Zitat:Muss diese völkerrechtliche Verpflichtung nicht derart auf innerstaatliches Recht wirken, dass das Ausländergesetz völkerrechtskonform ausgelegt werden muss?
Hallo Berliner!
Zitat:Kinderrechtskonvention Artikel 7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
- Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
- Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.
Mit dem Recht auf Staatsangehörigkeit ist ja wohl in erster Linie die Staatsangehörigkeit des Herkunftstaates gemeint, in diesem Falle also von Armenien. Außerdem wird ja ausdrücklich auf innerstaatliches Recht Bezug genommen.
Es ist auch nicht die Aufgabe der Einbürgerungsbehörde, Entscheidungen der Ausländerbehörde zu unterlaufen.
Wie ich bereits sagte: Grundvoraussetzung für jede Einbürgerung (von §§ 13 und 14
StAG einmal abgesehen) ist ein mehrjahriger
rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, und Zeiten mit Duldung sind nicht rechtmäßig im Sinne der Einbürgerungsvorschriften. Selbst wenn jetzt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte, sind die Zeiten mit Duldung nicht anrechenbar, so dass selbst dann noch einige Jahre bis zu einer Einbürgerung vergehen dürften (i.d.R. 8 Jahre).
Im Übrigen steht jedem der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.