Irgendwie hatte ich diesen Thread aus den Augen verloren, egal, besser spät als nie:
Zitat:der Antrag wurde lediglich zurückgestellt, das heisst ohne dass die Gebühren bezahlt wurden. Was macht denn das für einen Unterschied.
Der Unterschied besteht darin, dass es sich dann immer noch um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt, weil es ja noch nicht abgeschlossen ist. Ein neuer Antrag ist daher nicht erforderlich, und es werden auch nicht Gebühren für 2 Verfahren fällig. Ansonsten macht es in der Tat keinen Unterschied, die Voraussetzungen müssen ja auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein.
Sofern in der Zwischenzeit durch Zeitablauf (8 Jahre Aufenthalt) ein Einbürgerungsanspruch nach § 85
AuslG entstanden ist, sollte die Einbürgerungsbehörde den Antrag von sich aus nach diesen Vorschriften weiterbearbeiten, weil dies in der Regel für den Bewerber günstiger ist, ansonsten sollte ein kurzer Hinweis genügen.
Zitat:Ich habe kein Ausbürgerungsverfahren bei meinem Land, das heisst, meine alte Staatsangehörigkeit geht automatisch verloren, wenn ich die deutche annehme.
Um welche bisherige Staatsangehörigkeit geht es denn?
Zitat:Meine Intention ist nicht mit der Haupt und Nebenanmeldung zu triksen, es ist nur, dass das verfahren damals sehr schnell gedauert hat und in 2 Monate hatte ich die Entscheidung, in Berlin wo ich dann das machen lassen würde) sind es bekanntlich auch schon Anträge die seit 2 jahren (auch ohne Ausbürgerung) immer noch bearbeitet werden ( !!
Da gibt es auch nichts zu tricksen. Entscheidend für die Zuständigkeit ist der tatsächliche geöhnliche Aufenthalt. Außerdem sind die Meldegesetze zu beachten, das heißt, es besteht i.d.R. keine freie Auswahl, wo Haupt- und wo Nebenwohnsitz ist.