Hallo Yamina,
Dein Ehemann und Vater Deiner deutschen Kinder hat sehr wohl dann einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn er
- mit der/m deutschen Ehegattin/en in ehelicher Gemeinschaft lebt (§ 23 (1) 1 AuslG)
- die Personensorge für seine deutschen Kinder ausübt (§ 23 (1) 3 AuslG)
Darüber hinaus kann im Ermessenswege auch dem Vater von deutschen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der besonderen familiären Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft erteilt werden, wenn diese Beistandsgemeinschaft über ein gewöhnliches Mass hinausgehen sollte (§ 23 (1) 2. Halbsatz AuslG).
Offensichtlich hat Papa aber verabsäumt, innerhalb seiner Aufenthaltserlaubnis zu seiner Familie zurückzukehren.
Dabei macht es immer einen schlanken Schuh, wenn jemand eine Aufenthaltsgenehmigung (AG) beansprucht, wenn er ansonsten abgeschoben werden müßte.
Gem. § 8 Abs. 1 (1)
AuslG (so wie Hesekiel bereits angedeutet) besteht ein Versagungsgrund selbst bei einem Anspruch auf eine AG. Gem. § 9 Abs. 1
AuslG (so wie Davidovitsch schon dargetan hatte) kann dieser Verstoß der unerlaubten Einreise nicht geheilt werden, weil § 9 (1) 1
AuslG nur für Einreisen gilt, bei denen ansonsten gar kein Visum erforderlich gewesen wäre.
Also kann eine Aufenthaltsgenehmigung gar nicht erteilt werden. Von daher scheint der Rechtsanwalt die Situation recht gut erkannt zu haben.
Duldungsgründe nach § 55 (2)
AuslG sind hier nicht dargetan.
Ebenso sind nicht dargetan Gründe, warum ein Visumverfahren nicht nachgeholt werden könnte. Auch Art. 8 EMRK spricht nicht gegen eine Ausreise, um dem Visumverfahren nachzukommen. Nach § 42 (1), (2)
AuslG ist Dein Mann vollziehbar ausreisepflichtig.
Nach neuerlicher Rechtsprechung hat die
ABH entsprechende Maßnahmen zeitgerecht durchzuführen.
M.E. käme hier durchaus eine Abschiebung zum tragen, wenn ein Visumverfahren zumutbar wäre. Eine Abschiebung käme auch dann in Frage, wenn hier unterstellt werden müßte [und das liegt hier nahe], dass eine Scheinehe beabsichtigt ist, bzw. die Personensorge nur deswegen aufgenommen wird, weil ansonsten die Abschiebung drohe. Ich befürchte, dass Recherchen im Ausland die Situation alsbald noch verschlimmern könnten; von daher sollte er Gas geben, das Visumverfahren durchzuführen.
Auch andernfalls sollte sich die Person nicht auf die Duldung verlassen, weil es sich um die einzige Möglichkeit handelt, dass er sich hier überhaupt halten kann. In der beschriebenen Situation dürfte die Duldung allerdings nicht von solcher Dauer sein, als dass daraus eine Befugnis erwachsen sollte. Außerdem ist eine AG wie beschrieben sowieso ausgeschlossen, so dass es über eine Duldung hinaus eh' nicht kommen kann.
Er sollte besser ausreisen und ein Visumverfahren durchführen!!!
Doc
BTW:
Wenn Ihr 11 Jahre verheiratet seid und er davon 5 Jahre eine
AE hatte, dann war er 6 Jahre weg? Dann allerdings frage ich mich, ob er nicht erstmal nach Algerien reisen sollte, um zu seinen Wurzeln zu finden. Andernfalls sieht es in diesem Fall wohl eher so aus, als ob der deutsche Staat seine Wurzeln finden muß.