Sorry Inge,
ganz so einfach ist es nicht, denn der Begriff "Scheinehe" im ausländerrechtlichen Sinne ist absolut falsch (er wird nur so verwandt). Im Sinne des bürgerlichen Rechts stammt der Begriff Scheinehe aus uralten Zeiten, wonach der Bürger eine nichtbürgerliche heiratete, um sie in den Stand der Bürgerin (oder umgekehrt) zu heben. Dann wandelte sich die Zielrichtung in familienrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht.
Ausländerrechtlich geht es um unrichtige oder unvollständige Angaben, die der Ausländer oder eine andere Person macht, um für den Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung (AG) oder Duldung zu verschaffen
§ 92 (2) 2 AuslG
.
Dazu zählt natürlich auch die "Scheinehe", nämlich wenn der Ausländer angibt, er wolle z.B. die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner führen, obwohl er das gar nicht beabsichtigt, sondern seine Motivation auf ein Aufenthaltsrecht gerichtet ist. Daher müssen die Beteiligten ihr Umfeld so konstruieren, dass es nach außen hin scheinbar als Ehe empfunden werden soll (Scheinehe).
Dazu zählen aber auch solche Tatbestände, die um Versagungstatbestände täuschen sollen. Z.B. eine Verpflichtungserklärung, wobei der Einlader gar nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen nachkommen zu können. Oder falsche Angaben zur Person (einhergehend mit Urkundenfälschung, Verstoß gegen § 111 OWiG und § 271 StGB), um von einer früheren Identität und/oder Ausweisung oder Abschiebung abzulenken.
Es handelt sich quasi um einen Betrug z.N. der (in aller Regel) Ausländerstelle.
Ergo: Alle Falschangaben die dazu führen
können, dass eine AG oder Duldung erteilt wird, obwohl sie ansonsten nicht oder unter anderen Umstände erteilt worden wäre sind strafbar nach
§ 92 (2) 2 AuslG
. Dabei reicht die Angabe aus, ohne dass auch eine AG oder Duldung erteilt wird (weil die
ABH den "Betrug" rechtzeitig bemerkt), weil die Ausstellung einer solchen Urkunde nicht zwingendes Tatbestandsmerkmal ist.
Dabei ist es egal, wer die Falschangaben macht. Sowohl der Bevorteilte als auch der Helfer sind danach strafbar, wobei die Gerichte bei "Scheinehen" in aller Regel den Bevorteiler als Gehilfen (§ 27 StGB) milder bestrafen.
Die Definition, die Inge hier beigetragen hatte, ist so für sich falsch. Wenn der Ausländer z.B. dem deutschen Ehepartner eine zukünftige eheliche Lebensgemeinschaft nur vorgaukelt, um sich in den Genuss eines Aufenthaltsrechts zu bringen, ohne eine ehel. Lebensgemeinschaft führen zu wollen, dann ist er nach der Strafnorm straffällig. Auch dann, wenn der deutsche Ehegatte die ganze Zeit der Ansicht war, man/frau habe nur aus Liebe geheiratet und die Ehe auch gewollt hatte.
Ausländerrechtlich stellen sich ebenfalls Folgen ein: Sollte nachträglich festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine AG gar nicht gegeben waren, dann kann die AG nachträglich entzogen, befristet werden. Einhergehend kommt ein Ausweisungsgrund nach § 46
AuslG in Anbetracht.
Doc