Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Einbürgerung staatenloser Kinder (Gelesen: 4.979 mal)
Berliner
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung staatenloser Kinder
25.04.2004 um 14:55:34
 
Liebe Leute, hier mal eine Frage:

Ausgangssituation: Da ist eine staatenlose "armenische" Familie. Die Eltern sind seit 1993 in der BRD. Die Kinder sind 1995 und 1998 staatenlos in der BRD geboren. Seit dem leben sie in der BRD mit einer Duldung.

Frage: Haben die Kinder einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 7 Kinderrechtskonvention i.V.m. Art. 24 UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte? Kommt es dabei auf die "Rechtmäßigkeit" des Aufenthaltes in der BRD an oder genügt der tatsächliche Aufenthalt? Müsste nicht im Lichte der Konvention zur Verhinderung von Staatenlosigkeit nur der tatsächliche Aufenthalt zählen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung staatenloser Kinder
Antwort #1 - 25.04.2004 um 15:12:17
 
Hallo Berliner!

Mal abgesehen davon, dass eine Staatenlosigkeit erst mal nachgewiesen werden müsste:

Einbürgerungsansprüche können nur innerstaatliche Gesetze vermitteln.
Einbürgerungsvorschriften findet man im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sowie im Ausländergesetz (AuslG).
In beiden Fällen kann eine Einbürgerung nur erfolgen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Der Aufenthalt mit Duldung (=Aussetzung der Abschiebung) ist niemals ein rechtmäßiger Aufenthalt, eine Einbürgerung mit Duldung mithin ausgeschlossen.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung staatenloser Kinder
Antwort #2 - 26.04.2004 um 09:40:45
 
Nachtrag:

Wenn die Kinder tatsächlich nachweislich staatenlos sind, sollten sie einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose haben sowie auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

Es sollte daher zunächst einmal hier angesetzt werden, bevor man über eine evtl. Einbürgerung nachdenkt.

Die Tatsache, dass die Kinder (und wohl auch die Eltern) lediglich eine Duldung besitzen, deutet wohl eher darauf hin, dass sie eben nicht staatenlos sind.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Berliner
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung staatenloser Kinder
Antwort #3 - 26.04.2004 um 10:57:37
 
Ergänzungen:

Der Vater der Familie hat einen Nachweis der Republik Armenien, dass er kein Staatsbürger Armeniens ist - sonstige Staatsangehörigkeiten kommen nicht in Betracht. Daraus ergibt sich eigentlich auch für den Rest der Familie der Nachweis der Staatenlosgkeit, da bei ihnen die gleichen Umstände vorliegen.

Das nur eine Duldung vorliegt, zeigt eben nicht, dass der Status ungeklärt ist - es zeigt nur, dass die Ausländerbehörde den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt hat mit der Begründung, es sei den Betroffen möglich und zumutbar, ihre Staatenlosigkeit selbst zu beseitigen. Dieser Bescheid war natürlich rechtswidrig, da keine Pflicht für Staatenlose besteht, ihren Status selbst zu ändern - die Möglichkeit, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben (die im  Fall Armenien überdies äußerst schwierig ist) darf einem Staatenlosen nicht zum Nachteil gereichen.

Zum rechtlichen Teil:

Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Kinderrechtskonvention darf der Status des Kindes bei der Durchsetzung des Anspruches auf Einbürgerung keine Rolle spielen. Muss diese völkerrechtliche Verpflichtung nicht derart auf innerstaatliches Recht wirken, dass das Ausländergesetz völkerrechtskonform ausgelegt werden muss?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Davidovitsch
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung staatenloser Kinder
Antwort #4 - 26.04.2004 um 12:32:01
 
Das dürfte so eben nicht richtig sein.

Vermutlich war er früher mal Bürger der UdSSR.
Davon abgeleitet und abhängig von seinem ständigen Wohnsitz bei Auflösung der UdSSR ergibt sich dann seine Staatsangehörigkeit. Solche Gesetze haben alle Nachfolgestaaten der UdSSR; auch wenn sie diese ab und an nicht anwenden wollen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung staatenloser Kinder
Antwort #5 - 26.04.2004 um 13:56:49
 
Zitat:
Muss diese völkerrechtliche Verpflichtung nicht derart auf innerstaatliches Recht wirken, dass das Ausländergesetz völkerrechtskonform ausgelegt werden muss?


Hallo Berliner!

Zitat:
Kinderrechtskonvention Artikel 7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
- Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
- Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.


Mit dem Recht auf Staatsangehörigkeit ist ja wohl in erster Linie die Staatsangehörigkeit des Herkunftstaates gemeint, in diesem Falle also von Armenien. Außerdem wird ja ausdrücklich auf innerstaatliches Recht Bezug genommen.

Es ist auch nicht die Aufgabe der Einbürgerungsbehörde, Entscheidungen der Ausländerbehörde zu unterlaufen.

Wie ich bereits sagte: Grundvoraussetzung für jede Einbürgerung (von §§ 13 und 14 StAG einmal abgesehen) ist ein mehrjahriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, und Zeiten mit Duldung sind nicht rechtmäßig im Sinne der Einbürgerungsvorschriften. Selbst wenn jetzt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte, sind die Zeiten mit Duldung nicht anrechenbar, so dass selbst dann noch einige Jahre bis zu einer Einbürgerung vergehen dürften (i.d.R. 8 Jahre).

Im Übrigen steht jedem der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Berliner
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung staatenloser Kinder
Antwort #6 - 26.04.2004 um 21:14:10
 
Lieber ramaol,

ich sehe es ja ein – es wird wohl nix mit der einbürgerung...

allerdings liegt das wohl nur daran, dass die BRD sich weigert, die kinderrechtskonvention vollständig umzusetzen. Art. 7 der konvention ist eben nicht alles! Art. 2 der konvention (in zusammenhang mit den auslegungsregeln des Art. 31 der wiener vertragskonvention) sagt, dass der status des kindes bei der durchsetzung der rechte aus der konvention unbeachtlich bleiben muss. daraus wird durchaus ein direkter einbürgerungsanspruch abgeleitet (natürlich umstritten) – wenn denn die konvention entsprechend umgesetzt wäre...

In diesem punkt ist es hierzulande, wie in einem „dritte-welt-land“: es gibt völkerrechtliche rechte, die aber einfach ignoriert werden... aber ich will mal nicht zu sehr meckern – mir ist natürlich klar, dass wir in sachen menschenrechte ganz weit vorn liegen!

also dann – die sache der betroffenen familie ist zur zeit zur härtefall-komission in berlin angemeldet (ohne die einürgerungskiste zu erwähnen...)
vielen dank für die bemühungen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung staatenloser Kinder
Antwort #7 - 26.04.2004 um 22:20:43
 
Hallo!
Ich muss es ja noch mal wiederholen: Vor einer möglichen Einbürgerung muss erst mal der ausländerrechtliche Status geklärt werden, sowie natürlich der Status im Bezug auf das Heimatland - und dafür ist wohl nicht der deutsche Staat zuständig, sondern die betroffene Person und seine Heimatbehörden.

Und für die vermeintlich nicht vollständige Umsetzung der Kinderrechtskonvention sind weder dieses Forum noch die Einbürgerungs- oder sonstige Behörden verantwortlich bzw. zuständig.

Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Hesekiel
Full Member
***
Offline


Feel hailed!


Beiträge: 77
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung staatenloser Kinder
Antwort #8 - 21.05.2004 um 16:18:16
 
Zitat:
... liegt das wohl nur daran, dass die BRD sich weigert, die kinderrechtskonvention vollständig umzusetzen. Art. 7 der konvention ist eben nicht alles! Art. 2 der konvention (in zusammenhang mit den auslegungsregeln des Art. 31 der wiener vertragskonvention) sagt, ...


Ich meine, in Deinen Sätzen steckt sehr viel Polemik.

In Art 7 II steht, dass die Kinder in ein Register eingetragen werden. Hat man denn im vorliegenden Fall die Eintragung in das Geburtsregister der Gemeinde verweigert?

Nach Deinen Schilderungen vermutlich nicht.

In Art. 2 II steht, dass das Kind aufgrund des Status der Eltern nicht diskriminiert werden darf.

Wenn man der Auffassung ist, dass es sich bei dieser Formulierung auch um den Aufenthaltsstatus der Eltern handelt (was wohl eher unwahrscheinlich ist); dass also jedes Kind unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Eltern gleich behandelt werden muss, stellt sich immer noch die Frage, welcher rechtmäßige Aufenthaltsstatus zugrunde zu legen ist.

Es ist ja nicht so, dass alle Kinder, deren Eltern über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen, die dt. StA kraft Geburt erwerben.

In einer Vorbehaltserklärung dazu hat die BRD erklärt, daß das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet. Daher kommst Du auch mit den Auslegungsreglen der Wiener Verträge nicht zu einem anderen Ergebnis.

Ciao,
Andreas
Zum Seitenanfang
  
Homepage 14380926  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema