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Nachzug von Kind / Problem? (Gelesen: 3.281 mal)
perrito
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachzug von Kind / Problem?
21.04.2004 um 08:46:06
 
Hallo
ich hoffe hier Hilfe finden zu können.
Ich habe vor 4 Monaten eine Mittelamerikanerin geheiratet. Sie wird hoffentlich bald kommen und hier einen Sprachkurs absolvieren. Ich als Student habe zwar keinen sehr grossen finanziellen Spielraum doch wird es schon gehen. Meine Frage ist ob es Probleme geben könnte wenn wir die kleine Tochter meiner Frau nach ein paar Monaten nachholen. Sie wird erst einmal bei der Oma bleiben bis meine Frau hier besser zurechtkommt. Könnten wir noch Probleme kriegen?
Kann das Kind alleine kommen ( Flugbegleitung) oder wie kann das vonstatten gehen.

Ich hoffe auf eure Hilfe
Danke Euer Daniel ???
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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.04.2004 um 09:52:50
 
Hallo, Perrito,
grundsätzlich ist das mit dem Kindernachzug kein Problem. Ihr braucht dazu ein Visum zur Familienzusammenführung. Dazu mußt du aber eine verpflichtungserklärung abgegebn. Und da entsteht die Frage, ob dein Einkommen als Student hinreichend ist für diese Verpflichtungserklärung. Geh doch einfach mal zu deiner ABH uns bespricht das.
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Hartmut_Krentz
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Beiträge: 449
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #2 - 21.04.2004 um 12:01:18
 
Ob das Kind allein fliegen kann richtet sich nach dem
Alter und den Vorschriften der Airline. In der
Fachsprache wird so ein Kind UM genannt.
Da Mittelamerika wird es ja ein Langstreckenflug sein,
und da sind die Fluggesellschaften etwas vorsichtig.
Erkundige Dich mal.

Gruesse

Hartmut
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Hesekiel
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Feel hailed!


Beiträge: 77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 21.04.2004 um 19:21:54
 
Zitat:
...grundsätzlich ist das mit dem Kindernachzug kein Problem. Ihr braucht dazu ein Visum zur Familienzusammenführung. Dazu mußt du aber eine verpflichtungserklärung abgegebn. ...


Das mit dem 'grundsätzlich kein Problem' würde ich 'mal relativieren. Vermutlich hat das Kind einen Vater, der hat da auch ein Wörtchen mitzureden (Stichwort weiter unten: Hat der Vater auch Rechte). Ferner solltest Du dir die § 20 II -IV AuslG ansehen. Der Ausländerbehörde ist dabei Ermessen eingeräumt.

Es kann auch sein, dass die Ausländerbehörde eine notarielle Urkunde fordert, dass Du dich für die Zeit der Ehe gegenüber der Kindesmutter verpflichtest, Unterhalt zu gewähren.

Ciao,
Andreas
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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.04.2004 um 20:05:50
 
Für das Visum zur familienzusammenführung, welches auf jeden Fall notwendig ist, wenn das Kind nach Deutschland kommen soll, kist eine Verpflichtungserklärung notwendig.
Dabei wird auch zu prüfen sein, ob ausreichendes Einkommen und Wohnraum bei Dir vorhanden ist.
Da Du Student bist, schliesse ich nicht aus, dass dies ein Problemfeld darstellen könnte.

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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 21.04.2004 um 20:45:39
 
Zitat:
Für das Visum zur familienzusammenführung, welches auf jeden Fall notwendig ist, wenn das Kind nach Deutschland kommen soll, kist eine Verpflichtungserklärung notwendig.
Dabei wird auch zu prüfen sein, ob ausreichendes Einkommen und Wohnraum bei Dir vorhanden ist.
Da Du Student bist, schliesse ich nicht aus, dass dies ein Problemfeld darstellen könnte.



Hi,
grundsätzlich reicht eine Verpflichtungserklärung nicht aus, obwohl die vielfach akzeptiert wird. Vergleiche hierzu
Nr. 17.2.3.3 AuslG-VwV:

Zitat:
Unterhaltsansprüche des Ausländers bzw. Unterhaltsleistungen von weiteren Familienangehörigen und Dritten gehören nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 erster Halbsatz nicht zu den eigenen Mitteln. Diese Regelung stellt an den gesicherten Lebensunterhalt höhere Anforderungen als § 7 Abs. 2 Nr. 2. Ein Familiennachzug ist danach grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Lebensunterhalt ausschließlich nur durch Unterhaltsleistungen eines Dritten gesichert ist. Ausnahmen sind nur in den Fällen des § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 zulässig.


Helfen kann da

Nr. 17.2.3.2 letzter Satz AuslG-VwV
Zitat:
Soweit der Lebensnterhalt aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln zu sichern ist, geht es auch um das Vermögen oder die Mittel des nachziehenden Familienangehörigen. Zu den eigenen Mitteln gehören Renten, Arbeitslosengeld und Kindergeld. Nicht zu den eigenen Mitteln i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 gehören Wohngeld, öffentliche Mittel für die Ausbildung oder Arbeitslosenhilfe. Zu den eigenen Mitteln zählt nicht ein mögliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des nachziehenden Familienangehörigen (siehe jedoch § 18 Abs. 3). Ein selbständiges Schuldversprechen gemäß § 780 BGB kann den sonstigen eigenen Mitteln i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 unterfallen.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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