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arbeitserlaubnis für litauer (Gelesen: 10.923 mal)
toby
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.04.2004 um 17:12:08
 
hallo...
ich habe ein problem.
seit 1 1/2 Jahren habe ich eine litauische Freundin. Und ich bin Deutscher. Zuerst haben wir beide in Irland gearbeitet und gewohnt. Doch seit ein paar Monaten ist sie wieder in Litauen und ich arbeite in Deutschland.
Ich habe schon versucht einen job für sie hier zu finden, doch man sagte mir fast immer, dass sie eine arbeitserlaubnis braucht und man diese nicht beantragen will.
zur zeit studiert meine freundin noch, bis zum sommer, so ist ein zweit studium in deutschland auch nur mit problemen möglich.
gibt es irgend eine möglichkeit dass man trotzdem in deutschland eine arbeitserlaubnis bekommt, oder habt ihr tipps, was man ( sie ) in deutschland machen könnte, um hier zu leben und einer sinnvollen beschäftigung ( wie arbeit) nachzugehen....

danke für eure antworten...
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Tim
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Antwort #1 - 20.04.2004 um 20:05:52
 
Moin moin,

für Neueinreisende ist eine Beschäftigung nur nach den Vorschriften der ASAV bzw. AAV möglich. Diese Regelungen sind stark begrenzt und so kann im Regelfall eine Arbeitsgnehemigung für eine Erwerbstätigkeit (keine Weiterbildung etc.) nur dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

ASAV, AAV und weitere Rechtsgrundlagen gibts hier:

http://www.info4alien.de/tim/start.htm
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Hesekiel
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Antwort #2 - 20.04.2004 um 22:35:19
 
Zitat:
...Ich habe schon versucht einen job für sie hier zu finden, doch man sagte mir fast immer, dass sie eine arbeitserlaubnis braucht und man diese nicht beantragen will.
zur zeit studiert meine freundin noch, bis zum sommer, so ist ein zweit studium in deutschland auch nur mit problemen möglich....


Dir ist sicher bekannt, dass Litauen am 01.05. in der EU ist. Für unselbständige Beschäftigungen gibt es weiterhin Übergangsfristen, so dass das nicht so einfach sein wird.

Wenn Sie noch ein Zweitstudium plant, wäre denkbar, zunächst neben dem Studium zu arbeiten (arbeitsgenehmigungsfrei 90 Tage/Jahr) und während dieser Zeit eine (Dauer-) Arbeitsstelle zu finden, für die dann eine Arbeitserlaubnis erteilt wird.
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Tim
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Antwort #3 - 21.04.2004 um 08:33:29
 
Zitat:
Wenn Sie noch ein Zweitstudium plant, wäre denkbar, zunächst neben dem Studium zu arbeiten (arbeitsgenehmigungsfrei 90 Tage/Jahr) und während dieser Zeit eine (Dauer-) Arbeitsstelle zu finden, für die dann eine Arbeitserlaubnis erteilt wird.


kurze Ergänzung: Die Arbeitserlaubnis kann natürlich auch dann nur erteilt werden, wenn bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen. Das wird durch eine mindestens 4-wöchige Arbeitsmarktprüfung durch die Agenturen für Arbeit geprüft.
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Antwort #4 - 21.04.2004 um 12:55:48
 
Zitat:
Moin moin,

für Neueinreisende ist eine Beschäftigung nur nach den Vorschriften der ASAV bzw. AAV möglich. Diese Regelungen sind stark begrenzt und so kann im Regelfall eine Arbeitsgnehemigung für eine Erwerbstätigkeit (keine Weiterbildung etc.) nur dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

ASAV, AAV und weitere Rechtsgrundlagen gibts hier:

http://www.info4alien.de/tim/start.htm


Warum denkst Du, dass AAV an die Staatsangehoerigen der neuen EU-Laender Anwendung findet? ???

§ 2 (2) AuslG:

Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

§ 1 (1) AufenthG/EWG

(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1. eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder ausüben wollen (Arbeitnehmer),
...
wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt.

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Antwort #5 - 21.04.2004 um 13:47:12
 
Zitat:
Warum denkst Du, dass AAV an die Staatsangehoerigen der neuen EU-Laender Anwendung findet? ???



Aufgrund der Tatsache, dass es Übergangsregelungen für die Beitrittsländer gibt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #6 - 21.04.2004 um 16:43:10
 
Zitat:
Aufgrund der Tatsache, dass es Übergangsregelungen für die Beitrittsländer gibt.


Falls man glaubt, dass vom Gesetzentwurf ein Gesetzt wird, betrifft den Auslaender von den neuen EU-Staaten nur die Notwendigkeit der Arbeitserlaubnis. Es gilt als sicher, dass AufenthG/EWG (das betrifft die Aufenthaltsrechte) findet auf die Leute volle Anwendung. Nur die Sozialrechte (Arbeitsaufnahme) sind beschraenkt. Deswegen findet § 10 AuslG (und AAV) keine Anwendung. Falls Du Recht haette, sollten die Leute eine Aufenthaltserlaubnis und nicht die Aufenthaltserlaubnis-EG am Ende kriegen. Wo irre ich mich? ???
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Antwort #7 - 21.04.2004 um 21:16:01
 
Zitat:
Falls man glaubt, dass vom Gesetzentwurf ein Gesetzt wird, betrifft den Auslaender von den neuen EU-Staaten nur die Notwendigkeit der Arbeitserlaubnis.



Von welchem Gesetzesentwurf sprichst Du? Die EU-Osterweiterung ist (schon länger) beschlossen und kommt.

Zitat:
Es gilt als sicher, dass AufenthG/EWG (das betrifft die Aufenthaltsrechte) findet auf die Leute volle Anwendung. Nur die Sozialrechte (Arbeitsaufnahme) sind beschraenkt. Deswegen findet § 10 AuslG (und AAV) keine Anwendung. Falls Du Recht haette, sollten die Leute eine Aufenthaltserlaubnis und nicht die Aufenthaltserlaubnis-EG am Ende kriegen. Wo irre ich mich? ???


In den Beitrittsbestimmungen werden die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG, welches eine nationale Umsetzung der EU-Richtlinien darstellt, eingeschränkt. Dieses gilt hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG). Es verbleibt im Prinzip bei den bisherigen Regelungen bezüglich des Zuganges zum Arbeitsmarkt. Die Betroffenen, die zwecks Erwerbstätigkeit nach D. reisen, bekommen auch eine etwas andere Aufenthaltserlaubnis/EG. Diese enthält einen Zusatz, dem zu entnehmen ist, dass keine Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeräumt ist.
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Antwort #8 - 21.04.2004 um 21:26:24
 
Ahh ob die AAV gilt weis ich jetzt gar nedd mehr so genau aber die ASAV gilt auf jeden Fall weiter (insbesondere für jemand der wegen Aufnahme einer Beschäftigung einreisen tut).
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Antwort #9 - 22.04.2004 um 13:55:41
 
Zitat:
Von welchem Gesetzesentwurf sprichst Du? Die EU-Osterweiterung ist (schon länger) beschlossen und kommt.


http://dip.bundestag.de/btd/15/023/1502378.pdf

Zitat:
In den Beitrittsbestimmungen werden die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG, welches eine nationale Umsetzung der EU-Richtlinien darstellt, eingeschränkt. Dieses gilt hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG). Es verbleibt im Prinzip bei den bisherigen Regelungen bezüglich des Zuganges zum Arbeitsmarkt. Die Betroffenen, die zwecks Erwerbstätigkeit nach D. reisen, bekommen auch eine etwas andere Aufenthaltserlaubnis/EG. Diese enthält einen Zusatz, dem zu entnehmen ist, dass keine Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeräumt ist.


Das ist klar. Aber trotzdem im deutschen Gesetzentwurf gibt es keine Hinweise, dass AufenthG/EWG nur beschraenkt auf die Leute Anwendung findet. Sie duerfen zwar ohne Arbeitserlaubnis nicht arbeiten (und das Recht der anderen EU-Buergern ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten ist nicht im AufenthG/EWG geregelt, sondern im SGB III  § 284 Abs. 1 Nr. 1), uebrigens haben genaudieselbe Rechte wie andere EU-Buerger... Smiley
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Antwort #10 - 22.04.2004 um 13:58:44
 
Zitat:
Ahh ob die AAV gilt weis ich jetzt gar nedd mehr so genau aber die ASAV gilt auf jeden Fall weiter (insbesondere für jemand der wegen Aufnahme einer Beschäftigung einreisen tut).


Das ist auch komicsh. Im Gesetzentwurf steht:, das die Leute einen Vorrang gegen Staatsangehoerigen aus Drittstaaten haben, d.h. auch  einen Vorrang gegen Staatsangehoerigen von USA, Israel usw... Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 24.04.2004 um 11:06:01
 
hi....
erst mal vielen dank für eure antworten..

also, wenn ich euch alle richtig verstanden habe ( ohne so tiefe kenntnisse der materie)
braucht sie trotzdem eine arbeitserlaubnis, d.h. sie muss einen job finden  und die firma muss diese beim arbeitsamt beantragen. dann wird geprüft ob es einen deutschen für die stelle gibt und wenn nicht, wird eine erlaubnis erteilt.
wie ist das wenn sie ein praktikum macht?
-  man hat mir gesagt, dafür braucht sie keine arbeitserlaubnis. aber inwieweit kann sie dabei das praktikum vergütet bekommen???

schönes wochenend
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Antwort #12 - 24.04.2004 um 13:27:47
 
Achtung wichtig: Auch für ein unentgeltliches Praktikum wird grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung benötigt !!!!

Ausnahmen sind Schülerpraktika und Studentenpraktika, die in der Studien- bzw Prüfungsordnung vorgeschrieben sind.

Die bisherigen Info die ich bekommen habe sind eigentlich klar. Danach wird bei Personen, die zur Arbeitsaufnahme einreisen eine Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden wenn die Voraussetzungen der ASAV vorliegen.
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Antwort #13 - 02.05.2004 um 23:40:21
 
Zitat:
Achtung wichtig: Auch für ein unentgeltliches Praktikum wird grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung benötigt !!!!

Ausnahmen sind Schülerpraktika und Studentenpraktika, die in der Studien- bzw Prüfungsordnung vorgeschrieben sind.

Die bisherigen Info die ich bekommen habe sind eigentlich klar. Danach wird bei Personen, die zur Arbeitsaufnahme einreisen eine Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden wenn die Voraussetzungen der ASAV vorliegen.


§ 285 Abs. 3 SGB III seit dem 1. Mai lautet: "... Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverordnung ist Staatsangehörigen aus Staaten, die nach dem EU-Beitrittsvertrag der Europäischen Union beitreten, gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht."

Sieht dies der EU-Beitrittsvertrag vor?

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Antwort #14 - 03.05.2004 um 15:24:01
 
Ja das sollte im Beitrittsvertrag drinstehen.

kleiner gekürzter Auszug aus den Durchführungsanweisungen der BA:

Gemeinschaftspräferenz ist der Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt von Staatsangehörigen eines der EU Mitgliedsstaaten  vor Drittstaatsangehörigen, sofern sie bereits dem inländischen Arbeitsmarkt angehören. Bei Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz noch im Heimatland haben, gilt diese Vermittlungspräferenz nur, sofern ein Ausnahmetatbestand nach der ASAV vorliegt.
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