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Wann ist eine Ehe - eine Scheinehe? (Gelesen: 5.808 mal)
lenatrif
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wann ist eine Ehe - eine Scheinehe?
19.04.2004 um 13:01:15
 
Hallo allesamt!

Habe gerade hier noch so Beiträge von anderen gelesen, und da kommt bei mir ne generelle Frage auf: wann zählt eigentlich eine Ehe für Scheinehe? Und: ist das dann ein Straftatbestand, der beide Partner betrifft oder nur einen?
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 19.04.2004 um 13:51:30
 
siehe hier:

http://www.legamedia.net/lx/result/match/30917853969883a035e0319074/index.php

Wichtig (AFAIK), "beide" müssen sich über die Scheinehe einig gewesen sein. Wenn einer der Partner wirklich eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen wollte, ist's wohl keine Scheinehe (mehr 'ne Scheißehe Griesgrämig )

Die Scheinehe selbst ist AFAIK nicht strafbar, anders sieht es u.U. mit den 'erschwindelten' Vorteilen aus - z.B. steuerrechtliche oder ausländerrechtliche Vorteile (AE).
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inge
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Antwort #2 - 20.04.2004 um 07:53:40
 
Hi Doc,

du hast sicherlich völlig recht, aber:

Eine Scheinehe per se ist nicht strafbar. Strafbar ist (zB ausländerrechtlich um eine AE zu erlangen) nur das machen von falschen Angaben, wie du ja auch selber ausführst. Aus selbigem Grund ist es natürlich dann auch interessant ob es sich um eine 'echte' (=beidseitige) Scheinehe handelt oder nur um eine einseitige Scheinehe, denn in dem Fall macht ja nur eine Partei wissentlich falsche Angaben. Und falsche Angaben aus Unwissenheit sind immer noch nicht strafbar.

Ausländerrechtlich ist es für den Ausländer aber ja wohl eh egal, da nur eine eheliche Lebensgemeinschaft den Anspruch auf eine AE begründet, und eine eheliche Lebensgemeinschaft kann wohl kaum 'einseitig' geführt werden. Außerdem ist es wohl unwahrscheinlich, dass der deutsche Partner eine Scheinehe (zB um steuerliche Vorteile zu erlangen) gerade mit einem Ausländer eingeht. Sollte es diesen Fall allerdings geben, kann ich mir schwerlich vorstellen, wie man für den Ausländer daraus einen Straftatbestand konstruieren könnte - einzig die AE ist weg und er müsste das Land wieder verlassen.
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Antwort #3 - 19.04.2004 um 17:16:53
 
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: Doc.

Und dabei sind leider die Postings verrutscht:
Das hier drüber gehört getauscht mit dem hierdrunter.


Ich habe das Thema in das alte Posting von lenatrif gerückt, weil nur noch über jene Sache diskutiert bzw. gestritten wurde.
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« Zuletzt geändert: 20.04.2004 um 19:27:56 von Doc »  

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Antwort #4 - 19.04.2004 um 17:16:53
 
Sorry Inge,

ganz so einfach ist es nicht, denn der Begriff "Scheinehe" im ausländerrechtlichen Sinne ist absolut falsch (er wird nur so verwandt). Im Sinne des bürgerlichen Rechts stammt der Begriff Scheinehe aus uralten Zeiten, wonach der Bürger eine nichtbürgerliche heiratete, um sie in den Stand der Bürgerin (oder umgekehrt) zu heben. Dann wandelte sich die Zielrichtung in familienrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht.

Ausländerrechtlich geht es um unrichtige oder unvollständige Angaben, die der Ausländer oder eine andere Person macht, um für den Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung (AG) oder Duldung zu verschaffen
§ 92 (2) 2 AuslG
.

Dazu zählt natürlich auch die "Scheinehe", nämlich wenn der Ausländer angibt, er wolle z.B. die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner führen, obwohl er das gar nicht beabsichtigt, sondern seine Motivation auf ein Aufenthaltsrecht gerichtet ist. Daher müssen die Beteiligten ihr Umfeld so konstruieren, dass es nach außen hin scheinbar als Ehe empfunden werden soll (Scheinehe).

Dazu zählen aber auch solche Tatbestände, die um Versagungstatbestände täuschen sollen. Z.B. eine Verpflichtungserklärung, wobei der Einlader gar nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen nachkommen zu können. Oder falsche Angaben zur Person (einhergehend mit Urkundenfälschung, Verstoß gegen § 111 OWiG und § 271 StGB), um von einer früheren Identität und/oder Ausweisung oder Abschiebung abzulenken.

Es handelt sich quasi um einen Betrug z.N. der (in aller Regel) Ausländerstelle.

Ergo: Alle Falschangaben die dazu führen können, dass eine AG oder Duldung erteilt wird, obwohl sie ansonsten nicht oder unter anderen Umstände erteilt worden wäre sind strafbar nach
§ 92 (2) 2 AuslG
. Dabei reicht die Angabe aus, ohne dass auch eine AG oder Duldung erteilt wird (weil die ABH den "Betrug" rechtzeitig bemerkt), weil die Ausstellung einer solchen Urkunde nicht zwingendes Tatbestandsmerkmal ist.

Dabei ist es egal, wer die Falschangaben macht. Sowohl der Bevorteilte als auch der Helfer sind danach strafbar, wobei die Gerichte bei "Scheinehen" in aller Regel den Bevorteiler als Gehilfen (§ 27 StGB) milder bestrafen.

Die Definition, die Inge hier beigetragen hatte, ist so für sich falsch. Wenn der Ausländer z.B. dem deutschen Ehepartner eine zukünftige eheliche Lebensgemeinschaft nur vorgaukelt, um sich in den Genuss eines Aufenthaltsrechts zu bringen, ohne eine ehel. Lebensgemeinschaft führen zu wollen, dann ist er nach der Strafnorm straffällig. Auch dann, wenn der deutsche Ehegatte die ganze Zeit der Ansicht war, man/frau habe nur aus Liebe geheiratet und die Ehe auch gewollt hatte.

Ausländerrechtlich stellen sich ebenfalls Folgen ein: Sollte nachträglich festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine AG gar nicht gegeben waren, dann kann die AG nachträglich entzogen, befristet werden. Einhergehend kommt ein Ausweisungsgrund nach § 46 AuslG in Anbetracht.

Doc  Laut lachend
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 20.04.2004 um 19:26:49
 
Zitat:
Hi Doc,

du hast sicherlich völlig recht, aber:

Eine Scheinehe per se ist nicht strafbar. Strafbar ist (zB ausländerrechtlich um eine AE zu erlangen) nur das machen von falschen Angaben, wie du ja auch selber ausführst. Aus selbigem Grund ist es natürlich dann auch interessant ob es sich um eine 'echte' (=beidseitige) Scheinehe handelt oder nur um eine einseitige Scheinehe, denn in dem Fall macht ja nur eine Partei wissentlich falsche Angaben. Und falsche Angaben aus Unwissenheit sind immer noch nicht strafbar.

Ausländerrechtlich ist es für den Ausländer aber ja wohl eh egal, da nur eine eheliche Lebensgemeinschaft den Anspruch auf eine AE begründet, und eine eheliche Lebensgemeinschaft kann wohl kaum 'einseitig' geführt werden. Außerdem ist es wohl unwahrscheinlich, dass der deutsche Partner eine Scheinehe (zB um steuerliche Vorteile zu erlangen) gerade mit einem Ausländer eingeht. Sollte es diesen Fall allerdings geben, kann ich mir schwerlich vorstellen, wie man für den Ausländer daraus einen Straftatbestand konstruieren könnte - einzig die AE ist weg und er müsste das Land wieder verlassen.


Sorry inge,

wenn das nicht richtig rübergekommen war.
Richtig ist, dass nur der nach § 92 (2) 2 AuslG strafbar handelt, der vorsätzlich lügt, um sich oder einem anderen eine AG oder Duldung verschaffen will.
Eine fahrlässige Begehungsweise ist natürlich nicht strafbar. Und wenn nicht mal das vorliegt schon gar nicht.

Soll heißen:
Derjenige, der nicht ahnen konnte, dass der andere schummelt, der ist natürlich straffrei. Aber dadurch ist nicht automatisch der "Lügner" straffrei.

Doc  Zwinkernd
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