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AU-PAIR nur einmal zulässig? (Gelesen: 3.149 mal)
Till_Wollheim
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag AU-PAIR nur einmal zulässig?
26.04.2004 um 23:29:53
 
???

Hallo,

ist es richtig, daß eine Person nur einmal in ihrem Leben als Au-Pair in einem Land auftreten darf.
Wo ist das §§ geregelt?

Danke für Tipps

Till
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fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AU-PAIR nur einmal zulässig?
Antwort #1 - 26.04.2004 um 23:32:57
 
JA
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Chris
Newbie
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Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AU-PAIR nur einmal zulässig?
Antwort #2 - 29.04.2004 um 14:12:36
 
Hallo Tim,
ein Au-pair kann nach den Bestimmungen des § 28 AuslG in Verb. mit § 2 Abs. 2 AAV(Anwerbestoppausnahmeverordnung) längstens bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr eine Arbeitsgenehmigung und folglich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten!
Ist das Au-pair aber zum Beispiel zunächst nur 6 Monate beschäftigt, ist es ohne weiteres möglich, dass später ein erneuter Au-pair-Aufenthalt, dann längstens für weitere 6 Monate beantragt und genehmigt werden kann!

Gruß Chris
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Till_Wollheim
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ganz herzlichen Dank  !!
Antwort #3 - 30.04.2004 um 01:05:28
 
Hallo Chris,

ganz herzlichen Dank für die substantiierte Antwort!!

tschüß
Till

PS: Siehts Du eine Chance mit der Argumantation eine Junge, gesunde Frau mit 100 % perfektem  "Deutsch- wesen" und völliger Hinwendung zu allem deutschen kann via § 7 AuslG mit der Argumentation <ist im Interesse der BRD, daß sie immigriert > wegen Frauenmangels, insb. dem an kinderwilligen und hat Beruf wo sie leicht Arbeit findet (examinierte Köchin - Yougoslawien) eingelassen werden?
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fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AU-PAIR nur einmal zulässig?
Antwort #4 - 30.04.2004 um 01:17:26
 
Hi Till,

zunächst sorry, dass ich zuerst so knapp geantwortet hatte. Bin meist in Eile...

Zur neuen Frage. Da ist keine Chance da!
Selbst wenn sie die Anforderungen erfüllen würde für eine Spezialitätenköchin nach § 4 Abs. 4 AAV.

Arbeitsgenehmigungen für die Neueinreise von Spezialitätenköchen aus dem ehemaligen Jugoslawien und der Türkei werden grundsätzlich nicht mehr erteilt.

Und den übrigen "Gründen" kann ich nur schmunzeln  grin
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