Hallo Harry,
grundsätzlich regelt sich die visumfreie Einreise und der visumfreie Aufenthalt für Dtrittstaater innerhalb der EU-Staaten für Inhaber eines gültigen und anerkannten Aufenthaltstitels nach
Art. 21 SDÜ
, insoweit nicht ein höherwertiges EU-Recht anderes regelt (z.B. Reise der drittländischen Ehefrau in Begleitung des Freizügigkeitsberechtigten). Welche Titel dabei anerkannt werden ist für die alten EU-Staaten in der
GKI
nachzulesen.
Die Beitrittsstaaten haben den Schengenbesitzstand aber nur lückenhaft übernommen.
Eine Lücke ist z.B. der Art. 21 SDÜ (siehe dazu die
Beitrittsakte zum Schengenbesitzstand
).
Demnach gibt es noch keine einheitliche Regelung für alle EU-Staaten bzgl. der Reisefreiheit für Inhaber von nationalen Aufenthaltstiteln. Demnach ist es den Staaten nach nationalem Recht erlaubt, solche Regelungen selbst zu treffen.
Insbesondere bestehen derzeit sogar noch Zweifel darüber, ob ein Drittstaater mit einem Aufenthaltstitel für einen Beitrittsstaat den Art. 21 SDÜ für sich in Anspruch nehmen kann, um damit in die alten EU-Länder zu reisen.
Von daher ist in solchen Zweifelsfällen angebracht, die jeweilige Botschaft des zu bereisenden EU-Staates vor der Einreise zu konsultieren, ob eine Einreise und der Aufenthalt nach Art. 21 SDÜ gedeckt ist.
BTW: Das SDÜ gilt nicht in den Inselstaaten GB und IRL!
Doc