Hallo!
Klar, das eigene Kind kann man nicht adoptieren. Es kann aber miteingebürgert werden, sh. § 85 Abs. 2
AuslG:
Zitat:(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Kind des ausländischen Ehegatten eines/einer Deutschen, der nach § 9
StAG eingebürgert werden will, kann ebenfalls miteingebürgert werden, evtl. ist auch ein Erstreckungserwerb möglich (§ 16 Abs. 2
StAG:
Zitat:Die (...) Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich . . auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem (...) Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
Grundsätzlich ist dabei zu beachten: Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch, die Miteinbürgerung muss vielmehr ausdrücklich beantragt werden (im Antragsformular gibt es extra Felder für die Kinder).
Kinder ab 16 Jahren müssen die Einbürgerug selbst beantragen und auch selbst die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.
Auch Kinder müssen bei der (Mit-)Einbürgerung grundsätzlich ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben, es gibt Konstellationen, bei denen die Einbürgerung des Kindes dann an diesem Erfordernis scheitert. Ist aber eher selten.
Es ist aber unwahrscheinlich, dass die Miteinbürgerung des Kindes allein an den wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommen) scheitert, denn wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Eltern/den Elternteil ausreichen, reichen sie auch für das Kind.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit über § 6
StAG kann aber auch möglich sein, wenn nämlich der deutsche Ehepartner das Stiefkind adoptiert.