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Einbürgerung via Adoption (Gelesen: 9.592 mal)
Julian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung via Adoption
26.04.2004 um 20:35:25
 
hi,
meine andere Frage ist:
wenn man über 30 ist, und von einer Deutschen als "Kind" adoptiert wird, kann er sich einbürgen lassen ?
steht er( oder sie ) eine deutsche Staatsbürgerschaft automatisch zu ?
danke euch
schönen Abend noch
Julian ROFL
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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.04.2004 um 20:54:33
 
Nein.

Die Adoption von volljährigen Peronen führt nicht zur Einbürgerung.
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Julian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.04.2004 um 21:24:38
 
Danke für die Antwort
könntest du noch ein bisschen präzisieren ?
was bewirkt eine Adoption für einen volljährigen Ausländer in Hinblick auf seinen Aufenthaltstitel ?
z.B. von einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ausgegangen ?
wäre super,
wenn jemand es wüsste.
:happy:
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Mick
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Antwort #3 - 26.04.2004 um 21:30:51
 
Zitat:
Danke für die Antwort
könntest du noch ein bisschen präzisieren ?
was bewirkt eine Adoption für einen volljährigen Ausländer in Hinblick auf seinen Aufenthaltstitel ?
z.B. von einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ausgegangen ?
wäre super,
wenn jemand es wüsste.
:happy:


Hi,
auch hier: Nein, grundsätzlich gibt es keine Aufenthaltsrecht bei einer Erwachsenenadoption. Ggf. nach § 22 AuslG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ralf
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Antwort #4 - 26.04.2004 um 22:38:58
 
Hallo!

Während die Adoption eine Minderjährigen durch einen Deutschen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt (siehe § 6 StAG)*, hat die Adoption einer volljährigen Person keine solchen Auswirkungen, auch vermittelt sie keinen Einbürgerungsanspruch.

*Anmerkung: dies ist keine Einbürgerung!
Zitat:
§ 6 StAG:
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
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« Zuletzt geändert: 27.04.2004 um 10:58:12 von Ralf »  

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Mick
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Antwort #5 - 26.04.2004 um 22:41:23
 
Zitat:
Hallo!

Während die Adoption eine Minderjährigen durch einen Deutschen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt (siehe § 6 StAG), hat die Adoption einer volljährigen Person keine solchen Auswirkungen, auch vermittelt sie keinen Einbürgerungsanspruch.


Zur Ergänzung:
Es sei denn, der Antrag wurde während der Minderjährigkeit gestellt und die Entscheidung erfolgt unter Anwendung des Rechtes der Adoption Minderjähriger.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Julian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.04.2004 um 17:15:21
 
danke !
das heißt, eine Adoption führt zu gar keiner Veränderung des Aufenthaltsstatus ??
aber grundsätzlich müsste das "Kind" -- obwohl Erwachsener -- doch bei den deutschen Adotiv Eltern bleiben können ?
ist es nicht so ?
??? :happy:
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Mick
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Antwort #7 - 27.04.2004 um 18:51:32
 
Zitat:
danke !
das heißt, eine Adoption führt zu gar keiner Veränderung des Aufenthaltsstatus ??
aber grundsätzlich müsste das "Kind" -- obwohl Erwachsener -- doch bei den deutschen Adotiv Eltern bleiben können ?
ist es nicht so ?
??? :happy:



Hi,
wie kommst Du darauf? Nein, es ist durchaus nicht so. Wenn die Nachzugsvoraussetzungen des AuslG nicht erfüllt werden, gibt es auch keinen Nachzug, dass ist völlig normal. Kindernachzug generell nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, in Ausnahmefällen (oder zu deutschen Eltern) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Frank
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Antwort #8 - 29.04.2004 um 22:33:07
 
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