Zitat:Für das Visum zur familienzusammenführung, welches auf jeden Fall notwendig ist, wenn das Kind nach Deutschland kommen soll, kist eine Verpflichtungserklärung notwendig.
Dabei wird auch zu prüfen sein, ob ausreichendes Einkommen und Wohnraum bei Dir vorhanden ist.
Da Du Student bist, schliesse ich nicht aus, dass dies ein Problemfeld darstellen könnte.
Hi,
grundsätzlich reicht eine Verpflichtungserklärung nicht aus, obwohl die vielfach akzeptiert wird. Vergleiche hierzu
Nr. 17.2.3.3 AuslG-VwV:
Zitat:Unterhaltsansprüche des Ausländers bzw. Unterhaltsleistungen von weiteren Familienangehörigen und Dritten gehören nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 erster Halbsatz nicht zu den eigenen Mitteln. Diese Regelung stellt an den gesicherten Lebensunterhalt höhere Anforderungen als § 7 Abs. 2 Nr. 2. Ein Familiennachzug ist danach grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Lebensunterhalt ausschließlich nur durch Unterhaltsleistungen eines Dritten gesichert ist. Ausnahmen sind nur in den Fällen des § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 zulässig.
Helfen kann da
Nr. 17.2.3.2 letzter Satz AuslG-VwV
Zitat:Soweit der Lebensnterhalt aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln zu sichern ist, geht es auch um das Vermögen oder die Mittel des nachziehenden Familienangehörigen. Zu den eigenen Mitteln gehören Renten, Arbeitslosengeld und Kindergeld. Nicht zu den eigenen Mitteln i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 gehören Wohngeld, öffentliche Mittel für die Ausbildung oder Arbeitslosenhilfe. Zu den eigenen Mitteln zählt nicht ein mögliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des nachziehenden Familienangehörigen (siehe jedoch § 18 Abs. 3). Ein selbständiges Schuldversprechen gemäß § 780 BGB kann den sonstigen eigenen Mitteln i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 unterfallen.