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AE für Wiss. Assistent (Gelesen: 24.669 mal)
alexB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.04.2004 um 11:32:11
 
Ich bin ein russischer Bürger und habe einen voll-zeit beschäftigung-Arbeitvertrag beim Uni. Magdeburg. Es geht um eine verlängerung meiner AE (ArE-frei; AAV §5.2) die in Halle ausgestellt war. Die Lage ist schon auf diesem Forum diskuttiert war und meinen ersten Mail steht in Postscriptum.
     Die Situation ist ganz dramatisch entwickelt. Nach dem Bestätigung für "besonderen fachlichen Kenntnisse" vom Universiätsrektor und stark Unterstüzung von meinen Kollegen, die ABH möchtet mir ein AE nach §6 AAV ertilen. Die behaupten dass §5.2 AAV gilt nicht für ArE-freie Tätighkeit und die dürfen nicht ohne meine Ausreise ins §5.1 umschreiben. Der ABH Leiter sagt dass als eine super-super Ausnahme ABH erteilt mir eine AE wegen §6AAV (die "quasi-AE" ist).

Die Fragen:
  • Gibt es einige Chancen um die Anlage in §5.1 umschreben (von §5.2)? (Ohne Ausreise und ohene ArE)
    • Wir (und mein Schef) haben richtige probleme die Lage mit ABH zu diskutieren. Die Punketen im §5AAV haben nicht zu tun mit ArE, ich habe sehr ausfürlichen Antwort vom chap. Vielleicht ist es lieber einer Rechtsanwalter nachfragen um zu helfen?
      • Wenn "ja", kennt jemanden einen guten Rechtsanwalter (für Ausländerrecht) in Magdeburg?

      Vielen Dank!


      P.S.
      Ich bin ein russischer Bürger und habe in Deutschland meine Promotion gemacht als Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Danach hatte ich eine PostDoc Stelle an der Uni (Vollzeitbeschaftigung) und auf dem Grund des §5 Nr.2 AAV habe ich eine Aufenthaltserlaubnis (AE) bekommen in Halle (Saale) (Es gab einen Brief vom Universitätrektor und meinem Leiter dass ein öffentliches Interesse besteht... ). Nach 5 Monaten habe ich eine Wissenschaftlicher Assistenten (C1) Stelle für 3 + 3 Jahre in Magdeburg erhalten, um zu habilitieren. Dafür hat mir die Ausländerbehörde Halle eine Aufenthaltserlaubnis (§5 Nr2 AAV) erteilt für 7 Monate, weil mein Pass nicht länger gültig war. Jetzt mit meinem neuen Pass hatte ich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, aber die Ausländerbehörde Magdeburg möchtet meine AE annulieren und nur die Aufenthaltsbewilligung (AB) erteilen, weil die Tätigkeit arbeitserlaubnisfrei (ArEfT) ist und §5 Nr2 AAV nicht gilt für ArEfT (wie alle Tätigkeiten an der Uni). Und zwar sagen sie, dass die Ausländerbehörde in Halle einen Fehler gemacht hat (zweimal der Leiter!) dass sie eine AE für ArEfT gegeben haben. Und alle Leute, die ich kenne, bekamen eine AE an der Uni für Vollzeitbeschäftigung.
      Ich habe den Paragrafen 5 AAV gelesen und keine Bemerkungen über ArEfT gefunden. Deswegen habe ich die Frage:

      1. Gilt §5 Nr1 und 2 AAV für arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit?
      2. Was kann man machen in diesem Fall, wenn die Beamten bei der Ausländerbehörde widersprechen?
      3. Durfte die Ausländerbehörde nach meiner Promotion meine AB mit dem Zweck "Als Wiss. Mitarbeiter an der Uni Halle" in die AE mit dem Zweck (Für ArEfT gem. §5 Nr2 AAV an der Uni Magdeburg) umschreiben ohne meine Ausreise?

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Antwort #1 - 27.04.2004 um 12:11:08
 
Altes Thema immer wieder neu:

Also wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der die Arbeitsagentur festgesetllt hat, dass gemäß § 9 Nr. 8 ArGV keine Arbeitserlaubnis  benötigt wird, dann ist kein Raum für § 5 AAV, sondern eben, (wie die ABH richtigerweise sagt) nur noch nach § 6 AAV. Dies ist nach der Systematik von AAV/ASAV/ArGV eindeutig.

Strittig/unklar ist eben oft (und auch für mich nur schwer nachvollziehbar), wann es eine Tätigkeit ist, für die keine Arbeitserlaubnis benötigt wird, oder für die die Arbeitsagentur dann auch auf § 5 A(S)AV zurückgreift. Dies ist aber Sache der Arbeitsagentur und nicht der ABH.

Hinzu kommt, dass sicher nicht wenige ABHen teils trotz Befreiung nach § 9 ArGV eine AE nach § 5 AAV erteilen.
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Antwort #2 - 27.04.2004 um 13:27:05
 
Zitat:
Altes Thema immer wieder neu:

Also wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der die Arbeitsagentur festgesetllt hat, dass gemäß § 9 Nr. 8 ArGV keine Arbeitserlaubnis  benötigt wird, dann ist kein Raum für § 5 AAV, sondern eben, (wie die ABH richtigerweise sagt) nur noch nach § 6 AAV. Dies ist nach der Systematik von AAV/ASAV/ArGV eindeutig.


Warum ist es eindeutig? Warum hat  § 6 AAV den Vorrang vor § 5 AAV?
Warum kann man nicht § 5 AAV auch auf arbeitsgenehmigunsfreie Taetigkeit anwenden? Und letztendlich, wenn  der Antragsteller mit Erteilung nach § 6 AAV nicht einverstanden ist, und die AE nach § 5 AAV rechmaessig begehrt (seine Situation, wie es aussieht passt sehr wohl zu § 5 AAV 1,2. Wenn Sie anderes behaupten, nennen Sie bitte die Faelle, in denen § 5 AAV 1,2 auf Wissenschaftler angewandt werden soll und nicht § 6 AAV mit § 9 Nr. 8 ArGV), wie kann ABH ihn dabei hindern? Argumentieren Sie, bitte. Ich stelle so viele Fragen, nur deswegen, weil ich nach meinen Erfahrungen und Erfahrungen meiner Kollegen den andren Eindruck bekomme.  Eigentlich wie ich mit Leitern der ABH und Mitarbeitern des Arbeitsamts in Muenster geklaert habe, kommt das Arbeitsamt bei der AE-Erteilung nach  § 5 AAV ueberhaupt nicht ins Spiel, wenn es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreie Taetigkeit handelt.
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alexB
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Antwort #3 - 27.04.2004 um 14:03:18
 
Hier möchte ich der Antwort vom chap citieren der ich vor paar Monaten bekommen habe:

(C) By chap  :
was mich wundert, dass Du eine AE gem. §5 Nr.2 AAV gehabt hat. Meiner Meinung nach, entspricht deine Beschaeftigung nur §5 Nr.1 AAV oder §9 Nr.8 ArGV. Obwohl sich die Beschaeftigung gem. §5 Nr.1 AAV als ein "Subset" der Beschaeftigungen gem. §5 Nr.2 AAV betrachten laesst (ich wuerde behaupten, dass jede Wissenschftler, der "besonderen fachlichen Kenntnisse" hat, hat auch "eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung"), ist es eine uebliche Praxis den Wissenschftler §5 Nr.1 AAV zuzuordnen.
Nach dieser Preambel probiere ich deine Fragen zu beantworten.
3. Durfte die Ausländerbehörde nach meiner Promotion meine AB mit dem Zweck "Als Wiss. Mitarbeiter an der Uni Halle" in die AE mit dem Zweck (Für ArEfT gem. §5 Nr2 AAV an der Uni Magdeburg) umschreiben ohne meine Ausreise?
Von Deinem Text wuerde ich vermuten, dass Du die erste 5 Monate nach der Promotion in Halle arbeitete. Oder hast Du dich in Halle nur promoviert und sofort nach der Promotion nach Magdeburg umzog?
Sowieso, die Antwort lautet "Sie durfte". Naemlich:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
(§ 28 Abs. 3 AuslG).
1. Gilt §5 Nr1 und 2 AAV für arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit?
Ich wuerde die Frage anderes stellen: "Benoetigt die Beschaeftigung, fuer die Aufenthalt gem. §5 AAV erlaubt werden kann, eine Arbeitsgenehmigung?"
Die Antwort ist "Jain". Naemlich, falls die Beschaeftigung in §9 ArGV genannt wird, sehe ich keinen gesetzlichen Grund vom Auslaender eine Arbeitsgenehmigung (oder Arbeitsgenehmigunszusicherung) zu verlangen. Aber es gibt auch die Moeglichkeit eine Arbeitserlaubnis (auf demselben Grund wie AE) zu beantragen (§5 ASAV). Es ist immer empfehlenswert. Das Nachteil ist aber, dass die Arbeitsmarktlage geprueft werden soll. Die Arbeitsaemter verweigern aber normalerweise solche Pruefung mit dem Hinweis, dass die Beschaeftigung gem. §9 Nr.8 ArGV arbeitsgenehmigungsfrei ist. Sie koennen doch die Pruefung (und Erteilung der Arbeitserlaubniszusicherung) nach Anfrage der ABH durchfuehren. Aber fuer die ABH und AA macht es wenig Sinn, weil es sowieso klar ist, dass es zu wenig Leute gibt, die eine zeitlich begrenzte Beschaeftigung in der Wissenschaft suchen. Es ist viel einfacher eine "arbeitsgenehmigungsfreie" Beschaeftigung onhe Zustimmung des Arbeitsamtes (und natuerlich ohne Arbeitserlaubnis) zu erteilen.
Also es gibt 3 oder, besser zu sagen, 4 Alternativen:
1) AE gem. §5 AAV mit ArE
2) AE gem. §5 AAV ohne ArE (z.B. §5.1 AAV/§9.8 ArGV, §5.10 AAV/§9.12 ArGV)
3) AE gem. §6 AAV
4) AB gem. §6 AAV
die Ausländerbehörde Magdeburg möchtet meine AE annulieren und nur die Aufenthaltsbewilligung (AB) erteilen, weil die Tätigkeit arbeitserlaubnisfrei (ArEfT) ist und §5 Nr2 AAV nicht gilt für ArEfT (wie alle Tätigkeiten an der Uni).
Vom Obengenannten soll es klar sein, dass es ein Quatsch ist.
1) es steht nirgendwo, dass keine Beschaeftigung im §5 AAV arbeitsgenehmigungsfrei ist. Es ist auch Falsch. Ein Beispiel ist §5 Nr.10 - unstritten eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschaeftigung.
2) sogar nach §6 AAV ist die Erteilung einer AE moeglich. Aber Vorsicht: das ist nur "quasi"-AE, ihre unbefristete Verlaengerung ist ohne feste Arbeitsstelle ausgeschlossen. Moeglicherweise kann die Zeit des Besitzes solcher AE ueberhaupt nicht auf erfordliche fuer uAE Zeit (5 Jahre) angerechnet werden.
Warum kann die AB in die Frage kommen? Nur aus dem Grund, der in § 28 AuslG steht:
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.
In Deinem Fall sehe ich die folgende Gefahr:
Nach 5 Monaten habe ich eine Wissenschaftlicher Assistenten (C1) Stelle für 3 + 3 Jahre in Magdeburg erhalten, um zu habilitieren.
Falls es wirklich in Deinen Unterlagen steht, dass Zweck deines Aufenthalt eine Habilitation ist, dann wird es sehr schwer zu beweisen, dass dieses Zweck "von seiner Natur nach" nich nur voruebergehend ist. Griesgrämig Aber falls Du nur die Gelegenheit bekommst, waerend deiner wissenschaftlichen Arbeit sich zu habilitieren, dann wird der ABH schwer zu beweisen, dass die wissenschaftliche Arbeit "voruebergehend" ist. Es hindert leider die ABH nicht, die "quasi"-AE gem. §6 AVV zu erteilen. Aber falls Du wirklich die "besondere fachliche Kentnisse" hast und deine Arbeit ist unstritten "vom grossen offentlichen Interesse", dann kannst Du mit der Unterstutzung deiner Kollegen weiter fuer §5.1 AAV kaempfen... oder eine feste Stelle finden (was natuerlich viel besser ist Smiley))
2. Was kann man machen in diesem Fall, wenn die Beamten bei der Ausländerbehörde widersprechen?
Nochmal Alles, was ich geschrieben habe, lesen. Dann im Falle der Ablehnung des Antrages auf AE, eine schriftliche Begruendung verlangen. Dann nochmal lesen. Einen Widerspruch schreiben. Im schlimmsten Fall eine Klage gegen ABH erheben (hoeffentlich wird nicht noetig).
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alexB
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Antwort #4 - 27.04.2004 um 14:07:49
 
So könnten Sie mir bitte sagen warum:
---"Also wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der die Arbeitsagentur festgesetllt hat, dass gemäß § 9 Nr. 8 ArGV keine Arbeitserlaubnis  benötigt wird, dann ist kein Raum für § 5 AAV, sondern eben, (wie die ABH richtigerweise sagt) nur noch nach § 6 AAV. Dies ist nach der Systematik von AAV/ASAV/ArGV eindeutig. "
----?

In welchem Paragraph steht dass §5.1,2 AAV gelten NUR für Tätighkeiten mit ArE?

Vielen Dank
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Antwort #5 - 27.04.2004 um 14:17:16
 
Ich denke, dass angesichts der beschrieben Situation (alexB hatte schon eine
AE fuer die gleiche Taetigkeit) hier auch dieser Posting von dr-er passen wuerde (steht unter dem Thema Gastwissenschaftler):

--------------------------
AuslG-VwV 7.1.3.4  Wird die Aufenthaltsgenehmigung wiederholt und ohne Einschränkungen verlängert, kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländer­behörde so stark eingeschränkt sein (langwährender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, die damit einhergehende Verwurzelung in die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse in Deutschland sowie das fortgeschrittene Alter des Ausländers), dass der Antrag auf weitere Verlängerung nicht allein aus solchen Gründen abgelehnt werden kann, die eine Ablehnung bereits in einem früheren Stadium gerechtfertigt hätten.
--------------------------
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Antwort #6 - 27.04.2004 um 14:25:04
 
Zitat:
So könnten Sie mir bitte sagen warum:

Das ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des § 6AAV

Zitat:
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, für die er keiner Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer bedarf.


Ein Wissenschaftler nach § 5 A(S)AV braucht hingegen eine Arbeitserlaubis - das kann man nachvollziehen, da eben die entsprechenden Bestimmungen in der ASAV denen der AAV entsprechen.

Wissenschaftliche Hilfskräfte sind eben in § 9 ArGV bei den Befreiungstatbeständen erfasst.. somit MUSS in der AAV auf § 6 ausgewichen werden.
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Antwort #7 - 27.04.2004 um 14:36:38
 
Zitat:
Das ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des § 6AAV


Ein Wissenschaftler nach § 5 A(S)AV braucht hingegen eine Arbeitserlaubis - das kann man nachvollziehen, da eben die entsprechenden Bestimmungen in der ASAV denen der AAV entsprechen.

Wissenschaftliche Hilfskräfte sind eben in § 9 ArGV bei den Befreiungstatbeständen erfasst.. somit MUSS in der AAV auf § 6 ausgewichen werden.


Ich moechte Sie darauf hinweisen, dass auch in dem Satz, den Sie zitieren
(der nach meiner Meinung nur eine moegliche Interpretation ist : siehe die vorherigen Postings), das wort KANN und nicht MUSS steht.

Sie wiederholen Ihre Position einfach ohne Argumente. Um Klarheit zu schaffen, nennen Sie bitte Situationen in denen Sie zwischen Wissenschaftlern nach § 5 AAV und § 6 AAV unterscheiden koennen. Das wuerde uns helfen, Ihre Position besser zu verstehen. Um wissenschaftliche Hilfskraefte geht es hier nicht, sondern um die Stellen, die hoeher in der wissenschaftlichen Hierarchie stehen.
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Antwort #8 - 27.04.2004 um 14:43:24
 
Zitat:
Eigentlich wie ich mit Leitern der ABH und Mitarbeitern des Arbeitsamts in Muenster geklaert habe, kommt das Arbeitsamt bei der AE-Erteilung nach  § 5 AAV ueberhaupt nicht ins Spiel, wenn es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreie Taetigkeit handelt.


Kleine Ergänzung zu meinen postings:

Die ABH tut grundsätzlich gut daran, nicht selbst zu entscheiden, ob eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit nach § 9 ArGV vorliegt. Dies sollte die Arbeitsagentur entscheiden. Denn wenn es (je nach Fall) kritisch ist, ob 9 ArGV oder 5 ASAV... kann dies nicht die ABH festlegen sondern ist auf die Entscheidung der Arbeitsagentur angewiesen.

Entweder Befreiung.. oder auf Anfrage der ABH Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach 5 ASAV (ggf. natürlich auch keine Zusicherung, je nach Fall).

Ob in der Praxis das überall so gemacht wird, kann ich nicht beurteilen.

Aber nochmal zusammenfassend:

wenn es ein Fall ist von 9 ArGV dann kann 5 AAV nicht Grundlage für eine AE sein; sondern eben nur 6 AAV.

BTW: grundsätzlich schließt eine AE nach § 6 AAV eine Aufenthaltsverfestigung (unbefristete AE) ja auch nicht aus. Allerdings gibt es bei § 6 AAV nicht automatisch eine AE! Je nach Sachlage (Arbeitsvertrag etc.) kann auch eine Aufenthaltsbewilligung in Frage kommen.



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Antwort #9 - 27.04.2004 um 14:49:58
 
Zitat:
Sie wiederholen Ihre Position einfach ohne Argumente.

Sorry, meine Argumente sind die §§ und die sich direkt daraus ergebenden Zwänge. Ist nicht für jeden leicht/schnell zu vesrtehen  Zwinkernd

Außerdem: jeder Fall hat da seine Besonderheiten, die wir hier meist nicht alle bis auf i-Tüfelchen checken können. Z.B. eben konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrages.... UND meist liegt das Problem der Beurteilung bei den Arbeitsagenturen und nicht bei der ABH (so meine Erfahrungen aus der Praxis..

sorry für mich ist das Thema -zumindest für heute-  erledigt. .....ich hab keine Stunden Zeit, hierüber eine Doktorarbeit zu verfassen.  tippse

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Antwort #10 - 27.04.2004 um 15:23:56
 
Zitat:
wenn es ein Fall ist von 9 ArGV dann kann 5 AAV nicht Grundlage für eine AE sein; sondern eben nur 6 AAV.


Kannst Du denn bitte der Fall den Berufssportler erklaeren? Sie bekommen die AE nach § 5.10 AAV, obwohl ihre Erwerbstaetigkeit nach  § 9.12 ArGV arbeisgenehmigungsfrei ist. Hinweise dazu:

http://www.recht-niedersachsen.de/2610000/0000098.htm

Zitat:
BTW: grundsätzlich schließt eine AE nach § 6 AAV eine Aufenthaltsverfestigung (unbefristete AE) ja auch nicht aus.


Fuer auslaendische Wissenschafler ist es sogut wie sicher ausgeschlossen. Die feste Arbeitsstelle stehen nur fuer die Professoren bereit. Soll ich was sagen, wie leicht es ist, eine Professorstelle zu bewerben? Zwinkernd
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Antwort #11 - 27.04.2004 um 15:33:06
 
Zitat:
Kannst Du denn bitte der Fall den Berufssportler erklaeren? Sie bekommen die AE nach § 5.10 AAV, obwohl ihre Erwerbstaetigkeit nach  § 9.12 ArGV arbeisgenehmigungsfrei ist.


O.K. das ist wieder ein Sonderfall, da ist eben in der AAV die Spezialregelung drin; wohlwissend, dass dazu keine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Also muss man nicht auf 6 AAV ausweichen, da es eine Sonderregelung dazu gibt.
Das hat eben der Gesetz/Verordnungsgeber so festgelegt. Nicht weil ich oder die ABH das so will. Ich geb dir recht, dass das quasi eine uneinheitliche Regelung ist.. aber sie gibt´s nun mal... und ist daher zu beachten.
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Antwort #12 - 27.04.2004 um 15:37:19
 
Zitat:
UND meist liegt das Problem der Beurteilung bei den Arbeitsagenturen und nicht bei der ABH (so meine Erfahrungen aus der Praxis..



B.ArGV.9.8 "Die Bundesanstalt für Arbeit hat mit Schreiben vom 19.04.2001 die generelle Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach § 9 Nr. 8 ArGV für den Personenkreis ausländischer Lehrpersonen, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistenten bestätigt, der mit einer ... wissenschaftlichen Einrichtungen einen unmittelbaren Arbeitsvertrag abgeschlossen hat."

B.28.3.1. "Das öffentliche Interesse wird von vornherein bei solchen Personen unterstellt, die an einer der unter B.ArGV.9.8 aufgeführten wissenschaftlichen Einrichtungen wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse als Wissenschaftler in Forschung und Lehre (§ 5 Nr. 1 AAV) oder als Fachkräfte mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder vergleichbarer Qualifikation (§ 5 Nr. 2 AAV) beschäftigt werden sollen."

http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf
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Antwort #13 - 27.04.2004 um 15:46:32
 
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Antwort #14 - 27.04.2004 um 16:04:13
 
Ja, aber diese Weisungsordner gilt für Berlin. Und es gibt unterschied zwischen verschidene Länder. Aus meinem Kries auch die PostDoc Stellen waren mit §5.1,2 AAV.

Jetzt ich sehe dass verschiedene Meinungen gibt.

Der Lieter der ABH trift sich morgen mit meinem Shef um die Lage zu erklären.

Die Frage ist: ob ich das mit Hilfe einer Rechtsanwalter besser lösen kann?
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Antwort #15 - 27.04.2004 um 16:48:18
 
Zitat:
Ja, aber diese Weisungsordner gilt für Berlin. Und es gibt unterschied zwischen verschidene Länder. Aus meinem Kries auch die PostDoc Stellen waren mit §5.1,2 AAV.


Natuerlich gilt die Weisung nur fuer Berlin. Aber es zeigt, dass die fon's Behauptung, dass es keine Variante gibt, mindestens uebertreibend ist. Smiley Und die Meinung der Bundesagentur für Arbeit soll eigentlich einheitlich fuer alle Bundeslaender gelten. Probier mal in die zustaendige Agentur mit aller saemtlichen Unterlagen zu gehen und nach Arbeitserlaubnis gem. §5.1 ASAV zu bitten. Du bekommst sicher die Antwort: deine Beschaeftigung ist generell arbeitsgenehmigungsfrei und Du kannst auf keinem Fall die Arbeitserlaubnis kriegen, obwohl Du vielleicht ein Nobelpreiztraeger bist. Es ist laut Vorschriften der Agentur nicht moeglich, sie betrachten es natuerlich als Beguenstigung der Beschaeftigung und wahrsheinlich koennen ueberhaupt nicht verstehen, warum Du die Arbeitserlaubnis (d.h. eine Ueberpruefung des Arbeitsmarktes) verlangst, obwohl Du ohnehin arbeitest darfst...

Zitat:
Die Frage ist: ob ich das mit Hilfe einer Rechtsanwalter besser lösen kann?


Probier zuerst alle andere Wege. Aber zeige, dass im schlimmsten Fall eine Klage gegen Verhalten der ABH auch nicht ausgeschlossen ist. Zwinkernd
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Antwort #16 - 28.04.2004 um 15:48:02
 
Zitat:
Probier zuerst alle andere Wege. Aber zeige, dass im schlimmsten Fall eine Klage gegen Verhalten der ABH auch nicht ausgeschlossen ist. Zwinkernd


Zur Ergaenzung: ich habe leider dein urspunglichen Posting nicht genug aufmerksam gelesen... Ich habe gedacht, dass es immer noch um Erteilung einer ABW geht. Aber nun habe ich bemerkt, dass ABH Dir eine AE gem. § 6 AAV erteilt. Also, Rechtsweg kann Dir ueberhaupt nicht helfen. Griesgrämig

Vielleicht ist es schon zu spaet... aber ich wuerde raten, eine Wohnung in Halle zu mieten, Dich dort anzumelden und einen neuen Antrag bei der ABH in Halle zu stellen...
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Antwort #17 - 03.05.2004 um 18:22:42
 
Zitat:
Ein Wissenschaftler nach § 5 A(S)AV braucht hingegen eine Arbeitserlaubis - das kann man nachvollziehen, da eben die entsprechenden Bestimmungen in der ASAV denen der AAV entsprechen.


AAV hat Vorrang vor ASAV. AAV kann ohne Zustimmung der Arbeitsagentur angewandt werden. (Auch) Deswegen brauchen Wissenschaftler keine Arbeitserlaubnis. Auch wenn es sich um § 5 AAV handelt (nicht verwechseln mit  § 5 ASAV). Jetzt, denke ich, habe ich mich an die Argumentation der ABH und des Arbeitsamtes in Muenster erinnert. ( Ich sammele im Moment Dokumente fuer den Gang in ABH).
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Antwort #18 - 03.05.2004 um 18:26:03
 
Zitat:
AAV kann ohne Zustimmung der Arbeitsagentur angewandt werden.


Hm, guck mal in § 1 AAV. Sofern eine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist, geht das natürlich nicht ohne Zustimmung (Zusicherung der Arbeitserlaubnis). Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden? Und in der Regel lässt sich die ABH auch bestätigen, das Arbeitsgenehmigungsfreiheit besteht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #19 - 03.05.2004 um 18:57:37
 
Zitat:
Hm, guck mal in § 1 AAV. Sofern eine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist, geht das natürlich nicht ohne Zustimmung (Zusicherung der Arbeitserlaubnis). Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden? Und in der Regel lässt sich die ABH auch bestätigen, das Arbeitsgenehmigungsfreiheit besteht.


Mit dem Brief vom Institutsleiter nach § 28.3.2.2 AuslG besteht IM ALLGEMENEN ein oeffentliches Interesse. Damit sind die Voraussetzungen
des § 5 AAV erfuellt. § 9 Nr. 8 der ArGV (dass eine solche Beschaeftigung
sowieso arbeitsgenehmigungsfrei ist) ist irgendwarum nach meinem Eindruck ueberhaupt nicht ins Spiel gekommen. Wozu braucht man in einem solcehn Fall eine Anfrage an die Arbeitsagentur? Die Arbeitsagentur kann in diesem Fall sowieso nicht verbieten, diese Beschaeftigung aufzunehmen.

Der Vorgang in meinem Fall damals war so: Die ABH in Muenster wollte am Anfang eine Anfrage an Arbeitsagentur meiner jetzigen Stadt senden. Weil die notwendige Zeit dafuer fuer mich zu lange war (ich konnte ohne AE meinen Vertrag nicht rechtzeitig abschliessen), habe ich versucht zu erkuendigen ob eine solche Anfrage notwendig ist. Nach ein Paar Telefonaten mit Arbeitsagentur und ABH in Muenster (sie haben dann auch miteinander telefonisch gesprochen) wurde mir gesagt, dass eine solche Anfrage doch nicht notwendig sei. Mit Argumentation, die ich hier beschrieben habe. Die Schluesselworte waren AAV hat Vorrang vor ASAV.  (Ist das wirklich so?).
Komischerweise ist die Anfrage schon nach meinem Umzug in die neue Stadt
dort bei der Arbeitsagentur angekommen und wurde dort bearbeitet. So dass diese Angelegenheit auch ohne mich ein selbstaendiges Leben fuerte. Genau wie im "Schloss" von Kafka Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 03.05.2004 um 20:46:37
 
Zitat:
Mit dem Brief vom Institutsleiter nach § 28.3.2.2 AuslG besteht IM ALLGEMENEN ein oeffentliches Interesse. Damit sind die Voraussetzungen  des § 5 AAV erfuellt. § 9 Nr. 8 der ArGV (dass eine solche Beschaeftigung sowieso arbeitsgenehmigungsfrei ist) ist irgendwarum nach meinem Eindruck ueberhaupt nicht ins Spiel gekommen. Wozu braucht man in einem solcehn Fall eine Anfrage an die Arbeitsagentur? Die Arbeitsagentur kann in diesem Fall sowieso nicht verbieten, diese Beschaeftigung aufzunehmen.


Du irrst dich. § 9 Nr. 8 der ArGV war doch ins Spiel geraten. Andersfalls sollte die Arbeitsagentur (damals Arbeitsamt) die Arbeitsmarktlage pruefen und wenigstens 4 Wochen ersuchen, ob fuer diese Job ein Deutscher oder arbeitsmarktpolitisch gleichgestellte Auslaender zur Verfuegung steht. Nur danach duerfte das Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis erteilen.

Zitat:
Der Vorgang in meinem Fall damals war so: Die ABH in Muenster wollte am Anfang eine Anfrage an Arbeitsagentur meiner jetzigen Stadt senden. Weil die notwendige Zeit dafuer fuer mich zu lange war (ich konnte ohne AE meinen Vertrag nicht rechtzeitig abschliessen), habe ich versucht zu erkuendigen ob eine solche Anfrage notwendig ist. Nach ein Paar Telefonaten mit Arbeitsagentur und ABH in Muenster (sie haben dann auch miteinander telefonisch gesprochen) wurde mir gesagt, dass eine solche Anfrage doch nicht notwendig sei. Mit Argumentation, die ich hier beschrieben habe. Die Schluesselworte waren AAV hat Vorrang vor ASAV.  (Ist das wirklich so?).


Das Arbeitsamt wird die Arbeitsmarktlage fuer den neueinreisenden Auslaender nur nach Anfrage der ABH pruefen. Vielleicht in diesem Sinn hat AAV den Vorrang vor ASAV. Smiley Weiss leider nicht, ob das Arbeitsamt selbst das "oeffentliche Interesse" und "besondere fachliche Kenntnisse" prueft. Smiley Das ist eine Enigma...

Zitat:
Komischerweise ist die Anfrage schon nach meinem Umzug in die neue Stadt dort bei der Arbeitsagentur angekommen und wurde dort bearbeitet. So dass diese Angelegenheit auch ohne mich ein selbstaendiges Leben fuerte. Genau wie im "Schloss" von Kafka Smiley 


Oder in "die Nase" von Gogol... Zwinkernd

Ich habe auf diesem Foren schon mehrmals betont, dass die Ursache des ganzen Problem liegt in der Tatsache, dass es zwischen Voraussetzungen des  § 5.1 ASAV

Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden

Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht;


und des § 9.8 ArGV

Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen

Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;


keinen winzigen Unterschied gibt. Dann soll natuerlich die Agentur fuer Arbeit entscheiden, ob es um eine arbeitsgenehmigungsfreien oder arbeitsgenemigungspflichtigen Erwerbstaetigkeit geht. Zur Zeit  steht die Antwort fest: die Erwerbstaetigkeit ist arbeitsgenehmigungsfrei. Es ist in die letzte Zeit fast keine Arbeitserlaubnis nach § 5.1 ASAV erteilt worden. Smiley
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Antwort #21 - 03.05.2004 um 20:55:22
 
Zitat:
Es ist in die letzte Zeit fast keine Arbeitserlaubnis nach § 5.1 ASAV erteilt worden. Smiley

Ich habe sie aber nicht nach § 5.1 ASAV sondern nach § 5.1 AAV. Das sind eigentlich ganz verschiedene Dokumente. Wie ich verstehe, AAV kann von ABH verwendet werden,  und ASAV - nur von Arbeitsagentur.
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Antwort #22 - 03.05.2004 um 21:04:51
 
Noch dazu:
im  § 5 ASAV steht:
Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden
.....
und im  § 5 AAV:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden
.......
In einem Fall geht es um Zugang zum Arbeitsmarkt und im anderen
um den Aufenthaltsstatus.
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Antwort #23 - 03.05.2004 um 21:29:35
 
Zitat:
Noch dazu:
im  § 5 ASAV steht:
Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden
.....
und im  § 5 AAV:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden
.......
In einem Fall geht es um Zugang zum Arbeitsmarkt und im anderen
um den Aufenthaltsstatus.


Mit der ultimativen Betonung auf:
"kann"


Doc  Zwinkernd
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Antwort #24 - 03.05.2004 um 21:30:43
 
Zitat:
Ich habe sie aber nicht nach § 5.1 ASAV sondern nach § 5.1 AAV. Das sind eigentlich ganz verschiedene Dokumente. Wie ich verstehe, AAV kann von ABH verwendet werden,  und ASAV - nur von Arbeitsagentur.


Du irrst dich. Nach § 5.1 AAV kannst du nur die Aufenthalts- und nicht die Arbeitserlaubnis haben. Smiley
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Antwort #25 - 03.05.2004 um 22:04:38
 
Zitat:
Mit der ultimativen Betonung auf:
"kann"


Doc  Zwinkernd


Was ich nicht verstehe, warum Sie alle (Experten) diese Option
"kann"
unterstuetzen. Meiner Meinung nach ist es fuer Deutschland schaedlich, wenn ein kleiner Beamter mit einer solchen Willkuer und nicht nach einer ziemlich eindeutigen Richtlinie  entscheiden darf. In disem Fall kann es mit groesser Wahrscheinlichkeit passieren, dass Deutschland ganz andere Leute annimmt als es moechte. Ich habe noch in keiner politischen Diskussion gehoert, dass hochqualifizierte Wissentschaftler hier nicht willkommen sein sollen.  Nach dem Handeln von ABHen ist das die Tatsache geworden.  In meinem Fall bedeutet es nur, dass wenn ich meine AE nach § 5.1 AAV nicht verlaengert bekomme (ich brauche sie, wie gesagt, aus Familien Gruenden), werde ich Deutschland und mein Institut in Perspektive verlassen, weil ich den anderen Status erniedrigend finde und auch ueberall in der Welt arbeiten kann. Der zusaetzliche Nachteil fuer Deutschland ist, dass ich dabei fuer dieses Land keine Sympathie mittragen koennte (eben wegen der Willkuer bei Behandlung von Wissenschaftlern, die mein Leben auf negativer Weise beeinfluesst). 
Es gibt hier auch ein zusaetzliches moralisches Aspekt: wenn die Leute auf die Dauer kein Aufenthaltsrecht bekommen, warum sollen sie in die Rentenkasse zahlen? Es sollte dann die Moeglichkeit gegeben (wie z.B. in England, wie ich gehoert habe) diese Beitraege nicht zu zahlen. Man kann natuerlich im Prinzip nach Ausreise diese Beitraege zurueck bekommen. Dabei kenne ich keinen Menschen, der das geschafft hat. (Zu Doc: wenn Sie finden, dass dieser Posting hier nicht passt koennen Sie gern ihn in den Userforum verschieben)
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Antwort #26 - 03.05.2004 um 22:15:24
 
Zitat:
Du irrst dich. Nach § 5.1 AAV kannst du nur die Aufenthalts- und nicht die Arbeitserlaubnis haben. Smiley


Ich habe mich eben vertippt. Deswegen wollte ich auch den Unterschied zwischen diesen Verordnungen betonen. Ich habe eben keine Arbeitserlaubnis aber eine Aufenthaltserlaubnis nach 5.1 AAV.
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Antwort #27 - 03.05.2004 um 22:17:46
 
Hallo,

ich denke, du mißverstehst, was mit einer "Kann-Bestimmung" gemeint ist und wie solche dann praktiziert werden.

Die Ermessensentscheidungen von Sachbearbeitern (sind übrigens mehrheitlich keine "Beamte", sondern öffentliche Angestellte) unterliegen einem strengen Regelwerk (Ausführungsbestimmungen, etc.) und sind gerichtlich nachprüfbar.

Willkür kommt höchst selten vor - was hier diskutiert wird, ist nie repräsentativ, sondern stellt mehr oder weniger eine Auswahl von Extremfällen dar.

Trotzdem hast du natürlich nicht ganz Unrecht mit deiner Befürchtung:
Probier doch mal aus, einem deutschen Polizisten seine Ermessensfeiheit abzufordern, dich mündlich (gebührenfrei) zu verwarnen, statt ein Knöllchen fürs Falschparken auszustellen - der wird dir erklären, dass er gerade seine Ermessensfreiheit beim Knöllchenschreiben ausübt. Ermessensfreiheit übt ein deutscher Staatsdiener wohl am liebsten dann aus, wenn er dabei Macht empfindet....
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Antwort #28 - 03.05.2004 um 22:21:01
 
Zitat:
Dabei kenne ich keinen Menschen, der das geschafft hat.


Aus welchem Grund koennen sie es nicht schaffen? Ich habe gehoert, dass nach 2 Jahre ein Rechtsanspruch auf Erstattung den Beitraege (ausser Arbeitsgebersanteil) zusteht.

Es gibt auch anderes Thema - Arbeitslosenversicherung. Sie funktioniert fuer die Wissenschaftler ueberhaupt nicht (man muss sofort raus aus Deutschland) und es gibt ueberhaupt keine Moeglichkeit, die Beitraege zu erstatten. Griesgrämig
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Antwort #29 - 03.05.2004 um 22:21:39
 
Zitat:
Was ich nicht verstehe, warum Sie alle (Experten) diese Option
"kann"
unterstuetzen. Meiner Meinung nach ist es fuer Deutschland schaedlich, wenn ein kleiner Beamter mit einer solchen Willkuer und nicht nach einer ziemlich eindeutigen Richtlinie  entscheiden darf. In disem Fall kann es mit groesser Wahrscheinlichkeit passieren, dass Deutschland ganz andere Leute annimmt als es moechte. Ich habe noch in keiner politischen Diskussion gehoert, dass hochqualifizierte Wissentschaftler hier nicht willkommen sein sollen.  Nach dem Handeln von ABHen ist das die Tatsache geworden.  In meinem Fall bedeutet es nur, dass wenn ich meine AE nach § 5.1 AAV nicht verlaengert bekomme (ich brauche sie, wie gesagt, aus Familien Gruenden), werde ich Deutschland und mein Institut in Perspektive verlassen, weil ich den anderen Status erniedrigend finde und auch ueberall in der Welt arbeiten kann. Der zusaetzliche Nachteil fuer Deutschland ist, dass ich dabei fuer dieses Land keine Sympathie mittragen koennte (eben wegen der Willkuer bei Behandlung von Wissenschaftlern, die mein Leben auf negativer Weise beeinfluesst).  
Es gibt hier auch ein zusaetzliches moralisches Aspekt: wenn die Leute auf die Dauer kein Aufenthaltsrecht bekommen, warum sollen sie in die Rentenkasse zahlen? Es sollte dann die Moeglichkeit gegeben (wie z.B. in England, wie ich gehoert habe) diese Beitraege nicht zu zahlen. Man kann natuerlich im Prinzip nach Ausreise diese Beitraege zurueck bekommen. Dabei kenne ich keinen Menschen, der das geschafft hat. (Zu Doc: wenn Sie finden, dass dieser Posting hier nicht passt koennen Sie gern ihn in den Userforum verschieben)


Oh man,
jetzt investieren wir schon unsere Freizeit, um Personen mit einem Unwissen oder gefährlichen Halbwissen das Ausländerrecht näher zu bringen, und dann müssen wir uns wohl eher mit unserem Unvermögen auseinandersetzen, warum wir nicht absolut perfekt sein können?

Sorry, Dein letztes Posting ist mir nicht eingedenk.

Doc  Augenrollen
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Antwort #30 - 03.05.2004 um 22:23:55
 
Zitat:
... wenn ein kleiner Beamter mit einer solchen Willkuer und nicht nach einer ziemlich eindeutigen Richtlinie  entscheiden darf.


Meine Meinung dazu: es geht nicht um Willkür! Er wollte wohl nur klar stellen, dass es kein Anspruch ist wie bei anderen Vorschriften und es da kein Automatismus gibt. Wenn man deine Postings so liest (und die anderer - soll jetzt aber kein Vorwurf, sondern nur eine Feststellung sein), dann kann der Eindruck entstehen: es muss auf jeden Fall gehen. Und bei einer Ermessensentscheidung ist das eben NICHT so.

Außerdem zeigt ja die Diskussion, dass es eben nicht soo ganz endeutig ist.
In Baden-Wü. hatten wir ausdrücklich mal über das Regierungspräsidium klären lassen, wie sich das handhabt mit 5 A(SA) <-> 9 ArGV. Das IM war da dann der Meinung, dass eben Fälle nach 9 ArGV ausländerrechtlich NUR nach 6 AAV zu behandeln sind. Andere Länder sind da wohl anderer Meinung und nehmen doch § 5 AAv als Rechtsgrundlage ....

Also muss man zumindest auf diese Differenzen hinweisen.

Politische / gesellschaftliche Aspekte  .... hier bitte außen vor lassen ....
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Antwort #31 - 03.05.2004 um 22:30:06
 
Zitat:
Aus welchem Grund koennen sie es nicht schaffen? Ich habe gehoert, dass nach 2 Jahre ein Rechtsanspruch auf Erstattung den Beitraege (ausser Arbeitsgebersanteil) zusteht.

Es gibt auch anderes Thema - Arbeitslosenversicherung. Sie funktioniert fuer die Wissenschaftler ueberhaupt nicht (man muss sofort raus aus Deutschland) und es gibt ueberhaupt keine Moeglichkeit, die Beitraege zu erstatten. Griesgrämig


Die Arbeitslosenversicherung passt hier auch als Beispel. Ein bekannter Gastprofessor von mir, der in Deutschland mehr als 5 Jahre gearbeitet hat (wollte aber trotzdem nach Hause), hat versucht mit Hilfe eines sehr erfahrenen und freundlichen deutschen Angestellten im Institut, der mit ihm ueberall ging, diesen Anspruch durch die Behoerden durchzusetzen. Es hat, wie ich weiss, nicht geklappt. Ich weiss aber nicht, was der Grund war. Kennst du andere Beispiele? Ausserdem warum eben nach 2 Jahren, wenn der Mensch sowieso ausreisen muss. Es gibt die Inflation und dann muss man das alle diese Behoerdenanfragen aus der Heimat noch realizieren koennen.
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Antwort #32 - 03.05.2004 um 22:37:57
 
Zitat:
Meine Meinung dazu: es geht nicht um Willkür! Er wollte wohl nur klar stellen, dass es kein Anspruch ist wie bei anderen Vorschriften und es da kein Automatismus gibt. Wenn man deine Postings so liest (und die anderer - soll jetzt aber kein Vorwurf, sondern nur eine Feststellung sein), dann kann der Eindruck entstehen: es muss auf jeden Fall gehen. Und bei einer Ermessensentscheidung ist das eben NICHT so.

Außerdem zeigt ja die Diskussion, dass es eben nicht soo ganz endeutig ist.
In Baden-Wü. hatten wir ausdrücklich mal über das Regierungspräsidium klären lassen, wie sich das handhabt mit 5 A(SA) <-> 9 ArGV. Das IM war da dann der Meinung, dass eben Fälle nach 9 ArGV ausländerrechtlich NUR nach 6 AAV zu behandeln sind. Andere Länder sind da wohl anderer Meinung und nehmen doch § 5 AAv als Rechtsgrundlage ....

.


Es geht eben um Willkür auf Bundesebene! Wenn man zuerst einen normalen Status bekommt und dann nach (3!) Verlaengerungen in einem anderen Bundesland ohne Aenderung des Aufenthaltsziels einen ganz anderen Status bekommt.  Es ist Tatsache aber sehr bedaurlich, dass gesellschaftliche und menschenrechtliche Aspekte dabei keine Rolle spielen.

Danke fuer Information ueber Baden-Wü. (Dort werde ich keine Stelle annehmen Smiley ).
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Antwort #33 - 03.05.2004 um 22:39:04
 
Zitat:
Ich habe mich eben vertippt. Deswegen wollte ich auch den Unterschied zwischen diesen Verordnungen betonen. Ich habe eben keine Arbeitserlaubnis aber eine Aufenthaltserlaubnis nach 5.1 AAV.


Der Unterschied ist ohnehin klar. Aber Du darfst in Deutschland nur wegen deiner Beschaeftigung bleiben. Und die Tatsache, dass Du ohne Arbeitserlaubnis arbeitest ist nur wegen § 9.8 ArGV ("Arbeitsamt") moeglich. Zum Beispiel: wenn Du als Ingeneur bei einer Firma arbeiten sollte, duerfte die ABH Dir ohne Zustimmung des Arbeitsamtes ("Arbeitserlaubniszusicherung") keine Aufenthaltserlaubnis erteilen, obwohl die Taetigkeit im § 5.2 AAV genannt wird. Deswegen hat AAV keinen Vorrang gegenueber ASAV. Nur fuer die Wissenschaftler (siehe mein Posting oben) gibt es keine klare Regel, was zu Verunsicherung ihrer Lage fuehrt.

Wenn Du wirklich die AE nach § 5.1 AAV ohne Arbeitserlaubnis hast, steht der Verfestigung deines Aufenthaltes fast nichts im Wege. Du sollst aber im Vergleich mit dem Fall "mit Arbeitserlaunis" ein Jahr laenger (d.h. 6 Jahre) warten. Smiley
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Antwort #34 - 03.05.2004 um 22:51:19
 
Zitat:
Es geht eben um Willkür auf Bundesebene! Wenn man zuerst einen normalen Status bekommt und dann nach (3!) Verlaengerungen in einem anderen Bundesland ohne Aenderung des Aufenthaltsziels einen ganz anderen Status bekommt.  Es ist Tatsache aber sehr bedaurlich, dass gesellschaftliche und menschenrechtliche Aspekte dabei keine Rolle spielen.

Danke fuer Information ueber Baden-Wü. (Dort werde ich keine Stelle annehmen Smiley ).


Ich soll fons Recht einraeumen: es ist kein Willkuer seitens ABH Mitarbetern. Das ist Willkuer seitens des Gesetzgebers. Das einzige was man machen kann: § 9.8 ArGV oder § 5.1 AAV abschaffen.

Bezueglich Verlaengerungen: falls Du ein Bundesland mit guenstigeren Regelungen weisst - melde Dich dort an. Wichtig ist, wo formell Dein "Hauptwohnsitz" befindet und nicht der Ort, wo Du arbeitest. Das ist eine moegliche Antwort auf Willkuer des Gesetzes. Smiley
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Antwort #35 - 03.05.2004 um 22:51:54
 
Danke allen auf jeden Fall fuer die Belehrung.

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Antwort #36 - 04.05.2004 um 09:54:31
 
Aber hier bitte vorsichtig!

Eine Mitarbeiterin von uns woht in Leipzig (mit ihre Familie weil ihren Man arbeitet dort (beide sind Ausländer)) und arbeitet bei uns in Magdeburg (~120km) als Wiss. Mitarb.. Bei einem AE antrag Sie war verpflichtet ihre Hauptwohnsitz nach Magdeburg zu wechseln (wenigstens rein-formal).
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Antwort #37 - 04.05.2004 um 10:48:43
 
Zitat:
Aber hier bitte vorsichtig!

Eine Mitarbeiterin von uns woht in Leipzig (mit ihre Familie weil ihren Man arbeitet dort (beide sind Ausländer)) und arbeitet bei uns in Magdeburg (~120km) als Wiss. Mitarb.. Bei einem AE antrag Sie war verpflichtet ihre Hauptwohnsitz nach Magdeburg zu wechseln (wenigstens rein-formal).
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Wirklich verpflichtet? Oder wurde ihr das empfohlen? Meine Frau hatte keine Probleme, als Sie in Osnabrueck studierte, den Hauptwohnsitz und Aufenthaltsbewilligung in Muenster hatte. (Das sind sogar verschiedene Bundeslaender: NRW und Niedersachsen). Es scheint so, dass ABH Magdeburg ein Problemfall darstellt. Kann man nicht kollektiv versuchen, die ganze Situation der Bundesauslaenderbeauftragten Marieluise Beck  zu berichten ?
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Antwort #38 - 04.05.2004 um 11:15:09
 
Zitat:
Meine Frau hatte keine Probleme, als Sie in Osnabrueck studierte, den Hauptwohnsitz und Aufenthaltsbewilligung in Muenster hatte. (Das sind sogar verschiedene Bundeslaender: NRW und Niedersachsen).

Das stimmt, aber es sind nur etwa 40 km Distanz, also innerhalb des üblichen Pendlerbereichs.
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Antwort #39 - 04.05.2004 um 11:45:59
 
Zitat:
Das stimmt, aber es sind nur etwa 40 km Distanz, also innerhalb des üblichen Pendlerbereichs.


Steht es irgendwo, dass man unbedingt am Ort der Arbeitsstelle (oder innerhalb des Pendlerbereichs) wohnen muss? Besonders wenn man eine Familie hat.
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Antwort #40 - 04.05.2004 um 18:58:29
 
Zitat:
Steht es irgendwo, dass man unbedingt am Ort der Arbeitsstelle (oder innerhalb des Pendlerbereichs) wohnen muss? Besonders wenn man eine Familie hat.


Gefunden:

MRRG ( Melderechtsrahmengesetz) § 12 Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
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Antwort #41 - 04.05.2004 um 19:18:31
 
Hi,
hier geht es um die Bestimmung der Hauptwohnung. Was hat das mit der Frage zu tun?
Zitat:
Steht es irgendwo, dass man unbedingt am Ort der Arbeitsstelle (oder innerhalb des Pendlerbereichs) wohnen muss? Besonders wenn man eine Familie hat.


Es wird natürlich niemanden vorgeschrieben, am Ort des Studiums, oder ähliches, zu wohnen. Manche Arbeitgeber machen es zur Bedingung Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #42 - 04.05.2004 um 21:45:22
 
Zitat:
Hi,
hier geht es um die Bestimmung der Hauptwohnung. Was hat das mit der Frage zu tun?

Es wird natürlich niemanden vorgeschrieben, am Ort des Studiums, oder ähliches, zu wohnen. Manche Arbeitgeber machen es zur Bedingung Zwinkernd


Das ist klar wenn man eine einzige Wohnung besitzt. Was ich gemeint hatte - zwei Wohnungen anzumelden: eine (Nebenwohnung) "fuer Arbeit" und die andere (Hauptwohnung) "fuer die beste Auslaenderbehoerde"... Smiley Aber es scheint, dass das Begriff "Hauptwohnung" nicht rein formell ist. Griesgrämig Ueberprueft das Meldeamt, ob man eine Wohnung "richtig" als "Hauptwohnung" im Sinne des Gesetzes angemeldet hat?

Und was kann bedeuten: "Bei einem AE Antrag wurde Sie [seitens ABH] verpflichtet, ihr Hauptwohnsitz nach Magdeburg zu verlegen."?  ???
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Antwort #43 - 04.05.2004 um 22:04:39
 
Zitat:
Das ist klar wenn man eine einzige Wohnung besitzt. Was ich gemeint hatte - zwei Wohnungen anzumelden: eine (Nebenwohnung) "fuer Arbeit" und die andere (Hauptwohnung) "fuer die beste Auslaenderbehoerde"... Smiley Aber es scheint, dass das Begriff "Hauptwohnung" nicht rein formell ist. Griesgrämig Ueberprueft das Meldeamt, ob man eine Wohnung "richtig" als "Hauptwohnung" im Sinne des Gesetzes angemeldet hat?


Die Meldeämter fragen schon, müssen sich natürlich auf die Angaben der Meldepflichtigen verlassen. Die meisten versuchen, die Hauptwohnung bei sich zu haben, ist bares Geld für die Stadt.

Zitat:
Und was kann bedeuten: "Bei einem AE Antrag wurde Sie [seitens ABH] verpflichtet, ihr Hauptwohnsitz nach Magdeburg zu verlegen."?  ???


Sorry, auch ich kann mir darunter nix vorstellen.
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« Zuletzt geändert: 04.05.2004 um 23:07:06 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #44 - 05.05.2004 um 12:28:37
 
Zitat:
Die Meldeämter fragen schon, müssen sich natürlich auf die Angaben der Meldepflichtigen verlassen. Die meisten versuchen, die Hauptwohnung bei sich zu haben, ist bares Geld für die Stadt.


Sorry, auch ich kann mir darunter nix vorstellen.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #45 - 06.05.2004 um 17:40:08
 
Hallo alle,
ich habe in dieses Forum geschrieben, um die Meinungen verschiedener
Leute zu testen darueber, welchen Aufenthaltstitel Wissenschaftler bekommen sollen. Es ist zur Zeit offensichtlich (siehe Postings von fons, chap, alex_B und meiner Wenigkeit), dass darueber keine einheitliche Meinung und gut definierte Kritetien gibt. Deswegen kann wahrscheinlich nur die Information zu den Einzelfaellen und derren Umstaenden  helfen. Mein Fall hat diese Woche statt gefunden: wie ich schon gescghrieben habe, hatte ich eine AE nach  § 5.1 AAV. Diese wurde dann auch jetzt reibungslos verlaengert. Wieder nach § 5.1 AAV. Angaben dazu: eine Stadt in Hessen; ich hatte einen Brief vom Institutsleiter, in dem es stand, dass ich hochqualifiziert bin und an meiner Beschaeftigung ein dringendes Interesse besteht; BAT II/2 Stelle. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts ueber Promotion. In Brief vom Institutsleiter stand es asdruecklich, dass meine Aufgaben in Forschung und Lehre liegen (Es ist wirklich so, da ich wahrscheinlich in der naechsten Zukunft in meinem Heimatsland promovieren werde, womit Promotion als Aufenthaltsziehl weg faellt. Es ist aber zur diesen Diskussion gar nicht gekommen. Ich hatte sie aber frueher mit einem anderen Mitarbeiter am Telefon). Es kann wichtig sein, dass es sich um eine Verlaengerung handelte und nicht um eine Erteilung. Viel Glueck fuer alle andere auf diesem Wege, da es am wichtigsten ist.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #46 - 09.05.2004 um 01:13:36
 
Zitat:
Hallo alle,
ich habe in dieses Forum geschrieben, um die Meinungen verschiedener
Leute zu testen darueber, welchen Aufenthaltstitel Wissenschaftler bekommen sollen. Es ist zur Zeit offensichtlich (siehe Postings von fons, chap, alex_B und meiner Wenigkeit), dass darueber keine einheitliche Meinung und gut definierte Kritetien gibt. Deswegen kann wahrscheinlich nur die Information zu den Einzelfaellen und derren Umstaenden  helfen. Mein Fall hat diese Woche statt gefunden: wie ich schon gescghrieben habe, hatte ich eine AE nach  § 5.1 AAV. Diese wurde dann auch jetzt reibungslos verlaengert. Wieder nach § 5.1 AAV. Angaben dazu: eine Stadt in Hessen; ich hatte einen Brief vom Institutsleiter, in dem es stand, dass ich hochqualifiziert bin und an meiner Beschaeftigung ein dringendes Interesse besteht; BAT II/2 Stelle. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts ueber Promotion. In Brief vom Institutsleiter stand es asdruecklich, dass meine Aufgaben in Forschung und Lehre liegen (Es ist wirklich so, da ich wahrscheinlich in der naechsten Zukunft in meinem Heimatsland promovieren werde, womit Promotion als Aufenthaltsziehl weg faellt. Es ist aber zur diesen Diskussion gar nicht gekommen. Ich hatte sie aber frueher mit einem anderen Mitarbeiter am Telefon). Es kann wichtig sein, dass es sich um eine Verlaengerung handelte und nicht um eine Erteilung. Viel Glueck fuer alle andere auf diesem Wege, da es am wichtigsten ist.


Und woher weisst Du, dass die AE gemaess § 5.1 AAV erteilt wurde?  Smiley
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Antwort #47 - 09.05.2004 um 15:45:01
 
Zitat:
Und woher weisst Du, dass die AE gemaess § 5.1 AAV erteilt wurde?  Smiley


Auf dem Zusatzblatt zur Aufenthaltsgenehmigung steht:
Erwerbstaetigkeit nicht gestattet, mit Ausnahme einer Taetigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter gemaess  § 5.1 AAV .  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #48 - 09.05.2004 um 16:59:55
 
Zitat:
Wenn Du wirklich die AE nach § 5.1 AAV ohne Arbeitserlaubnis hast, steht der Verfestigung deines Aufenthaltes fast nichts im Wege. Du sollst aber im Vergleich mit dem Fall "mit Arbeitserlaunis" ein Jahr laenger (d.h. 6 Jahre) warten. Smiley


Hi chap,
Woher hast du diese Information (uber 6 Jahre) ??? In welchem Paragraphen und weilchem Gesetz wird es geregelt?
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chap
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Antwort #49 - 09.05.2004 um 17:50:28
 
Zitat:
Hi chap,
Woher hast du diese Information (uber 6 Jahre) ??? In welchem Paragraphen und weilchem Gesetz wird es geregelt?


Hi AM,

es folgt aus der Forderung nach Arbeitsberechtigung (§ 24 Abs.1 Nr.2 AuslG). Nur wenn man kein Arbeitnehmer ist, entfaellt diese Voraussetzung (z.B. Selbstaendige). Und um die Arbeitsberechtigung zu bekommen, braucht man 6 Jahren Aufenthalts in Deutschland (§ 286 Abs.1 Nr.1b SGB III). § 286 Abs.1 Nr.1a trifft wegen § 286 Abs.2 Nr.3 (i.V.m. § 9 ArGV) nicht zu. Aenliche Ausnahme aus § 286 Abs.1 Nr. 1a SGB III stellt die Arbeit eines Spezialitaetenkoches oder "GreenCardlers" ( § 286 Abs.2 Nr.2 SGB III i.V.m. § 4 ASAV bzw. IT-ArGV) dar...

Aber wenn man verheiratet ist ( siehe mein Posting in "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht" ), kann es schon nach 5 Jahren zur uAE kommen. Wichtig ist, dass es genuegt, wenn nur ein von der Ehegatten die Arbeitsberechtigung besitzt (§ 25 Abs.1 AuslG). Zwinkernd
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