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Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklärung (Gelesen: 7.717 mal)
Merlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.04.2004 um 18:28:53
 
Hallo und Guten Tag,

bin seit 1998 mit einer Ausländerin verheiratet. Im Rahmen der Familienzusammenführung ist mein Stiefsohn 1999 nachgezogen. Damals musste ich eine Verpflichtungserklärung nach §82;84 AuslG abgeben. Die Verpflichtungserklärung läuft noch bis zum 16. Geburtstag (jetzt 11 Jahre). Leider ist die Ehe gescheitert und ich lebe seit Mitte 2002 von meiner Frau und dem Sohn getrennt. Im April 2003 wurde die Scheidung eingereicht. Jetzt meldet sich das Sozialamt und fordert aufgrund der Verpflichtungserklärung die Sozialhilfe zurück. Ich habe meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt. Das Sozialamt schreibt mir, dass ich derzeit aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden kann. Soweit sogut. Nachdem meine Frau und mein Stiefsohn jedoch vor kurzem umgezogen sind, habe ich dieses Schreiben dem nunmehr zuständigen Sozialamt vorgelegt und mitgeteilt, dass sich meine Situation nicht verbessert hat. Das Amt ist jedoch der Meinung, dass ich "unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen aufgrund der abgegebenen Verpflcihtungserklärung verpflichtet sind, den Lebensunterhalt für das Kind zu erstatten...Falls Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht freiwillig nachkommen, so müssten wir unsere Forderungen zwangsweise geldend machen" Meine Fragen:
1: Ist eine Verpflichtungserklärung schon ein Titel und vollstreckt die Behörde sofort nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder muss Sie den  gerichtlichen Mahnweg beschreiten?
2.: Welcher Massstab wird im Falle von Beitreibungsmassnahmen angewandt (Pfändungsgrenzen ZPO?)
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Merlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.04.2004 um 18:31:23
 
Sorry Beitrag versehentlich abgesandt.

noch zu 2: (ZPO oder kann bis auf den Sozialhilfesatz gepfändet werden?)

Vorab bedanke ich mich für Eurer Interesse und Eure Antworten.

Gruß Merlin
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Mick
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Antwort #2 - 27.04.2004 um 18:47:18
 
Hi,
ich habs mal hier hin verschoben, weil VE's ja nicht nur im Rahmen Familienzusammenführung abgegeben werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #3 - 27.04.2004 um 18:59:53
 
Hallo Merlin,

guck mal hier:

§ 84 AuslG


Zitat:
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.


Tja, nach der düsseldorfer Tabelle, verbleibt ein Selbstbehalt, der allerdings in diesem Falle wohl an den Sozialhilfesatz heranragen dürfte. Aber dazu sollte ein Rechtsanwalt befragt werden.

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Merlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.04.2004 um 21:05:09
 
Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle 730/840 €
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Merlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.04.2004 um 23:01:55
 
@doc

Ich glaube, Sie verwechseln da die aufgr. der Erklärung abgeleitete Erstattungspflicht öffentlicher Mittel mit der Unterhaltspflicht. Aus der Verpflichtungserklärung heraus kann weder ein gesetzlicher noch vertraglicher Unterhaltsanspruch abgeleitet werden. Anders im Falle einer Bürgschaft nach BGB, die ich vor dem Ausländeramt aber nicht abgegeben habe. Insofern meine Frage, welcher Massstab gilt im Falle von Beitreibungsversuchen, doch sicher nicht die Düsseldorfer Tabelle?
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.04.2004 um 23:14:46
 
Hallo Merlin,

ich denke, bei Beitreibungsversuchen wird die Pfändungsfreigrenze maßgeblich sein.

Informationen dazu findest Du beim ARD Ratgeber Recht

http://149.219.195.60/worte/rw02447.html

inklusive Link zu den seit 2002 gültigen Freibeträgen.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Antwort #7 - 28.04.2004 um 11:48:06
 
Zitat:
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.


also ich sehe das so, dass Du dem Staat (hier u.a. sozialamt) alle Aufwendungen erstatten musst.
D.h. m.E wirst Du nicht nur den Unterhalt sondern alle anderen kosten auch tragen müssen (z.B. wenn er keine KV hat dann auch die Kosten für die direkte Krankenhilfe des Soz.amtes.)
Bei den Rückforderungen sollten dann die "normalen" Pfändungsfreigrenzen gelten. Da es ja eine Rückforderung ist und keine direkte Unterhaltsverpflichtung.
Und dann, denke ich, solltest Du evtl freiwilligt einen kleinen bis mittleren Betrag zurüvkzahlen. Dann dürfen sie eigentlich nicht vollstrecken, da Du ja zahlungswillig, zahlungsbereit und zahlungsfähig bist.

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Gruß &&CarlosCB
 
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Mick
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Antwort #8 - 28.04.2004 um 12:49:35
 
Zitat:
1: Ist eine Verpflichtungserklärung schon ein Titel und vollstreckt die Behörde sofort nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder muss Sie den  gerichtlichen Mahnweg beschreiten?


Hi,
in einem Urteil vom 24.11.1998 (BVerwG 1 C 33.97) hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensweise der Behörde als richtig bestätigt. In diesem Fall hatte die Behörde die Erstattung der Sozialhilfeleistungen geml. § 84 Abs. 1 AuslG zu Recht durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
Es heißt dort:
"Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Die REgelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Leistungsbescheid)"
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #9 - 28.04.2004 um 15:19:11
 
Ich sollte wohl eingehend prüfen lassen, ob die Verpflichtungserklärung im einzelnen wirksam verlangt und abgegeben wurde unter Berücksichtigung der §§ 20, 17 AuslG. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Behörde
die Erstattung und ggfs. in wlechem Umfang geltend machen kann. Schließlich hat sie nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierbei ein Ermessen, im Rahmen dessen sie alle Umstände des Einzelfalls prüfen muss. Hier wäre als Ermässenserwägung der Umstand, dass die Ehe gescheitert ist und damit der Grund für die Abgabe der Verpflichtungserklärung entfallen ist, zu berücksichtigen.
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Antwort #10 - 28.04.2004 um 15:39:34
 
Der Behörde gegenüber habe ich meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits hinreichend offengelegt  Ich verfüge über keinerlei pfändbare Vermögenswerte. Eine Zwangsvollstreckung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist sinnlos. M.E. wären die Kosten nicht notwendig im Sinne von § 788, 91 ZPO und daher auch nicht von mir zu tragen.
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