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Wiedereinreise als Tourist nach Aufenthaltsgen. (Gelesen: 3.992 mal)
Boyko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.04.2004 um 23:47:51
 
Hallo Leute.
Ich bin ein bulgarischer Student und habe für die letzten 10 Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung zum Teilstudium in Deutschland gehabt.
Mein Visum ist nun abgelaufen und ich habe fristgemäß die Bundesrepublik in Richtung Chechien verlassen. Da ich noch wichtige Formalitäten noch zu erledigen hatte, bin ich gleich am nächsten Tag wieder eingereist. Nun läuft trotz genehmigter einreise durch den Polizeibeamten ein Verfahren wegen unerlaubter Einreise gegen mich. Die Begründung des Beamten kann ich leider nicht nachvollziehen. Bitte helft mir und gebt einen Hiweis ob dies berechtigt ist und nach welchem Paragraphen des Ausländergesetzes.

Darf ich als Bulgare nach einem 10 Monatigen Aufenthalt mit Studentenvisum sofort nach meiner Ausreise die Bundesrepublik Deutschland als Tourist wieder besuchen?

Danke für Ihre Unterstützung.
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Mick
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Antwort #1 - 24.04.2004 um 01:53:23
 
Zitat:
Hallo Leute.
Ich bin ein bulgarischer Student und habe für die letzten 10 Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung zum Teilstudium in Deutschland gehabt.
Mein Visum ist nun abgelaufen und ich habe fristgemäß die Bundesrepublik in Richtung Chechien verlassen. Da ich noch wichtige Formalitäten noch zu erledigen hatte, bin ich gleich am nächsten Tag wieder eingereist. Nun läuft trotz genehmigter einreise durch den Polizeibeamten ein Verfahren wegen unerlaubter Einreise gegen mich. Die Begründung des Beamten kann ich leider nicht nachvollziehen. Bitte helft mir und gebt einen Hiweis ob dies berechtigt ist und nach welchem Paragraphen des Ausländergesetzes.

Darf ich als Bulgare nach einem 10 Monatigen Aufenthalt mit Studentenvisum sofort nach meiner Ausreise die Bundesrepublik Deutschland als Tourist wieder besuchen?

Danke für Ihre Unterstützung.



Hallo,
es gibt in dieser Frage unterschiedliche Auffassungen. Ich persönlich kenne keine Regelung, die eine Wiedereinreise in einem vergleichbaren Fall verbietet.
Mich würden die Gründe (Rechtsgrundlagen) interessieren, auf die das Verfahren gestützt wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 25.04.2004 um 11:40:20
 
Zitat:
[...] Darf ich als Bulgare nach einem 10 Monatigen Aufenthalt mit Studentenvisum sofort nach meiner Ausreise die Bundesrepublik Deutschland als Tourist wieder besuchen?


Hallo Boyko,

nach Art.
20
(1),
5
(1) SDÜ i.V.m. Art. 1 (2), Anlage II
VO-(EG) 539/2001
dürfen Bulgaren für die Dauer von 3 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Einreise zu touristischen Zwecken in die Schengenstaaten einreisen und sich dort aufhalten, insoweit die Vorausetzungen nach Art.
5
(1) a, c, d, e SDÜ erfüllt sind.

Die Diskrepanz, die mick schon ansprach, ergibt sich aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und der Formulierung "...gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Einreise...".

Wir vertreten hier grundsätzlich die Auffassung, dass die erste Einreise nicht eine solche ist, die durch die nationale deutsche Aufenthaltsgenehmigung gedeckt war, sondern dass die erste Einreise bzgl. Art.
20
(1) SDÜ anzunehmen ist, wenn auch zu diesem Zweck und außerdem nach Schengenrecht eingereist wird.

Ergo: M.E. ist der touristische Aufenthalt nach Art.
20
SDÜ auch unmittelbar nach Ausreise wegen Ablaufs eines nationalen Titels möglich. Dabei müssen aber auch die restlichen Voraussetzungen nach Art.
5
SDÜ erfüllt sein.

Interessant wäre dabei auch die Entscheidung der Ausländerbehörde (ABH) in diesem Fall. Ist denn von der ABH eine Ausreiseverfügung (
§ 42 (3) AuslG
) erlassen worden?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 26.04.2004 um 09:27:48
 
Guten Tag,
nach meiner Informationen nach, darf man gar nicht (auch als Tourist nicht) 1 Jahre lang Deutschland betreten nach einem Studium. Wobei eine Behörde sagte mir 1 Jahr, die andere sagte 6 Monate. Auf jeden fall, wenn man nach dem Studium Deutschland verlässt, darf man für eine weile überhaupt nicht einreisen.
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Antwort #4 - 26.04.2004 um 17:54:16
 
Hallo mausi,

Du beziehst Dich hier auf eine Regelung des
§ 28 (3) AuslG
:

Zitat:
Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.


Es geht hier jedoch nicht um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, sondern um einen visumfreien Aufenthalt; also um eine Einreise und einen Aufenthalt, für die eine Aufenthaltsgenehmigung gar nicht erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber darauf aufmerksam machen, dass dem Gemeinschaftsrecht ein Anwendungsvorrang zukommt (Art. 249 EGV).

Zu diesem Gemeinschaftsrecht gehört auch das schengener Durchführungsübereinkommen (
SDÜ
) und die
Verordnung-(EG) 539/2001
und die
VO-(EG) 2414/01
. Daher sind diese Regelungen anzuwenden, auch wenn nationales Recht entgegenstünde.

Siehe dazu auch den Kommentar des Bundesinnenministeriums zur
EU-Visa-Verordnung
.

Doc  grin
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Antwort #5 - 26.04.2004 um 19:02:50
 
Zitat:
Hallo mausi,

Du beziehst Dich hier auf eine Regelung des
§ 28 (3) AuslG
:


Es geht hier jedoch nicht um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, sondern um einen visumfreien Aufenthalt; also um eine Einreise und einen Aufenthalt, für die eine Aufenthaltsgenehmigung gar nicht erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber darauf aufmerksam machen, dass dem Gemeinschaftsrecht ein Anwendungsvorrang zukommt (Art. 249 EGV).

Zu diesem Gemeinschaftsrecht gehört auch das schengener Durchführungsübereinkommen (
SDÜ
) und die
Verordnung-(EG) 539/2001
und die
VO-(EG) 2414/01
. Daher sind diese Regelungen anzuwenden, auch wenn nationales Recht entgegenstünde.

Siehe dazu auch den Kommentar des Bundesinnenministeriums zur
EU-Visa-Verordnung
.

Doc  grin



Wie war das noch? BMI und AA sind sich da auch nicht ganz einich?  grin
Ich schließe mich natürlich Deiner Auffassung an.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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