Erstmal vielen Dank an alle, die sich bis hier an der Diskussion
beteilligt haben. Ich habe mich gestern ein wenig mit dem Thema beschäftigt.
Jetzt möchte ich meine Meinung diesbezüglich äussern,
und nochmal betonen - es handelt sich lediglich um eine Meinungsäusserung. Ich weiss nicht, wie die Gerichte in jedem konkreten Fall entscheiden, das heisst - es ist geboten, soweit aktuell,
sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen.
Also, eheähnlich ist eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Das heisst, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe grundsätzlich möglich ist, in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist.
Unter Lebensdgemeinschaft wird die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft verstanden.
Nach heute noch unbestrittener Ansicht können Lebensgemeinschaften
nicht mit der Ehe im Sinne von Art. 6
GG gleichgesetzt werden. Sie sind aber verfassungsrechtlich nicht verboten.
Und aus Art. 2 und 1
GG kann man auch die Freiheit ableiten, keine Ehe einzugehen. Das heisst, diese Artikel ermöglichen sowohl die Ehe schliessungsfreiheit, als auch andere Formen des Zusammenlebens.
... das reicht erstmal,
mfG
bknf