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Frage bzgl Einbürgerung (Gelesen: 2.501 mal)
plana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.04.2004 um 14:11:43
 
Hallo ramaol,

folgende Sachlage:

Ich hatte letztes Jahr in Sept einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung gestellt (Nach §9) , was abgelehnt wurde und mir wurde drauf hingewiesen, dass ich sowieso dieses Jahr in Oktober den Anspruch auf Einbürgerung (nach §85 wegen 8 Jahre Aufenthalt in Deutschland) hätte. Ausserdem stand im Schreiben, dass, so wie es aussieht werde ich ohne Probleme eingebürgert werden wenn im Oktober auch alle sonstigen Bedingungen erfüllt sind.

Ich habe inzwischen nun kein wirkliches Bedürfnis in meinem jetztigen Wohnort zu bleiben, habe inzwischen auch einen Job wo anders und wohne auch in eine als neben-angemeldete Wohnung. Ich dachte aber da alle wichtigen Prüfungen schon passiert sind, würde es viel schneller dann mit der Einbügerung gehen, wenn ich doch die paar monate weiterhin hier haupt gemeldet bleibe?!? Oder könnte dies ein Problem werden, wenn ich dann doch nicht nachweisen kann dass ich mein Lebensmittelpunkt weiterhin bei der Hauptwohnung besteht?!?!?
Könnte ich die Reaktivierung des Antrag auch ein paar Monate im Vorraus starten, damit ich pünktlich in Oktober eingebürgert werden kann?

Danke im Vorraus für Deine Antworten.
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Ralf
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Antwort #1 - 26.04.2004 um 14:30:50
 
Hallo plana!

Ist der alte Antrag wirklich formell abgelehnt worden (per kostenpflichtigem Bescheid) oder lediglich bis zum Eintritt des Anspruches zurückgestellt worden? Falls er abgeleht wiorden ist, ist auf jeden Fall ein neuer Antrag erforderlich, da das alte Verfahren abgeschlossen ist.

Zuständig für des Einbürgerungsverfahren ist immer die Behörde, in deren Bereich der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies muss nicht unbedingt mit der Hauptwohnung übereinstimmen.

Sofern eine andere Behörde für das neue Verfahren zuständig ist, kann sie durchaus die alten Akten von der bisherigen Behörde anfordern. Sofern das alte Verfahren lediglich zurückgestellt wurde, werden die Akten ohnehin an die dann zuständige Behörde übersandt.

Bis der Einbürgerungsanspruch besteht, werden die meisten Unterlagen ohnehin veraltet sein und müssen erneuert werden, dasselbe gilt für die erforderlichen Anfragen an andere Behörden.

Es lohnt sich daher wirklich nicht, mit Haupt- und Nebenwohnung herumzutricksen. Schließlich sind auch die Meldegesetze zu beachten.

Zuletzt ist zu beachten, dass vor der Einbürgerung i.d.R. noch das Verfahren zur Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit kommt. Daher ist durchaus mit einer mehrjährigen Dauer des gesamten Verfahrens zu rechnen.
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plana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.04.2004 um 16:53:47
 
Hallo ramaol,

der Antrag wurde lediglich zurückgestellt, das heisst ohne dass die Gebühren bezahlt wurden. Was macht denn das für einen Unterschied.

Ich habe kein Ausbürgerungsverfahren bei meinem Land, das heisst, meine alte Staatsangehörigkeit geht automatisch verloren, wenn ich die deutche annehme.

Meine Intention ist nicht mit der Haupt und Nebenanmeldung zu triksen, es ist nur, dass das verfahren damals sehr schnell gedauert hat und in 2 Monate hatte ich die Entscheidung, in Berlin wo ich dann das machen lassen würde) sind es bekanntlich auch schon Anträge die seit 2 jahren (auch ohne Ausbürgerung) immer noch bearbeitet werden Griesgrämig( !!
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Ralf
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Antwort #3 - 30.06.2004 um 16:45:30
 
Irgendwie hatte ich diesen Thread aus den Augen verloren, egal, besser spät als nie:

Zitat:
der Antrag wurde lediglich zurückgestellt, das heisst ohne dass die Gebühren bezahlt wurden. Was macht denn das für einen Unterschied.


Der Unterschied besteht darin, dass es sich dann immer noch um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt, weil es ja noch nicht abgeschlossen ist. Ein neuer Antrag ist daher nicht erforderlich, und es werden auch nicht Gebühren für 2 Verfahren fällig. Ansonsten macht es in der Tat keinen Unterschied, die Voraussetzungen müssen ja auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein.
Sofern in der Zwischenzeit durch Zeitablauf (8 Jahre Aufenthalt) ein Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG entstanden ist, sollte die Einbürgerungsbehörde den Antrag von sich aus nach diesen Vorschriften weiterbearbeiten, weil dies in der Regel für den Bewerber günstiger ist, ansonsten sollte ein kurzer Hinweis genügen.

Zitat:
Ich habe kein Ausbürgerungsverfahren bei meinem Land, das heisst, meine alte Staatsangehörigkeit geht automatisch verloren, wenn ich die deutche annehme.

Um welche bisherige Staatsangehörigkeit geht es denn?
Zitat:
Meine Intention ist nicht mit der Haupt und Nebenanmeldung zu triksen, es ist nur, dass das verfahren damals sehr schnell gedauert hat und in 2 Monate hatte ich die Entscheidung, in Berlin wo ich dann das machen lassen würde) sind es bekanntlich auch schon Anträge die seit 2 jahren (auch ohne Ausbürgerung) immer noch bearbeitet werden ( !!

Da gibt es auch nichts zu tricksen. Entscheidend für die Zuständigkeit ist der tatsächliche geöhnliche Aufenthalt. Außerdem sind die Meldegesetze zu beachten, das heißt, es besteht i.d.R. keine freie Auswahl, wo Haupt- und wo Nebenwohnsitz ist.
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