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Einbürgerung nach Scheidung (Gelesen: 3.712 mal)
Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach Scheidung
26.04.2004 um 09:50:09
 
Eine Freundin von mir, Türkin, die mit ihren Eltern vor mehr als zwanzig Jahren einwanderte, ist von ihrem Mann vor einem deutschen Gericht rechtskräftig geschieden worden. Er ist inzwischen eingebürgert. Sie fragte jetzt nach, und man sagte ihr, dass sie erst eingebürgert werden könne, wenn die Scheidung in der Türkei anerkannt worden sei und sie ihren Mädchennamen wiederhabe. Ich halte das für unlogisch - jemand eine Ahnung?
Danke!
Anne
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Antwort #1 - 26.04.2004 um 10:51:15
 
Hallo Anne!

So unlogisch ist das nicht. Für die Einbürgerung ist ja u.a. auch die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erforderlich, die türkischen Behörden können einen solchen Antrag jedoch nur bearbeiten, wenn die Eintragungen im türkischen Personenregister auch den Tatsachen entsprechen.
Für ein deutsches - also aus türkischer Sicht ausländisches - Scheidungsurteil ist es nach türkischem Recht erforderlich, dass dieses durch ein türkisches Gericht bestätigt wird.
Es ist dazu nicht erforderlich, dass die betroffenen Person vor Ort erscheint, es kann dazu von Deutschland aus ein türkischer Anwalt beauftragt werden.

Das Verfahren dauert normalerweise etwa 3-4 Monate und sollte daher möglichst bald eingeleitet werden, unabhängig davon, ob deine Freundin bereits die Einbürgerungszusicherung besitzt oder noch nicht. Nach meiner Kenntnis ist es heute auch nicht mehr zwingend so, dass in der Türkei eine geschiedene Frau automatisch wieder den Geburtsnamen erhält, daher sollte gleichzeitig die Beibehaltung des Namens beantragt werden.

Nähere Auskünfte zum Verfahren gibt es sicherlich beim zuständigen Generalkonsulat.

Folgendes sollte aber geprüft werden: Wenn der Ex-Mann bereits eingebürgert wurde, kann es ja sein, dass die Scheidung schon im Verlaufe seines Entlassungsverfahrens von einem türkischen Gericht bestätigt wurde, doppelt ist dies natürlich nicht erforderlich.

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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.04.2004 um 11:26:43
 
Danke, ramaol, aber tatsächlich ist das Anerkennungsverfahren noch nicht gelaufen - ich gehe davon aus, dass der Mann die Einbürgerung beantragt hat, bevor die Scheidung ausgesprochen wurde. Ich kenne das Verfahren, weiß daher aber auch, was das kostet, und in diesem Fall wird es dadurch lästig, dass der Mann keinerlei Interesse daran hat - und daher keinen Anwalt in der Türkei beauftragen wird, so dass alle Schriftstücke auf diplomatischem Weg zugestellt werden müssen, und dann dauert es eher ein Jahr. Insoweit war es mir die Frage wert, ob der Antrag nicht auch ohne das geht....
Trotzdem danke.
Anne
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Antwort #3 - 26.04.2004 um 11:48:57
 
Nochmals hallo Anne!

Na ja, der Einbürgerungsantrag geht natürlich auch "ohne das", aber eben nicht das Entlassungsverfahren.

Wenn der Ex-Mann da nicht mitspielt, ist dies natürlich bedauerlich, ich weiß auch nicht, in wie weit man ihn dazu zwingen kann, evtl. fragt man mal bei dem Anwalt nach, der das Scheidungsverfahren durchgeführt hat.
Auch das türkische Gericht wird sich wohl an ihn wenden, aber letztlich geht's auch ohne seine Mitwirkung, wird aber dann sicher länger dauern. 1 Jahr ist eine realistische Einschätzung. Daher gilt um so mehr: nicht länger warten.
Zu den Kosten kann ich leider nichts sagen.
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