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kann die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden? (Gelesen: 6.831 mal)
karlos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag kann die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden?
17.04.2004 um 16:09:43
 
Eine Bekannte aus Russland ist zwei Jahre mit einem Deutschen verheiratet und sie haben einen gemeinsamen Wohnsitz angemeldet. In den letzten Monaten hat sie aber auch eine Zweitwohnung gehabt und prompt kam die Kontrolle.
Jetzt ist die Sache wegen Verstoss gegen das Ausländergesetz vor dem Gericht.
Frage: Kann sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn alles zu ihren Ungunsten läüft, obwohl die zwei Jahre für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt sind?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.04.2004 um 16:13:59
 
Kommt drauf an ...

wenn eine Trennung vor Ablauf der 2 Jahre stattfand, hat sie ja kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt.

Und formal gesehen... wird das wohl kein Fall für einen Widerruf sondern eine nachträgliche zeitliche Beschränkung der AE nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG
.





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« Zuletzt geändert: 17.04.2004 um 16:26:16 von N/V »  
 
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karlos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.04.2004 um 09:53:14
 
Die Frage ist, wann die Trennung war.
Das Ehepaar sagt, wir sind nicht getrennt. Der Staatsanwalt versucht das Gegenteil zu beweisen.
Jetzt gibt es tatsächlich Anhaltspunkte für eine Trennung, wie 2 Wohnungen, Gütertrennung , bei einer Kontrolle morgens um 7 war sie nicht zuhause, etc..

Angenommen das Gericht folgt dem Staatsanwalt, ist dann der Trennungstag der Tag der Kontrolle, oder ?

Und kann eine Trennung überhaupt von einem Gericht beschlossen werden , wenn das Ehepaar Gegenteiliges beteuert?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 18.04.2004 um 10:01:37
 
Zitat:
Die Frage ist, wann die Trennung war.
Das Ehepaar sagt, wir sind nicht getrennt. Der Staatsanwalt versucht das Gegenteil zu beweisen.
Jetzt gibt es tatsächlich Anhaltspunkte für eine Trennung, wie 2 Wohnungen, Gütertrennung , bei einer Kontrolle morgens um 7 war sie nicht zuhause, etc..

Angenommen das Gericht folgt dem Staatsanwalt, ist dann der Trennungstag der Tag der Kontrolle, oder ?

Und kann eine Trennung überhaupt von einem Gericht beschlossen werden , wenn das Ehepaar Gegenteiliges beteuert?


Hi,
es ist ja offenbar ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer Scheinehe anhängig. Wenn nun in diesem Verfahren bewiesen wird, dass eine Scheinehe vorliegt, wird das auch ausländerrechtliche Konsequenzen haben. So wie Fons es schon sagte: dann kommt es darauf an, ab wann die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr geführt wurde (wenn sie überhaupt bestand).
Auch hier muss mal wieder gesagt werden: Es liegt ein Fall vor, der hier in der Theorie nicht gelöst werden kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 18.04.2004 um 10:30:47
 
Zitat:
Und kann eine Trennung überhaupt von einem Gericht beschlossen werden , wenn das Ehepaar Gegenteiliges beteuert?


Ausländerrechtlich gesehen muss die Ausländerbehörde eigene Ermittlungen anstellen, um den Nachweis der Trennung zu führen. Wenn im Rahmen eines Strafverfahrens allerdings durch die StA sogar der Beweis erbraucht wird, dass keine eheliche LG gelebt wird, sollte dies für die Behörde ausreichen, um zu der gelichen Ansicht zu gelangen.
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.04.2004 um 11:13:01
 
Hi Karlos,

mein türkischer Ehemann und ich wurden auch einer Scheinehe verdächtigt - siehe unsere Homepage
http://people.freenet.de/scheinehe

Es ist natürlich die Frage, warum die Frau eine Zweitwohnung genommen hat:
- berufliche Gründe ?
- vorübergehende Trennung, jedoch mit dem Ziel sich wieder zu versöhnen? (da es in jeder Ehe mal Differenzen gibt, sollte eine vorübergehende Trennung noch keine Scheinehe beweisen können - hier wäre jedoch gegenüber der Behörde anzuführen, wie lange die Trennung voraussichtlich dauern wird, also bis wann die Ehepartner wieder miteinander klarkommen wollen.)

Ich plädiere natürlich in einem solchen Fall immer auf Art. 3 Grundgesetz: Gleichbehandlung.
Ein deutsch-deutsches Ehepaar kann so viele verschiedene Wohnungen haben, wie es will - wieso wird bei binationalen Paaren da so ein Aufstand gemacht.

Allerdings gibt es leider genügend "schwarze Schafe", die den ehrlichen Paaren durch ihr gesetzwidriges Verhalten das Leben schwer machen.

Liebe Grüße
Janna

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karlos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.04.2004 um 13:24:24
 
[[i]ZU:[tHi,
es ist ja offenbar ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer Scheinehe anhängig. Wenn nun in diesem Verfahren bewiesen wird, dass eine Scheinehe vorliegt, wird das auch ausländerrechtliche Konsequenzen haben. So wie Fons es schon sagte: dann kommt es darauf an, ab wann die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr geführt wurde (wenn sie überhaupt bestand).
Auch hier muss mal w]

Ja,Strafverfahren ist anhängig.Die Frage ist nur, wie will man eine Scheinehe beweisen, wenn man nicht 24 Stunden rund um die Uhr beobachtet wird.
Und wie weit können schlimmsten Falles die ausländerrechtlichen Konsequenzen reichen?

Und wie wird bei angenommener Trennung der Trennungszeitpunkt bestimmt?
Selbst wenn der Richter eine Trennung für bewiesen hält, kann man dagegen halten, jetzt aber zusammen zu sein.

Die zweite Wohnung ist als Büro eingerichtet, dient also beruflich und für das Studium, Bett/Küche/Bad sind aber auch vorhanden.
Jetzt darf sie dort nicht übernachten,wenn es mal spät wird ?
Es gibt ja auch viele Ehepaare mit getrennten Schlafzimmern.

Ob der Rechtsanwalt alles richtig macht, weiss man nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 18.04.2004 um 14:48:46
 
Zitat:
...Es gibt ja auch viele Ehepaare mit getrennten Schlafzimmern.


...nicht getrennt lebende Ehepartner mit getrennten Wohnungen innerhalb einer Stadt dürften allerdings nicht durchgängig die Regel sein. Ich kenne keine.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #8 - 18.04.2004 um 14:55:18
 
Hi,

ich nehme an, dass als Trennungszeitpunkt der Tag der Anmietung der Wohnung angenommen werden wird (ist aber nur eine Vermutung!)

Um eine Scheinehe nachzuweisen, bzw. um erst einmal einen Verdacht zu begründen, gibt es verschiedene Indizien - siehe meine Homepage unter "Verdachtsmomente".

Die Behörde wird vermutlich auch Nachbarbefragungen durchführen. Ein Protokoll einer solchen Nachbarbefragung (wie es die Behörde bei uns gemacht hat), findest Du auch auf unserer Homepage unter "Protokolle".
Die Beamten kommen immer zu zweit (Zeuge!), zeigen ein Foto bzw. Kopie des Fotos (aus dem Reisepass) vor und fragen einfach: "Kennen Sie diesen Menschen? / Wie oft ist er hier / Wohnt er hier ... etc.

Und sie kommen auch zu einem Wohnungsbesuch zu zweit und wollen den Ehepartner sprechen, fragen, ob sie in die Wohnung dürfen und schauen sich die Zimmer an, ob da Indizien dafür sind, dass wirklich ein Ehepaar da wohnt und nicht nur eine einzelne Person.
Es ist durchaus legitim, die Beamten nicht in die Wohnung zu lassen, dies kann jedoch dann als mangelnde Kooperationsbereitschaft und erneutes Verdachtsmoment ausgelegt werden (-> die haben etwas zu verbergen ...).

Es ist genauso legitim, die Beamten zu bitten, erst einen Moment zu warten und sich einen Nachbarn oder Freund/Freundin als Zeugen zu holen. Es ist immer besser, nicht allein mit den beiden Beamten konfrontiert zu werden und auch vor Gericht hat man einen besseren Stand, wenn der Zeuge / Nachbar diverse Gesprächsinhalte und Sachverhalte bestätigen kann.

Außerdem ist anzuraten, von jedem Kontakt mit den Behörden ein Protokoll anzufertigen - man kann sich doch nicht immer alles bis zur Gerichtsverhandlung oder dem nächsten Gesprächstermin merken.

Natürlich darf die Frau auch in der anderen Wohnung übernachten, wenn es beim Arbeiten / Lernen spät wird. Dagegen kann keiner was sagen. Wenn sie jedoch nur noch in der Zweitwohnung übernachtet, ist das verdächtig.
Wird die Wohnung auch vom Ehemann als Büro genutzt oder nur von der Frau?
Ist der Mietvertrag nur auf die Frau oder auf beide Eheleute ausgestellt?

Strafrechtlich / ausländerrechtlich sieht es wohl so aus, dass gegen dem Ehemann ein Strafverfahren eingeleitet wird mit Geldbuße.
Die Frau wird vermutlich ausgewiesen.
(aber ich bin diesbezüglich absolut kein Experte - also lass mal lieber fons, Mick oder Doc etwas dazu sagen).

Das Ehepaar kann parallel auch die Öffentlichkeit / Halböffentlichkeit einschalten, so wie wir es damals gemacht haben. Allerdings war gegen uns noch kein Strafverfahren eingeleitet. Ich bin aber sicher, dass das der nächste Schritt der ABH gewesen wäre, wenn wir nicht gleich gehandelt hätten.

Sinnvoll wäre evtl. auch bei der iaf nachzufragen - die kennen entsprechend spezialisierte Anwälte. Hier der Link:
http://www.verband-binationaler.de/

Liebe Grüße
Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #9 - 18.04.2004 um 15:25:47
 
Zitat:
Die Frage ist nur, wie will man eine Scheinehe beweisen, wenn man nicht 24 Stunden rund um die Uhr beobachtet wird.
Und wie weit können schlimmsten Falles die ausländerrechtlichen Konsequenzen reichen?

Und wie wird bei angenommener Trennung der Trennungszeitpunkt bestimmt?
Selbst wenn der Richter eine Trennung für bewiesen hält, kann man dagegen halten, jetzt aber zusammen zu sein.

Die zweite Wohnung ist als Büro eingerichtet, dient also beruflich und für das Studium, Bett/Küche/Bad sind aber auch vorhanden.
Jetzt darf sie dort nicht übernachten,wenn es mal spät wird ?
Es gibt ja auch viele Ehepaare mit getrennten Schlafzimmern.


1.) Der Strafrichter kann zu einer Überzeugung aufgrund von Beweisen und Indizien kommen. Desgleichen steht der Ausländerbehörde zu.
2.) Sollte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung (AG) nicht oder zu einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen hatten, dann kann die AG entweder widerrufen oder, wie fons schon sagte, nachträglich zeitlich beschränkt werden.
3.) Der Strafrichter (insoweit es überhaupt soweit kommt) wird in seiner Urteilsbegründung feststellen, ab wann eine Trennung für sicher anzunehmen ist.
4.) Für die weitergehende Erteilung- und/oder Verlängerung wäre dann die ABH über die erforderlichen Voraussetzungen zu überzeugen.
5.) Wir können hier regelmäßig nur empfehlen, in solchen Fällen die ABH vorab davon zu unterrichten, dass ein zweiter Wohnsitz aus besonderen Gründen erforderlich ist. Getrennte Schlafzimmer, die nochimmer in einer Wohnung liegen, werden von Strafgerichten nicht als Indiz für eine Scheinehe angesehen (desgleichen gilt für sexuelle Beziehungen, das ginge dann doch zu weit in die Privatssphäre und hat nach heutiger Rechtsauffassung nichts mit einem Beweis für eine ehel. Lebensgemeinschaft zu tun).

In diesem Zusammenhang: Es ist auch strafrechtlich verfolgbar, wenn eine AG unter falschen Angaben beantragt wurde, obwohl eine andere AG (§ 19 AuslG) hätte erteilt werden können. Zur Strafbarkeit nach § 92 (2) 2 AuslG kommt es insbesondere darauf an, ob im Zeitpunkt der Beantragung einer AG oder Duldung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind. Dazu zählen auch Trennungsabsichten. Denn dann hätte man/frau der ABH zu verstehen geben müssen, dass die (beabsichtigte) Trennung auf Wiederaufnahme der Ehe gerichtet ist.

Insgesamt ist hierbei der Einzelfall nicht diskutierbar. Es können nur allgemeine Rahmenbedingungen erklärt werden. Im Ernstfall sollte ein Rechtsanwalt dazu dienen, den Sachverhalt zu erhellen.

Doc  Griesgrämig
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