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Bosnische Kriegsflüchtlinge - was für eine AG? (Gelesen: 3.600 mal)
Till_Wollheim
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Bosnische Kriegsflüchtlinge - was für eine AG?
26.04.2004 um 23:44:39
 
Hallo,

wegen längerer Zeit, die verstrichen ist, ist nur noch schwer zu ermitteln was für einen Aufenthaltsstatus meine Mandantin (Bosnir) damals hatte.
Sie kam 1991 als Kriegsflüchling mit ihren Eltern nach D, verließ das Land wieder 1998 und war inzwischen 1 x 1 Jahr als Aupair und 3 à 3 Monate als Tourist hier.

Ich will für sie (nun 22) eine Wiederkehr durchsetzten. Sie ist faktisch eine Deutsche nur "rechtlich" eine Bosni.
Um zu verhindern daß sie nu eine Schnellheirat machen muß, legen wir alles ins Zeug!

Was für eine Aufenthaltsgenehmigung (AG) hatte sie wohl damals (keine Asylbeantragung!)?

Wie ist das mit Kindern unter 16 - habe was gelesen, daß die nach ihrer Eltern Status "taxiert" werden?
Sie hat ja mit 9 keine AG gebraucht.

Danke für Tipps
Till

PS: Ist drohende Zwangsheirat irgendwo judiziert worden als außergewöhnliche Härte?
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 26.04.2004 um 23:48:58
 
Hallo Till,

meinst Du mit "Zwangsheirat", dass ihre Familie sie zu einer Hochzeit mit einem Mann zwingen will, den sie nicht heiraten will? Wenn ja, schau mal diese Seite an:

http://www.papatya.org/

Sie setzt sich mit u. a. auch mit Zwangsheiraten auseinander. Evtl. können die Leute dort Deiner Mandantin mit Informationen weiter helfen.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.04.2004 um 23:50:21
 
Also wenn überhaupt, hatte sie damals sicher nur eine Befugnis. Somit scheidet ein evtl. von dir ins Auge gefasstes
Recht auf Wiederkehr nach § 16 AuslG
aus.

Auch greift keine sonstige Vorschrift für die evtl. Härte. Dies dürfte kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG darstellen.

Also keine Chance für Wiederkehr/Bleiberecht.
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Alandan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.05.2004 um 16:56:28
 

Bosnische flüchtlinge haben kaum A-befugnis erhalten, obwohl sie einen recht hatten, denn alle vorrausetzungen für erteiling von A-befungnis haben sie gehabt. Großteils bekamen sie aber jahrelang eine Duldung ( selbst wenn sie keinen Asylantrag gestellt haben). Ich kenne einen Bosnier der 6 jahren mit der Duldung gequällt wurde und dann dazu noch 7 jahre A-Bewilligung, also nach 13 jahren leben in D hat er keine 5 minuten zeiten, die er z.B. für einbürgerung braucht.

Laut ProAsyl leben in D in so eine grauzone etwa 200.000 menschen, einige über 15 jahren, die nur geduldet sind ( oder a-bewilligung) mit stark eingeschrenkten rechten ohne möglichkeit irgendwie einen legalen und dauerhaftes bleiberecht zu bekommen.

Das war eben offiziele deu. politik, denn duldung könnten die Flüchtlinge nicht für eventuelle spätere niederlassung in D gebrauchen.

Deine mandantin hat varscheinlich duldung gehabt, selbst wenn sie a-befugnis hatte sehe ich keine möglichkeit sie hierher wieder zu hollen.
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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 21.05.2004 um 20:39:22
 
Zitat:
Was für eine Aufenthaltsgenehmigung (AG) hatte sie wohl damals (keine Asylbeantragung!)?


Warum machen Sie sich nicht die Mühe, bei der letzten Ausländerbehörde eine Akteneinsicht für Ihre Mandantin durchzuführen?
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