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Voraussetzungen für eine AE nach der Eheschlie
Antwort #3 - 30.04.2004 um 19:48:28
 
Ich zitiere mal die Verwaltungsvorschriften zum AuslG, Nr. 17.1.2.2:
Zitat:
§ 17 Abs. 1 erfordert die familiäre Lebensgemeinschaft, wobei grundsätzlich ein Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in der Form einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen sein muss. Fehlt es an einer derartigen häuslichen Gemeinschaft, kann im allgemeinen eine familiäre Lebensgemeinschaft nur dann bejaht werden, wenn die einer solchen Lebensgemeinschaft entsprechende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft auf andere Weise verwirklicht wird. Dies kann z.B. bei einer notwendigen Unterbringung in einem Behinderten- oder Pflegeheim oder einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Fall sein. In diesen Fällen liegt eine familiäre Lebensgemeinschaft erst dann vor, wenn die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über ein bloßes Besuchen hinausgeht. Ein überwiegendes Getrenntleben der Familienangehörigen, insbesondere wenn einzelne Mitglieder ohne Notwendigkeit über eine eigene Wohnung verfügen, deutet allerdings eher auf das Vorliegen einer nach Artikel 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin. (...)


Eventuell hast Du durch die Eheschließung mit einem Deutschen die Möglichkeit, BAföG zu bekommen.
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Mick
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immer lächeln ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 30.04.2004 um 21:20:25
 
Zitat:
[Die eheliche Lebensgemeinschaft muß hergestellt sein/gewahrt werden.

Ist darunter zu verstehen, dass wir zusammen wohnen müssen? Und zwar von Anfang an?
Und was, wenn wir uns das erstmal nicht leisten können? Mein Freund ist noch in einer Ausbildung und ich auch.

ewa



Getrennte Wohnungen werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert. Z.B., wenn es berufsbedingt erforderlich ist. Eigenlich ist ja wohl eine gemeinsame Wohnung billiger, oder?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Chris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #5 - 30.04.2004 um 22:16:55
 
Also,

nach Eheschließung tunlichst gemeinsamer Wohnsitz (= eheliche Lebensgemeinschaft). Dann sind keinerlei Probleme zu erwarten, da Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht!
Auch der EU-Beitritt wird sich nicht vorteilhafter auswirken, da eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden kann, wenn zumindest die Zusicherung einer Arbeitsgenehmigung vorliegt (hierbei sind deutsche Bewerber vorangig zu behandeln!). Diese Möglichkeit stufe ich als eher unwahrscheinlich für euch ein!

Gruß Chris
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